Bundeszentralamt für Steuern

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Abzugsteuern

Einführung eines neuen IT-Fachverfahrens

Derzeit wird für das BZSt ein neues Fachverfahren entwickelt, welches zu einigen Änderungen führt. Damit Sie sich auf diese bereits jetzt vorbereiten können, finden Sie auf dieser Seite die wichtigsten Änderungen im Überblick. Sobald der Termin für den Start feststeht, werden entsprechende Informationsschreiben an die Steuerpflichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt haben, versendet. Derzeit ist geplant, das Verfahren Ende Februar 2024 produktiv zu setzen.

Elektronische Datenübermittlung

Steueranmeldungen sind seit Ende Oktober 2023 grundsätzlich nur noch elektronisch über das BZStOnline-Portal abzugeben. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen finden Sie auf der Seite zur Elektronischen Datenübermittlung.

Neue BZSt-Steuernummer für Steuermeldungen

Für das IT-Fachverfahren müssen neue Steuernummern verwendet werden. Diese werden aus einem Buchstaben und elf Ziffern bestehen (z.B. A12345678912). Sie können aus technischen Gründen leider erst kurz vor dem Start des neuen Fachverfahrens generiert und mitgeteilt werden. Auch wenn Sie bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern haben, wird Ihnen Anfang Januar 2024 eine neue Steuernummer zugeteilt. Diese werden Sie sodann umgehend postalisch mitgeteilt bekommen.

Weitere Informationen zum Thema BZSt-Steuernummer und den entsprechenden Antrag können Sie der folgenden Seite entnehmen.

Bankverbindung

Mit dem Tag der vollständigen Umstellung auf das neue IT-Fachverfahren ändert sich auch die zuständige Finanzkasse und das Bankinstitut. Aufgrund dessen wurde an die Steuerpflichtigen, die bis zu diesem Zeitpunkt eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim BZSt hatten, mit dem Informationsschreiben aus Januar 2024 ein Kassenzeichen mitgeteilt, welches ab sofort zwingend bei der Überweisung anzugeben ist.

Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte ab sofort die folgende Bankverbindung:

Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590

Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen im bereits erwähnten Informationsschreiben mitgeteilte Kassenzeichen, die Steuerart (z.B. Abzugsteuer nach § 50a EStG) und den Zeitraum an.

Lastschriftverfahren

Verbunden mit dem Kassenwechsel verlieren erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen ihre Gültigkeit. Um weiter am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen, ist die Einreichung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates unerlässlich.

Sollten Sie bisher noch nicht am Lastschriftverfahren teilgenommen haben, weisen wir auf die Vorteile des Lastschrifteinzugsverfahrens hin. Durch die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren ist sichergestellt, dass Ihre Zahlungen termingerecht erfolgen. Sie müssen die rechtzeitige Zahlung nicht überwachen und ersparen sich zudem den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist jederzeit widerrufbar und für Sie völlig risikolos.

Allgemeine Informationen zum Lastschriftverfahren finden Sie unter folgender Seite.

Formulare, Merkblätter und Vorschriften

Fragen und Antworten

Die Modernisierung unseres IT-Fachverfahrens ist mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die wichtigsten Anliegen für Sie gesammelt.

Kann ich meine bisherige Steuernummer weiterhin nutzen?

Nein. Wenn Sie bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern hatten, können Sie diese für das neue Fachverfahren nicht mehr nutzen. Bitte verwenden Sie die Steuernummer, die Sie im Januar 2024 per Post erhalten haben.

Bleibt die elektronische Datenübermittlung unverändert?

Nein. Die Möglichkeit, Steueranmeldungen im ElsterOnline-Portal einzureichen, steht seit Ende Oktober 2023 nicht mehr zur Verfügung. Weitere Informationen erhalten Sie unter Elektronische Datenübermittlung.

Bleibt die Bankverbindung unverändert?

Nein. Durch die Umstellung des IT-Fachverfahrens ändert sich das Bankinstitut der Finanzkasse. Die neue Bankverbindung wurde Ihnen im Januar 2024 mitgeteilt.

Bitte beachten Sie, dass Ihnen im Januar 2024 neben einer neuen Steuernummer auch ein Kassenzeichen zugeordnet wurde, welches zwingend bei der Überweisung anzugeben ist.

ACHTUNG:

Eine bereits erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung verliert durch die Umstellung des Fachverfahrens ihre Gültigkeit!

Wie erhalte ich ein Kassenzeichen?

Sofern Sie bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern haben, wird Ihnen automatisch ein Kassenzeichen zugeteilt. Dieses wurde Ihnen im Januar 2024 postalisch mitgeteilt.

Sollten Sie noch keine Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG beim Bundeszentralamt für Steuern haben, erhalten Sie das Kassenzeichen automatisch, sobald Sie Ihren Antrag auf Erteilung einer Steuernummer eingereicht haben. Das Kassenzeichen wird Ihnen zusammen mit der Steuernummer postalisch mitgeteilt.

Wieso muss ich ein neues SEPA-Lastschriftmandat einreichen?

Durch die Umstellung des IT-Fachverfahrens ändert sich das Bankinstitut der Finanzkasse. Sofern Sie weiter am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen möchten, ist daher die Einreichung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates unerlässlich. Sie haben nunmehr die Möglichkeit, das SEPA-Lastschriftmandat als Anhang zu Ihrer Steueranmeldung über das BZStOnline-Portal (BOP) hinzuzufügen. Den neuen Vordruck finden Sie ab Anfang Februar 2024 auf unserer Internetseite unter der Kategorie „Formulare, Merkblätter und Vorschriften“.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Zuständigkeitsbereich:

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