Bundeszentralamt für Steuern

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FATCA

FATCA Newsletter 01/2023

vom 05. April 2023

1. Information zur Anwendung des geänderten BMF-Schreibens vom 15. Juni 2022 zu Anwendungsfragen bei FATCA

Zum 1. Januar 2023 ist das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 zur Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen (FATCA-CRS-Anwendungsschreiben) in Kraft getreten. Mit diesem Änderungsschreiben wurde auch die Randnummer 165 des FATCA-CRS-Anwendungsschreibens angepasst, da nach den Feststellungen des Global Forums on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes im Rahmen der sogenannten Peer Reviews zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen nicht alle bisher unter Randnummer 165 des FATCA-CRS-Anwendungsschreiben gefassten Konten die Voraussetzung für eine Ausnahme der Meldepflicht erfüllt haben. Mit dem geänderte FATCA-CRS-Anwendungsschreiben wurde daher u.a. die Randnummer 165 angepasst und in die folgenden Randnummern aufgeteilt:

165 – ausgenommene Finanzkonten nach CRS
165a – keine Finanzkonten nach CRS / keine ausgenommenen Finanzkonten nach CRS
165b – ausgenommene Konten nach FATCA

1a. Ausgenommene Konten – FATCA

In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) werden die folgenden Hinweise zur Anwendung der Randnummer 165 ausgegeben:

Die unter Randziffer 165 enthaltenen Konten und Produkte gelten für Zwecke des CRS als von der Meldepflicht ausgenommene Konten.

Es wird jedoch für sachgerecht gehalten, die in Randnummer 165 genannten Konten und Produkte auch für Zwecke des FATCA-Abkommens von der Meldepflicht auszunehmen. Das BMF ist daher bemüht, mit der zuständigen Behörde der Vereinigten Staaten von Amerika eine Verständigungsvereinbarung zu schließen, um die Anlage II zum FATCA-Abkommen entsprechend zu ergänzen.

In Hinblick auf die laufenden Verhandlungen ist es bis auf Weiteres nicht zu beanstanden, wenn Finanzinstitute davon ausgehen, dass die in Randnummer 165 des geänderten FATCA-CRS-Anwendungsschreibens aufgeführten Konten und Produkte auch nach der FATCA-USA-UmsV nicht meldepflichtig sind. Sich allein aufgrund dieses Umstandes ergebende Verstöße gegen die Meldepflichten nach der FATCA-USA-UmsV werden nach § 11 FATCA-USA- UmsV bis auf Weiteres nicht verfolgt oder geahndet.

2. Verwendung von alternativen Codes (222222222-999999999) ab dem Meldezeitraum 2022

Infolge der Notice 2023-11 (nachzulesen unter folgendem Link: https://www.irs.gov/pub/irs-drop/n-23-11.pdf) hat der IRS die Reihe alternativer TIN-Codes für zukünftige Meldezeiträume aktualisiert. Der Meldezeitraum 2022 gilt dabei als ein Übergangszeitraum, in welchem sowohl die alten, als auch die neuen Codes verwendet werden dürfen. Ab dem Meldezeitraum 2023 sind die neuen alternativen TIN Codes zu verwenden, wenn dem Finanzinstitut die US-TIN des Kontoinhabers bzw. der beherrschenden Person nicht vorliegt. Die Verwendung dieser alternativen Codes ermöglicht es dem IRS, die Fakten und Umstände hinter den fehlenden US-TINs besser zu verstehen.

Die aktualisierten alternativen Codes und die damit verbundenen Fallkonstellationen lauten wie folgt:

Alternativer CodeFallkonstellation
222222222Angabe bei bestehenden Konten von natürlichen Personen als Kontoinhaber*in, das einzige US-Indiz ist der US-Geburtsort und das Konto fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Codes 000222111. Dieser Code hat Vorrang, wenn ein anderer Code (außer 000222111) ebenfalls anwendbar wäre.
000222111Angabe bei bestehenden „Einlagekonten“ von natürlichen Personen als Kontoinhaber*in, das einzige US-Indiz ist der US-Geburtsort und der Kontoinhaber ist in dem Land ansässig, in dem das Konto für Anti-Geldwäsche-, und Steuerzwecke geführt wird. Als Referenz wird das Einlagenkonto in Art. 1 Abs. 1 Buchst. t) des FATCA-Abkommens definiert. Dieser Code hat Vorrang, wenn ein anderer Code ebenfalls anwendbar sein könnte.
333333333

Angabe bei Neukonten von natürlichen Personen als Kontoinhaber*in,

1) deren einziges US-Indiz ein US-Geburtsort ist und bei denen
2) a) eine Änderung der Umstände eintritt, die dazu führt, dass die ursprünglich bei der Kontoeröffnung eingeholte Selbstauskunft unrichtig oder unzuverlässig ist und eine neue Selbstauskunft nicht erlangt wurde,
oder
b) zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung der Grenzwert für die Dokumentation und Meldung des Kontos nicht überschritten wurde und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Grenzwert überschritten wurde, eine Selbstauskunft jedoch nicht erlangt wurde.

444444444Angabe bei bestehenden Konten von natürlichen oder juristischen Personen als Kontoinhaber*in,
1) deren US-Indiz ein anderes als der US-Geburtsort ist und bei denen
2) a) eine Änderung der Umstände eintritt, die entweder dazu führt, dass nun ein oder mehrere US-Indizien mit dem Konto in Zusammenhang gebracht werden, oder dass die ursprünglich erlangte Selbstauskunft oder sonstige Dokumentation unrichtig oder unzuverlässig ist und eine gültige Selbstauskunft oder sonstige Dokumentation nach der Änderung der Umstände nicht erlangt wurde, oder
b) Zu dem im FATCA-Abkommen vorgesehenen Feststellungsdatum der Grenzwert für die Dokumentation und Meldung des Kontos nicht überschritten wurde und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Grenzwert überschritten wurde, eine Selbstauskunft oder andere Dokumentation jedoch nicht erlangt wurde.
555555555Angabe bei Neukonten von natürlichen und juristischen Personen als Kontoinhaber*in,
1) deren US-Indiz ein anderes als der US-Geburtsort ist und bei denen
2) a) eine Änderung der Umstände eintritt, die dazu führt, dass die ursprünglich erlangte Selbstauskunft oder sonstige Dokumentation unrichtig oder unzuverlässig ist und keine neue Selbstauskunft oder sonstige Dokumentation erlangt wurde,
oder
b) zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung der Grenzwert für die Dokumentation und Meldung des Kontos nicht überschritten wurde und erst zu einem späteren Zeitpunkt der Grenzwert überschritten wurde, eine Selbstauskunft oder andere Dokumentation jedoch nicht erlangt wurde.
666666666Angabe bei bestehendem Konto von einer juristischen Person, welches von einem passiven NFFE mit einem oder mehreren beherrschenden Personen gehalten wird, für das keine Selbstauskünfte erlangt worden sind und für das keine US-Indizien in Bezug auf ihre beherrschenden Personen identifiziert wurden.
777777777Ruhendes Konto - Für ein bereits bestehendes Konto, bei dem keine US-TIN verfügbar ist und das Konto ruhend oder inaktiv war, aber weiterhin über dem Meldeschwellenwert liegt, auch bekannt als "ruhendes Konto". Als Referenz definieren die USA "ruhendes Konto" in den U.S. Treasury Regulations §1.1471-4(d)(6)(ii). Das Konto darf zudem, mit Ausnahme der Buchung von Zinsen, seit drei Jahren keine finanziellen Aktivitäten aufweisen. Falls dieses Konto mehreren TIN- Codes zugeordnet werden kann, hat stets der andere Code Vorrang.
999999999Jedes Konto, für das keine TIN erhalten werden konnte und für das keiner der anderen TIN-Codes anwendbar wäre. Die Verwendung dieses Codes zeigt an, dass eine Überprüfung von Konten ohne US-TINs abgeschlossen wurde und das meldende Institut nach Treu und Glauben sonst alternative Codes auf ihre Datensätze anwendet, wenn diese zutreffen.

Der bisherige Code „AAAAAAAAA“ für Ausnahmefälle wurde somit von dem neuen Code „999999999“ abgelöst.

Da es sich bei der US-TIN um eine Pflichtangabe handelt, wird auch unter Verwendung der zuvor dargestellten Codes die Ausgabe eines Fehlers durch den IRS erwartet. Ab Ausgabe der Fehlermeldung besteht 120 Tage die Möglichkeit den Fehler zu korrigieren. Nach Ablauf dieser Frist behält sich der IRS bei weiterhin nicht bereitgestellter TIN vor, in Übereinstimmung mit dem Intergovernmental Agreement (vgl. FATCA-Abkommen, BGBl. 2013 II S. 1362) und dem Competent Authority Arrangement (Abmachung BStBl. 2015 I S. 1047), die erhaltenen Daten auszuwerten und ggf. eine sog. „Erhebliche Nichteinhaltung" (significant non-compliance) festzustellen. Eine Entscheidung hierüber werde der IRS unter Berücksichtigung der Umstände im Einzelfall und der unternommenen Anstrengungen des Finanzinstituts treffen.

Weitere Informationen sind in den Ausführungen der FAQs des IRS zum Thema FATCA-Reporting nachzulesen (https://www.irs.gov/ > File > Businesses and Self-Employed > Corporations > Frequently Asked Questions FAQs FATCA Compliance Legal > Reporting - Q6).

Die Verwendung der alternativen TIN-Codes ist laut der Notice 2023-11 für die Meldezeiträume 2022-2024 auf die Meldung „bestehender Konten“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. aa des FATCA-Abkommens (BGBl. 2013 II, S. 1363) beschränkt. Die Notice gilt daher nicht für meldepflichtige Konten, die nach dem 31. Dezember 2013 eröffnet wurden (neue Konten), einschließlich neuer Konten von Kontoinhabern bestehender Konten.

Dessen ungeachtet wird angeregt, die genannten TIN-Codes auch im Zusammenhang mit Neukonten zu verwenden, wenn für die jeweils meldepflichtige Person eine US-TIN nicht angegeben werden kann.

3. Aktualisierung Kommunikationshandbücher

Die voranstehenden Ausführungen zu Punkt 2 haben die Anpassung der Kommunikationshandbücher Teil 2 und Teil 3 zur Folge. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden schnellstmöglich in den Dokumenten nachgepflegt und anschließend, wie gewohnt, auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht (https://www.bzst.de > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > FATCA > Handbücher).

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