FATCA Newsletter 02/2022
vom 22. Dezember 2022
1. IRS-Guidance bei Konten mit fehlender US-TIN
Der IRS beabsichtigt derzeit die Veröffentlichung eines Dokuments, in welchem Verfahrensweisen und zu befolgende Maßnahmen beschrieben werden sollen, bei deren Berücksichtigung ein Finanzinstitut nicht als "significantly noncompliant" mit den FATCA-Verpflichtungen angesehen wird, nur weil für bestimmte Konten keine US-TIN gemeldet werden konnte.
Dadurch soll der weiterhin bestehenden, allgemeinen Problematik bei der Beschaffung einer gültigen US-TIN von Kontoinhaber*innen, insbesondere bei den sogenannten "Accidental Americans", entgegengewirkt werden.
Vor dem Hintergrund dieser neuen Entwicklungen wird gebeten, von Kontenkündigungen insb. bei Vorliegen von sog. "Accidental Americans" abzusehen, die allein aus vorsorglichen Gründen vorgenommen werden, weil für die jeweils meldepflichtige Person eine US-TIN nicht angegeben werden kann.
Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein Veröffentlichungsdatum des geplanten Dokuments nicht bekannt, jedoch verdeutlicht die Initiative des IRS bei diesen Sonderproblematiken Abhilfe zu schaffen. Sollten dem BZSt weitere Informationen zur Veröffentlichung des Guides oder der vom IRS vorgesehen Verfahrensweisen vorliegen, werden wir diese schnellstmöglich auf der Internetseite veröffentlichen und zusätzlich über einen weiteren Newsletter informieren.
2. Erfordernis einer TIN bei Kontoeröffnung
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. "III. Neukonten natürlicher Personen, A. Nicht überprüfungs-, identifizierungs- oder meldepflichtige Konten" der Anlage I zum FATCA-Abkommen keine Verpflichtung für Finanzinstitute besteht, Konten von natürlichen Personen, deren Saldo am Ende eines Kalenderjahres 50.000 USD nicht übersteigt, als meldepflichtige Konten zu identifizieren.
In solchen Fällen ist es daher unverhältnismäßig, die US-TIN zwingend von US-Kontoinhaber*innen zu verlangen und sollte keine Voraussetzung für eine Kontoeröffnung sein, wenn keine Meldepflicht dieses Kontos i.S.d. FATCA-Abkommens besteht. Die Nichtangabe einer US-TIN darf in diesen Fällen auch nicht zur Versagung eines Basiskontos führen, da andernfalls auch ein Verstoß gegen Art. 16 PAD bestehen könnte.
Finanzinstitute sollten daher in den unter § 5 Abs. 3 FATCA-USA-UmsV geregelten Fällen von einer weitergehenden Überprüfung, Identifizierung und Meldung der Konten absehen. Diese Auffassung wird auch durch die vom BMF geänderte bzw. ergänzte Randziffer 276 des FATCA-CRS-Anwendungsschreiben verdeutlicht und geteilt.
Zum Ende des Jahres möchten wir uns bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit bedanken und wünschen Ihnen besinnliche Weihnachten und einen guten Start in das neue Jahr.
Ihr FATCA-Team
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