DAC7 Newsletter 01/2025
Zu Beginn des neuen Jahres gibt es folgende Neuigkeiten aus dem Bereich DAC7:
1. Änderungen der DIP-Schnittstelle – Aktualisierte Dokumentation
Es wurden wesentliche Änderungen an der Massendatenschnittstelle vorgenommen, die auch Auswirkungen auf bereits freigeschaltete Nutzer haben:
- Das DIP-XML-Schema und die Rest-API wurden an 2 Stellen angepasst (Version 2).
- Daten, die mit der neuen XML-Schemadefinition und der neuen API übermittelt werden, müssen die Nutzerdaten mit einer enveloped-Signatur signieren.
Weitere Details finden Sie in Kapitel 0.3. des Kommunikationshandbuchs DIP-Standard 2.0.
Für einen Übergangszeitraum können weiterhin nach den alten Vorgaben Daten übermittelt werden. Die Zeiträume für den Umstieg werden im Folgenden dargestellt:
- Seit dem 01.01.2025 können Massendatenlieferungen gemäß den neuen Vorgaben der XML-Schemata und der Signatur (Version 2) übermittelt werden.
- Bis zum 31.12.2025 werden auch Massendatenlieferungen nach der bisherigen XML-Version und der enveloping-Signatur (Version 1) akzeptiert.
- Ab dem 01.01.2026 werden nur noch Massendatenlieferungen nach den Vorgaben der Version 2 akzeptiert.
Die entsprechenden XML-Schemata, die neue DIP Open API Spezifikation, das Kommunikationshandbuch DIP Standard 2.0 sowie die entsprechenden Gültigkeitszeiträume finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bzst.de/DE/Service/Portalinformation/Massendaten/DIP/dip.html
2. Aktualisierung des amtlichen Datensatzes
Der amtliche Datensatz wurde aufgrund der Änderungen an der DIP-Schnittstelle auf die Version 1.1 aktualisiert. Zusätzlich wurden diverse Beispiele zur Darstellung des Korrektur- und Löschprozesses bereitgestellt. Nun stehen Ihnen Beispiele für eine Erstlieferung, Ergänzungen, Korrekturen und Löschungen zur Verfügung. Eine kompakte Erläuterung der Prozessbeispiele inklusive der verwendeten DocRefIDs liegt ebenfalls vor. Die Version 1.0 kann noch bis zum 31.12.2025 verwendet werden.
Den amtlichen Datensatz, sämtliche Beispieldateien sowie die dazugehörige Erläuterung finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des BZSt unter dem nachfolgenden Link:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Handbuecher/handbuecher_node.html
3. Aktualisierung der Liste zur Gleichwertigkeit
Gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 2 Plattform-Steuertransparenzgesetz (PStTG) muss das BZSt die Feststellungen der Europäischen Kommission nach § 7 Absatz 3 Satz 2 PStTG zur Gleichwertigkeit der Informationen veröffentlichen.
Die Liste der Feststellungen wurde aktualisiert. Weitere Informationen finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Veroeffentlichungspflichten/veroeffentlichungspflichten.html
4. Aktualisierung der FAQ zum PStTG
Das BZSt hat die häufig gestellten Fragen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz überarbeitet und ergänzt. Die aktualisierte Version finden Sie unter nachfolgendem Link:
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Vorschriften/vorschriften_node.html
5. Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2024 auf das PStTG
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde § 5 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) eingeführt. § 5 Absatz 2 EGAO besagt, dass bis zur Bereitstellung eines maschinellen Abfrageverfahrens zur Wirtschafts-Identifikationsnummer die Regelungen der Abgabenordnung oder anderer Gesetze, nach denen bei wirtschaftlich Tätigen die Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben, aufzuzeichnen, anzugeben oder mitzuteilen ist, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass zur Identifizierung der betroffenen wirtschaftlich tätigen Person weiterhin die Steuernummer ausreicht.
Im Zusammenhang mit dem PStTG bedeutet dies, dass für den Zeitraum der Übergangsregelung keine Wirtschafts-Identifikationsnummer zu erheben und anzugeben ist. Die übrige Reihenfolge des § 6 Absatz 4 Nummer 2 PStTG bleibt hiervon unberührt.
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