Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

CRS Newsletter 01/2023

Information über die Veröffentlichung der vorläufigen Staatenaustauschliste 2023, Behandlung von Sammelanderkonten von Rechtsanwälten, Deutsche Steueridentifikationsnummer in einer Selbstauskunft.

1. Die vorläufige Staatenaustauschliste 2023

Die vorläufige Staatenaustauschliste 2023 im Sinne des § 1 Abs. 1 FKAustG wurde auf unserer Internetseite unter dem folgenden Pfad veröffentlicht:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/TeilnehmendeStaaten/teilnehmendestaaten_node.html

Diese beinhaltet alle Staaten, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sie stellt noch keine Grundlage für die Datenübermittlung in 2023 dar und soll lediglich als Hilfe für die Vorbereitung der Daten durch die Finanzinstitute dienen. Alle Änderungen zur finalen Staatenaustauschliste 2022 sind farblich hervorgehoben.

2. Information zur Anwendung des geänderten BMF-Schreibens vom 15. Juni 2022 zu Anwendungsfragen bei CRS und FATCA

Zum 1. Januar 2023 ist das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2022 zur Änderung des BMF-Schreibens vom 1. Februar 2017 bezüglich Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen (FATCA-CRS-Anwendungsschreiben) in Kraft getreten.

In Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) werden die folgenden Hinweise zur Anwendung der Randnummern 165, 165a, 230 und 341 ausgegeben:

2a. Ausgenommene Konten - Sammelanderkonten

Mit diesem Änderungsschreiben wurde u.a. die Randnummer 165 des FATCA-CRS-Anwendungsschreibens angepasst, da nach den Feststellungen des Global Forums on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes im Rahmen der sogenannten Peer Reviews zum automatischen Informationsaustausch in Steuersachen nicht alle bisher unter Randnummer 165 des FATCA-CRS-Anwendungsschreiben gefassten Konten die Voraussetzung für eine Ausnahme der Meldepflicht erfüllt haben.

Durch diese Änderung sind unter anderem Treuhandkonten von Rechtsanwälten keine für Zwecke des CRS ausgenommenen Konten mehr. Um eine Beeinträchtigung der Berufsausübung der Rechtsanwälte abzuwenden, die aus einem erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten aufgrund der damit zusammenhängenden Meldepflichten resultieren könnte, werden aktuell Bemühungen unternommen, durch rechtliche und organisatorische Anpassungen im Hinblick auf die Führung von Sammelanderkonten und die Aufsicht darüber die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Meldepflicht nach dem CRS herzustellen.

In Hinblick auf die laufenden Arbeiten wird zunächst nicht beanstandet, wenn Finanzinstitute davon ausgehen, dass Sammelanderkonten von Rechtsanwälten nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) meldepflichtig sind. Sich allein aufgrund dieses Umstandes ergebende Verstöße gegen die Meldepflichten nach dem CRS werden bis auf Weiteres nicht nach § 28 FKAustG verfolgt oder geahndet.
Diese Nichtbeanstandungsregelung ist zeitlich befristet und gilt bis einschließlich 30. Juni 2023.

2b. Angabe der deutschen Steueridentifikationsnummer in einer Selbstauskunft

Weiterhin wurden die Randnummern 230 und 341 angepasst. Diese enthalten die Klarstellung, dass grundsätzlich auch die deutsche Steueridentifikationsnummer Gegenstand einer gültigen Selbstauskunft ist.

Bei Konten von Personen, die ausschließlich in Deutschland ansässig sind, ist es allerdings nicht zu beanstanden, wenn Finanzinstitute die deutsche Steueridentifikationsnummer nicht bereits im Rahmen der Selbstauskunft erheben. Da in diesen Fällen keine Meldepflicht nach den Vorschriften des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) vorliegt, ist die deutsche Steueridentifikationsnummer nach Sinn und Zweck des Gesetzes insoweit nicht erforderlich.

Dementsprechend wird auch ein Verstoß gegen § 3a Abs. 2 FKAustG, der allein aus der Nichtangabe der deutschen Steueridentifikationsnummer im Rahmen einer Selbstauskunft einer ausschließlich in Deutschland ansässigen Person resultiert, nicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 FKAustG geahndet.

Weiterhin ist bei alleiniger Nichtangabe der deutschen Steueridentifikationsnummer einer ausschließlich in Deutschland ansässigen Person die Mitteilung einer fehlenden bzw. nicht plausiblen Selbstauskunft nach §§ 13 Abs. 2a Satz 4, 16 Abs. 2a Satz 4 FKAustG entbehrlich.

Die Erforderlichkeit der Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere in Hinblick auf § 154 Abs. 2a der Abgabenordnung, bleibt unberührt.

Die Rubrik „Fragen und Antworten“ auf der Internetseite des Fachbereichs CRS im BZSt wird dahingehend kurzfristig ergänzt.

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Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

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