Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

CRS Newsletter 02/2022

Information über die Veröffentlichung der vorläufigen Staatenaustauschliste 2022, die Freischaltung des Beleguploads im BZStOnline-Portal (BOP) für die elektronische Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft, Kontaktmöglichkeit über das BOP und Plausibilitätsprüfung auf die IN.

1. Die vorläufige Staatenaustauschliste 2022

Die vorläufige Staatenaustauschliste 2022 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG wurde auf unserer Internetseite unter dem folgenden Pfad veröffentlicht:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/TeilnehmendeStaaten/teilnehmendestaaten_node.html

Diese beinhaltet alle Staaten, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sie stellt noch keine Grundlage für die Datenübermittlung in 2022 dar und soll lediglich als Hilfe für die Vorbereitung der Daten durch die Finanzinstitute dienen.

2. Datenübermittlung für den Meldezeitraum 2021

Die finale Staatenaustauschliste 2022 wird voraussichtlich Ende Juni 2022 zur Verfügung stehen. Daher wird auf die Möglichkeit hingewiesen, Daten für die Staaten, die in der finalen Staatenaustauschliste 2021 enthalten waren, bereits ab dem 1. Mai 2022 an das BZSt zu übermitteln.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass erst mit Bekanntgabe der finalen Staatenaustauschliste die hinzukommenden Staaten im CRS System freigeschaltet werden.

3. Freischaltung des Beleguploads im BOP für die elektronische Übermittlung der Meldungen einer fehlenden Selbstauskunft

Ab April 2022 wird die postalische Übergangslösung der Meldung einer fehlenden Selbstauskunft durch eine sichere elektronische Meldung über das BZStOnline-Portal (BOP) ersetzt. Weitere Informationen zur Abgabe der Meldungen können Sie bereits dem CRS Kommunikationshandbuch 5 entnehmen, welches zusammen mit dem Vordruck über folgenden Pfad auf der Internetseite bereitgestellt wird:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Handbuecher_ab_2021/handbuecher_node.html

Bitte beachten Sie, dass für den Zugang zum BZStOnline-Portal ein BOP- oder EOP-Zertifikat benötigt wird. Falls Sie über noch kein solches Zertifikat verfügen, wird eine frühzeitige Beantragung angeregt. Ausführliche Informationen zum Registrierungsverfahren finden Sie im Kommunikationshandbuch 1. Eine Meldung über die ELMA-Schnittstelle ist nicht vorgesehen.

4. Kontaktmöglichkeit über das BOP

Weiterhin möchten wir Sie darüber in Kenntnis setzten, dass ebenfalls im April 2022 die Kontaktaufnahme über das BOP mit dem Verfahren CRS möglich ist. Die Kontaktaufnahme über das BOP stellt einen gesicherten elektronischen Übertragungsweg dar. Bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme erfolgt die Rückmeldung des BZSt ebenfalls über das BOP. Die Rückmeldung finden Sie im BOP unter „Mein BOP“ unter dem Reiter „Mein Posteingang“. Eine Benachrichtigung über eingegangene Nachrichten wird an die hinterlegte E-Mail-Adresse Ihres Kontos weitergeleitet.

5. Plausibilitätsprüfung auf das Feld "IN" des Finanzinstituts

Wir weisen noch einmal auf die Einführung der Plausibilitätsprüfung auf das Feld "IN" des Finanzinstituts hin.

Die Vorgabe der einzutragenden Steuernummer vom Standardschema des jeweiligen Bundeslandes wurde zur 13-stelligen Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema zur elektronischen Übermittlung, auch ELSTER-Schema genannt (z.B. 5123045670890), geändert.

Die neue Prüfung gilt nur für Erst- und Leerlieferungen und wird erstmalig im Kalenderjahr 2022, d.h. ab dem Meldezeitraum 2021, durchgeführt. Sie führt bei Fehlschlagen zur Abweisung der gesamten Lieferung. Hierfür wird der neue Fehlercode CRS_E_MESS_154 eingeführt. Die neue Prüfung hat keine Auswirkungen auf Korrektur-/Lösch- oder Stornolieferungen. Bei Korrektur-/Lösch- und Stornolieferungen gilt weiterhin, dass die Eingaben zum Finanzinstitut und somit auch der Identifikationsnummer identisch zur referenzierten Erstlieferung sein müssen. Bezieht sich die referenzierte Erstlieferung auf einen Meldezeitraum vor 2021, so ist auch in der Korrektur-/Lösch- oder Stornolieferung die bisher verwendete "IN" anzugeben.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

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