CRS Newsletter 02/2025
Informationen über die Veröffentlichung der vorläufigen Staatenaustauschliste 2025,Verschiebung der Handbücher, Umstellung auf das BZSt online.portal und Einführung der DIP-Massendatenschnittstelle / Datensatzbeschreibung DIP, Ausgenommene Konten im Sinne des § 19 Nummer 34 FKAustG, Mehrfache Übersendung von Datensätzen / Wie ist im Fall einer Abweisung von Daten vorzugehen?
1. Die vorläufige Staatenaustauschliste 2025
Die vorläufige Staatenaustauschliste 2025 im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG wurde auf unserer Internetseite unter dem folgenden Pfad veröffentlicht:
Diese beinhaltet alle Staaten, welche sich zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen international bekannt haben. Sie stellt noch keine Grundlage für die Datenübermittlung in 2025 dar und soll lediglich als Hilfe für die Vorbereitung der Daten durch die Finanzinstitute dienen. Alle Änderungen zur finalen Staatenaustauschliste 2024 sind farblich hervorgehoben.
2. Verschiebung der Handbücher
Im Zuge der in diesem Jahr bevorstehenden Umstellung der CRS-Datenübermittlung auf das neue BZStOnline-Portal sowie die neue Massendatenschnittstelle DIP wurden die im Bereich „Handbücher“ abgelegten Dokumente zur besseren Übersichtlichkeit in den Bereich "Elektronische Datenübermittlung (BOP / ELMA)" verschoben.
3. Umstellung auf das BZSt online.portal und Einführung der DIP-Massendatenschnittstelle / Datensatzbeschreibung DIP
Für die in diesem Jahr anstehende Umstellung der CRS-Datenübermittlung auf das neue BZSt online.portal und die neue Massendatenschnittstelle DIP, die die bisherige ELMA-Schnittstelle (Schema-Version 1.0) ersetzt, wurde auf der Website des BZSt der Abschnitt "Elektronische Datenübermittlung (BZSt online.portal / DIP)" eingefügt. In diesem Abschnitt finden Sie zukünftig alle Informationen betreffend der neuen Schnittstellen:
Für die neue Massendatenschnittstelle – DIP wurde an dieser Stelle die zukünftige Datensatzbeschreibung – DIP veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die Umstellung empfehlen wir Ihnen, sich mit dem Dokument vertraut zu machen.
Bitte beachten Sie: Die Nutzung der bisherigen ELMA-Schnittstelle (Schema-Version 1.0) sowie des alten BOP-Portals bleibt voraussichtlich bis November 2025 möglich. Eine Umstellung auf die ELMA-Schema-Version 2.0 ist nicht vorgesehen.
4. Ausgenommene Konten im Sinne des § 19 Nummer 34 FKAustG
Gemäß § 8 Absatz 1 Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) muss ein meldepflichtiges Finanzinstitut die dort angegebenen Informationen für jedes meldepflichtige Konto melden. Ausgenommene Konten i.S.d. § 19 Nummer 34 FKAustG gelten nicht als Finanzkonten und sind deshalb nicht meldepflichtig, vgl. § 19 Nummer 18 S. 2 i.V.m. Nummer 35 FKAustG.
Wir weisen in diesem Zusammenhang insbesondere auf Konten hin, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Verfügung oder einem Gerichtsurteil eingerichtet werden. Bei solchen handelt es sich, um ausgenommene Konten im Sinne von § 19 Nummer 34 Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) FKAustG.
Das Einholen einer Selbstauskunft bei Kontoeröffnung gemäß §§ 13 Absatz 2 und 16 Absatz 2 FKAustG ist für diese Konten ebenfalls nicht verpflichtend. Deshalb muss das Finanzinstitut für ausgenommene Konten auch keine Mitteilung einer fehlenden oder nicht plausiblen Selbstauskunft gemäß §§ 13 Absatz 2a Satz 4 und 16 Absatz 2a Satz 4 FKAustG übermitteln.
5. Mehrfache Übersendung von Datensätzen / Wie ist im Fall einer Abweisung von Daten vorzugehen?
Bitte achten Sie darauf, dass Datensätze nicht mehrfach gemeldet werden, sofern keine Änderungen vorliegen. Änderungen an bestehenden Datensätzen sind als Korrekturmeldungen an das BZSt zu übermitteln.
Im Falle einer kompletten Abweisung einer Erstlieferung sind auch alle darin befindlichen Datensätze abgewiesen worden. Die protokollierten Fehler aus dem zugehörigen Verarbeitungsprotokoll sind in diesem Fall zu berichtigen und die Lieferung erneut als Erstlieferung an das BZSt zu übermitteln.
Werden einzelne Datensätze einer Erstlieferung abgewiesen, sind nur die abgewiesenen Datensätze zu berichtigen und in einer neuen Erstlieferung an das BZSt zu übermitteln.
Die Übermittlung einer Korrektur-, Lösch- und Stornolieferung ist in diesen Fällen nicht möglich und würde ebenfalls zu einer Abweisung führen. Bei erneuten Lieferungen ist die Eindeutigkeit der MessageRefId und allen DocRefId sicherzustellen (siehe KHB 4, Kap. 1.3.2; ff).
Bitte berücksichtigen Sie diese Hinweise, da es in der Vergangenheit zu unbeabsichtigten Doppelmeldungen gekommen ist.