CRS Newsletter 01/2025
Gültigkeit der Selbstauskunft in Fällen einer Neukonteneröffnung für Minderjährige, Mitteilung einer fehlenden oder nicht plausiblen Selbstauskunft, Verschiedene Dokumente AIA-Prüfungen, Meldung von Testdaten
1. Gültigkeit der Selbstauskunft in Fällen einer Neukonteneröffnung für Minderjährige:
Angesichts vermehrter Anfragen zur Neukonteneröffnung für Minderjährige stellt sich häufig die Frage, ob die vom Finanzinstitut einzuholende Selbstauskunft bei gemeinsamem Sorgerecht von beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben ist. Um Unklarheiten zu beseitigen, möchten wir Sie in diesem Beitrag über die rechtlich relevanten Grundlagen informieren.
Minderjährige unter 18 Jahren können ein Bankkonto bei gemeinsamem Sorgerecht grundsätzlich nur mit der Zustimmung beider Erziehungsberechtigter eröffnen, §§ 107, 108 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dennoch müssen nicht zwingend beide Erziehungsberechtigte die Selbstauskunft unterzeichnen. Sofern die Bank im Vorfeld der Kontoeröffnung beide Erziehungsberechtigte über die Pflichten gemäß § 3a Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FKAustG) informiert und anschließend beide Erziehungsberechtigte den Kontoeröffnungsantrag unterschreiben, kann davon ausgegangen werden, dass sie sich bereits im Vorfeld zur Abgabe einer Selbstauskunft bereiterklären bzw. konkludent zustimmen, dass auch ein Erziehungsberechtigter allein das Kind bei Abgabe der Selbstauskunft vertreten kann. Vor diesem Hintergrund ist eine Selbstauskunft auch lediglich mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bei gemeinsamem Sorgerecht gültig. Das Konto für den Minderjährigen darf eröffnet werden.
Hinweis:
Kann eine Selbstauskunft nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Kontoeröffnung beschafft oder ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, ist dies dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitzuteilen.
Einige Finanzinstitute übermitteln Mitteilungen über fehlende Selbstauskünfte nach §§ 13 Abs. 2a und 16 Abs. 2a FKAustG in Fällen, in denen lediglich ein Erziehungsberechtigter die Selbstauskunft unterschrieben hat. Unter den oben dargelegten Rahmenbedingungen sind in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft nicht erfüllt. Eine Mitteilung i.S.d. §§ 13 Absatz 2a Satz 4 und 16 Absatz 2a Satz 4 FKAustG ist somit nicht erforderlich.
2. Mitteilung einer fehlenden oder nicht plausiblen Selbstauskunft:
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 06.12.2024 wurden die Regelungen der §§ 13 Absatz 2a und 16 Absatz 2a FKAustG präzisiert. Gemäß §§ 13 Absatz 2a Satz 4 und 16 Absatz 2a Satz 4 FKAustG hat die Mitteilung folgende Angaben zu erhalten:
- die Tatsache, dass die Beschaffung der Selbstauskunft aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war;
- in Fällen nach Satz 1 Nummer 1 die Gründe der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit und in Fällen nach Satz 1 Nummer 2 die Gründe der Unzumutbarkeit;
- ob eine Abverfügung im Sinne des Satzes 2 ausgeschlossen wurde und eine Rückzahlung im Sinne des Satzes 3 erfolgt ist;
- alle zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben.
Bitte beachten Sie, dass dementsprechend eine ausführliche Erläuterung der Gründe zwingend erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das Vorliegen bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Gründe ist nicht ausreichend.
Die Mitteilung muss nach §§ 13 Absatz 2a Satz 5 und 16 Absatz 2a Satz 5 FKAustG nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle erfolgen. Im BZSt online.portal (https://online.portal.bzst.de) steht hierfür ein elektronisches Formular für die Mitteilung fehlender Selbstauskünfte zur Verfügung. Eine Übermittlung auf anderem Wege (in schriftlicher Form, per E-Mail oder per Fax) ist seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 am 6. Dezember 2024 nicht mehr zulässig.
Weitere Informationen zur elektronischen Einreichung finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern in der Rubrik „Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft“ unter der künftig auch das Kommunikationshandbuch Teil 5 – CRS bereitgestellt wird.
Hinweis: Mitteilungen einer fehlenden oder nicht plausiblen Selbstauskunft sind nur im Falle von Neukonten einzureichen. Für Bestandskonten ohne vorliegende Selbstauskunft ist keine Mitteilung gemäß §§ 13 Absatz 2a Satz 4 und 16 Absatz 2a Satz 4 FKAustG vorzunehmen. Bitte beachten Sie jedoch die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten nach dem FKAustG.
Wir weisen zudem auf den mit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 am 6. Dezember 2024 ausgeweiteten Bußgeldkatalog des § 28 FKAustG, insbesondere Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b), Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 1 Nr. 10 hin.
Weitere Informationen zu diesen Themen finden Sie in der Präsentation „Einholung einer Selbstauskunft bei Kontoeröffnung“ auf unserem Internetauftritt: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/AIA_Pruefung/aia_pruefung_node.html
3. Verschiedene Dokumente AIA-Prüfungen
Zudem möchten wir Sie auf zwei weitere Präsentationen zu den Themen „nicht dokumentierte Konten“ und „Entkräftung von Indizien und Selbstauskünften“ auf unserem Internetauftritt aufmerksam machen: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/AIA_Pruefung/aia_pruefung_node.html
4. Meldung von Testdaten:
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass keine Testdaten in der Echtumgebung geliefert werden dürfen. Sollten Sie versehentlich Testdaten in die Echtumgebung übermittelt haben, sind diese zwingend zu löschen. Ansonsten werden diese Daten automatisch an die CRS-Teilnehmerstaaten weitergeleitet.
Der AIA-Prüfungsbereich überprüft die Meldungen regelmäßig auf vermeintliche Testdaten und wird mit entsprechenden Prüfungsanschreiben auf Sie zukommen. Eine Stornierung der Lieferung von Testdaten ist nur in den Fällen möglich, in denen die Lieferung ausschließlich Testdaten enthält. Bei einer Lieferung, die Test- und Echtdaten enthält, ist eine Löschung der Testdaten und keine Stornierung der gesamten Lieferung durchzuführen.