Verfahrenseinstellung EMAKORV, § 45d Abs. 3 EStG
Die gesetzliche Meldepflicht des § 45d Abs. 3 EStG wurde aufgehoben.
Elektronische Meldung ausländischer Kapital- oder Rentenversicherungen § 45d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
-Verfahrenseinstellung-
Mit Verabschiedung des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes wurde die gesetzliche Meldepflicht des § 45d Abs. 3 EStG aufgehoben und wäre letztmalig auf Versicherungsabschlüsse vor dem 01.01.2025 anzuwenden.
Das BZSt informiert darüber, dass bereits vor Aufhebung der gesetzlichen Verpflichtung zum 01.01.2025 eine automationstechnische Auswertung der Daten nicht mehr erfolgen wird und daher eine Übermittlung an die Finanzverwaltung ab sofort nicht mehr erforderlich ist.
Es wird seitens des BZSt nicht beanstandet, wenn Meldungen für das Meldejahr 2024 sowie etwaige Korrektur- und/oder Stornierungsmeldungen für frühere Zeiträume nicht mehr übermittelt werden.
Verfahrensbeteiligte können dem Arbeitsbereich EMAKORV ihren Verzicht auf weitere Datenübermittlungen gern mitteilen, sodass Zulassungsnummern und der Zugang zum BZStOnline-Portal (BOP) für das Fachverfahren EMAKORV bereits zum jetzigen Zeitpunkt stillgelegt werden können.
In allen anderen Fällen erfolgt die Stilllegung von Amts wegen nach dem 28.02.2025 (Ablauf der gesetzlichen Meldefrist, § 93c Abs. 1 AO).
Arbeitsbereich EMAKORV
versicherungsvermittlung@bzst.bund.de