Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG)
Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG
Nichtbeanstandungsregelung für § 12 StAbwG: Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, können Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Mai 2024 abgegeben werden.
Das entsprechende BMF-Schreiben steht auf der Seite des Fachbereichs Country-by-Country Reporting unter dem Themenbereich "Gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 12 StAbwG" zum Herunterladen bereit.