CbCR - Fachliche Auslegungshinweise
Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden in § 138a Abs. 2 Nummer 1 Abgabenordnung die Worte „ausgehend vom Konzernabschluss“ gestrichen. Diese Streichung stellt klar, dass neben dem Konzernabschluss auch weitere Datenquellen, wie zum Beispiel die interne Rechnungslegung, zur Erstellung des länderbezogenen Berichts herangezogen werden dürfen. Folglich sind alle Geschäftseinheiten in den länderbezogenen Bericht mit einzubeziehen.
Die Änderungen des § 138a Abs. 2 Nummer 1 Abgabenordnung sind für alle offenen Fälle anzuwenden. Das bedeutet konkret, dass diese Anpassung für alle länderbezogenen Berichte, die ab dem 29. Dezember 2020 eingereicht worden sind bzw. werden, Anwendung findet. Die Korrektur eines bereits eingereichten länderbezogenen Berichts führt dazu, dass der Fall wieder als offen zu betrachten ist.
Klarstellung zu § 138a Abs. 2 Nummer. 1 lit d) und lit e)
Nach § 138a Abs. 2 Nummer 1 lit. d und lit. e sind die gezahlten bzw. die gezahlten und zurückgestellten Steuern pro Steuerhoheitsgebiet auszuweisen. Somit sind die Werte aufgrund der sprachlich-grammatischen Auslegung wie folgt einzutragen:
Steueraufwand bzw. abgeflossene Steuerbeträge
Diese Werte sind als positive Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.
Steuererträge bzw. zugeflossene Steuerbeträge
Diese Werte sind als negative Werte in den länderbezogenen Bericht einzutragen.
Eine reine Übernahme der Daten aus den Rechnungslegungsprogrammen und die Beibehaltung der entsprechenden Vorzeichenlogik kann zu Ergebnissen führen, die der oben genannten Auslegung widersprechen.
Sollten Sie Datensätze übermittelt haben, die nicht dieser Auslegung entsprechen, sind Korrekturen vorzunehmen.
Für Fragen bezüglich des Korrekturprozesses steht Ihnen der Fachbereich CbCR gerne zur Verfügung.
Berücksichtigung von Dividenden
Außerdem weisen wir darauf hin, dass für Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, eine Berücksichtigung von Dividenden anderer Konzerngesellschaften innerhalb der Position Jahresergebnis vor Steuern (vgl. § 138a Abs. 2 Nummer 1 lit. f) nicht mehr erlaubt ist.“
Genauere Erläuterungen finden Sie im „Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting“ unter dem folgenden Kapitel:
- II. 7 „Treatment of dividends for purposes of “profit (loss) before income tax”, “income tax accrued (current year)” and “income tax paid (on cash basis)” in Table 1““
Die Guidance können Sie mit den folgenden Links aufrufen:
https://www.oecd.org/ctp/guidance-on-the-implementation-of-country-by-country-reporting-beps-action-13.pdf (Direktlink)
- https://www.oecd.org/tax/beps/guidance-on-country-by-country-reporting-beps-action-13.htm (Link zur Versionsübersicht)
Behandlung von Personengesellschaften
Des Weiteren verweisen wir auf die Kapitel III.2 „Application of CbC reporting to partnerships (June 2016)“ der oben genannten Guidance.
Hier wird klargestellt, dass die Werte einer Personengesellschaft nur als staatenlos zu berücksichtigen sind, soweit diese keiner Betriebsstätte zuordenbar sind.
Sollte es sich bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft ebenfalls um Konzernunternehmen handeln, sind ihre Anteile an den Posten der Personengesellschaft unter dem Staat ihrer steuerlichen Ansässigkeit aufzunehmen.
Hinweis
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