Bundeszentralamt für Steuern

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Insurance tax

Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) Versicherungen von diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Hier finden Sie die aktuelle Liste der Staaten, mit denen Gegenseitigkeit im Sinne des Versicherungsteuergesetzes (VersStG) besteht. Die Gegenseitigkeit ist Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 VersStG.

Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 Versicherungsteuergesetz (VersStG) Versicherungen von diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 VersStG sind Versicherungen von der Steuer freigestellt, die von diplomatischen und konsularischen Vertretungen oder deren Mitgliedern und Personal abgeschlossen werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist die Gegenseitigkeit, d.h. dass der entsendende Staat vergleichbare Regelungen zur Steuerbefreiung für die Versicherung deutscher diplomatischer und konsularischer Einrichtungen haben muss.

Grundsätzlich muss die Gegenseitigkeit im Zeitpunkt jeder Erstellung einer Prämienrechnung überprüft werden. Aus Vereinfachungsgründen werden die getroffenen Entscheidungen über das Vorliegen von Gegenseitigkeit in einer Liste zusammengefasst. Die in der veröffentlichten Liste genannten Gegenseitigkeiten gelten unbefristet.

Bei der veröffentlichten Gegenseitigkeitsliste handelt es sich um einen Service des Bundeszentralamts für Steuern. Die veröffentlichte Gegenseitigkeitsliste entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernommen.

Die aktuelle Gegenseitigkeitsliste finden Sie hier:

Anfragen zu Staaten, die noch nicht in der Liste aufgeführt sind oder bei denen die Gültigkeit der Entscheidung überprüft werden soll, sind zu richten an: steuer@gdv.de oder 701-02@diplo.de.

Kontakt

Federal Central Tax Office

Referat St II 1
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-18-3100

versicherungsteuer@bzst.bund.de

Zuständigkeitsbereich:

Versicherung- und Feuerschutzsteuer