Bundeszentralamt für Steuern

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Zusammenfassende Meldung

Zusammenfassende Meldung

Warenlieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt werden im Ursprungsland unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen umsatzsteuerfrei erbracht. Im Empfängerstaat müssen diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen vom Erwerber der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Um die Besteuerung im Empfängerstaat sicher zu stellen, ist ein umfangreicher Datenaustausch erforderlich. Hierzu wurden in der ganzen Europäischen Union zentrale Behörden eingerichtet.

Unternehmer, die steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, sind daher verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung (ZM) über diese Warenlieferungen und sonstigen Leistungen abzugeben

Hinweis

Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt für die zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften und Schreiben des Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine Gewähr hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit.

Die Redaktion ist bemüht, aktuelle Änderungen zeitnah einzuarbeiten. Da die Aktualisierungen, insbesondere bei umfangreichen Änderungen, einige Zeit in Anspruch nehmen können, kann jedoch keine Garantie dafür übernommen werden, dass der bereitgestellte Stand der Rechtsvorschriften und Schreiben des BMF immer tagesaktuell ist. Gleiches gilt für Inhalte von Seiten, die nicht vom Bundeszentralamt für Steuern erstellt worden sind, auf die aber verwiesen wird (Links).

Offiziellen Charakter haben ausschließlich die Veröffentlichungen im amtlichen Verkündungsorgan (in der Regel Bundesgesetzblatt oder Bundesanzeiger).

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis

Zuständigkeitsbereich:

Zusammenfassende Meldung