Bundeszentralamt für Steuern

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Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen

Umsatzsteuervergütung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen

Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen werden unter bestimmten Voraussetzungen von indirekten Steuern in Deutschland entlastet und können von ausländischer Mehrwertsteuer freigestellt werden.

Allgemeines

Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in multilateralen Verträgen verpflichtet, internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen nach Möglichkeit von indirekten Steuern auf im Inland erbrachte größere steuerpflichtige Leistungen zu entlasten.

Nach den gleichen Grundsätzen kann das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Leistungen, die im EU-Ausland gegenüber in Deutschland ansässigen internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, von der ausländischen Mehrwertsteuer freistellen.

Das Verfahren basiert auf den Privilegienprotokollen, Sitzstaatabkommen, Einzelvereinbarungen und Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie). 

Berechtigte

Zum Kreis der Berechtigten zählen internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen.

Internationale Organisationen werden von den an ihnen beteiligten Staaten gegründet. Gemeinsame Aufgaben sind z. B.

  • Forschung (z. B. Weltraumforschung, Erkundung des Sternenhimmels, Forschung auf dem Gebiet der Molekularbiologie und andere),
  • Gemeinsame Bewältigung von Verwaltungsarbeiten (z. B. Patentanmeldungen, Währungs- und Flugsicherungsaufgaben).

Zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen gehören politische Zweckeinrichtungen wie die Europäische Union, die Vereinten Nationen (mit allen Teil- und Untereinrichtungen), die OSZE, die NATO als Institution und andere.

Vergütungsverfahren

Voraussetzung für die Vergütung ist, dass

  • die Leistungen zur Erfüllung der in den jeweiligen Statuten vorgesehenen Aufgaben (amtliche Tätigkeit) erbracht wurde und
  • die einzelne Rechnung grundsätzlich mehr als den Gegenwert von 25 Euro an Steuer ausweist.

Es gibt keine allgemeingültige Frist in der eine Vergütung beantragt werden muss. Die Fristen ergeben sich aus den jeweiligen Rechtsgrundlagen.

Die Vergütungsanträge sind nicht formgebunden. Sie müssen lediglich folgende Informationen enthalten:

  • den Hinweis auf die jeweilige Rechtsgrundlage,
  • eine Auflistung der Rechnungen,
  • die in den Rechnungen enthaltenen Gesamtkosten und Umsatzsteuerbeträge und
  • den beantragten Gesamtbetrag.

Zur Vereinfachung finden Sie in der Rubrik „Formulare“ entsprechende Vordrucke.

Den Anträgen auf Vergütung der Umsatzsteuer müssen die Originalrechnungen im Sinne des § 14 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) beigefügt werden.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die jeweilige Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde (z. B. Kontoauszug).

Das BZSt vergütet die indirekten Steuern durch Überweisung und teilt die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mit.

Freistellungsverfahren nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG

In Deutschland ansässige internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen, die umsatzsteuerliche Privilegien genießen, können einen Antrag auf Freistellung von ausländischer Umsatzsteuer stellen. Der Umfang der Freistellung richtet sich nach dem Umfang der inländischen Privilegien.

Anträge auf Freistellung von ausländischer Mehrwertsteuer sind formgebunden. Die Europäische Union hat einen einheitlichen, in den wichtigsten Sprachen der Union aufgelegten Vordruck herausgegeben. Diesen können die Berechtigten beim BZSt anfordern. Nutzen Sie hierfür bitte das Kontaktformular.

Der Formantrag ist auszufüllen. Es müssen Unterlagen über die beabsichtigte Inanspruchnahme der Leistung (Kostenvoranschlag, Angebote oder ähnliches) oder, wenn die Leistung bereits erbracht wurde, Rechnungen vorgelegt werden. Aus ihnen müssen die Art der Leistung, der Preis und die Höhe der Steuer hervorgehen.

Das BZSt entscheidet über den Umfang der Freistellung von der ausländischen Steuer und teilt die Entscheidung dem Antragsteller auf dem Formantrag mit.

Der Antragsteller leitet diese Bescheinigung an den ausländischen Unternehmer weiter. Dieser ist damit berechtigt, den Umsatz steuerfrei zu belassen beziehungsweise bereits gezahlte Steuer an den Antragsteller auszuzahlen. Die Bescheinigung verwahrt der Unternehmer als Nachweis für seine zuständige Steuerbehörde.

Formulare

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Schwedt
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder

Telefon: 0228 406-0
Fax: 0228 406-4722

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer