Umsatzsteuervergütung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen
Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen können unter bestimmten Voraussetzungen deutsche Umsatzsteuer erstattet bekommen.
Allgemeines
Für ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen (kurz: Botschaften und Konsulate) sowie ihre nicht ständig in der Bundesrepublik ansässigen ausländischen Mitglieder gibt es ein Umsatzsteuervergütungsverfahren.
Erwerben Botschaften/Konsulate bzw. deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen von deutschen Unternehmen, kann die darauf gezahlte Umsatzsteuer erstattet werden. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Grundlage des Vergütungsverfahrens ist die 'Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder' (Umsatzsteuererstattungsverordnung).
Erforderlich ist, dass eine Gegenseitigkeit besteht. Der Umfang der Gegenseitigkeit wird durch Verbalnotenaustausch zwischen der jeweiligen Botschaft und dem Auswärtigen Amt festgestellt.
Berechtigte Antragsteller
Einen Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer können stellen:
- Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen der Staaten, mit denen entsprechende Gegenseitigkeitsvereinbarungen bestehen
- Ausländische Mitglieder der Missionen und Vertretungen, die nicht ständig in der Bundesrepublik ansässig sind (ebenfalls unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit).
Familienangehörige der entsandten Mitglieder haben keinen eigenen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer. Rechnungen, die auf ihren Namen ausgestellt sind, werden jedoch zum Teil im Rahmen des Vergütungsantrags des berechtigten Mitglieds berücksichtigt.
Antrag stellen
Bitte verwenden Sie das vorgeschriebene Formular für Ihren Antrag auf Umsatzsteuervergütung.
Der Erstattungszeitraum muss mindestens ein Kalendervierteljahr betragen.
Senden Sie Ihren Antrag zusammen mit allen Originalrechnungen an das
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Das BZSt ist die sachlich zuständige Behörde für das Erstattungsverfahren.
Frist
Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2018 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Erstattung müssen Sie bis spätestens 31. Dezember 2019 stellen.
Vergütungsvoraussetzungen
- Die in Anspruch genommenen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind für den amtlichen Gebrauch der ausländischen Mission bzw. für den persönlichen Bedarf des Mitglieds bestimmt und geeignet.
- Dem Antrag auf Umsatzsteuererstattung sind die Abrechnungen des leistenden Unternehmers im Original beizufügen. Die Rechnungen müssen den Erfordernissen des § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) genügen.
- Die einzelne Rechnung muss einen Bruttobetrag (inkl. Umsatzsteuer) von mehr als 100 Euro aufweisen. Der Antragsteller muss nachweisen, dass die jeweilige Rechnung einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer bezahlt wurde (z.B. Kontoauszug).
- Bevorrechtigten Mitgliedern diplomatischer Missionen oder berufskonsularischer Vertretungen werden innerhalb eines Kalenderjahres maximal 1.200 Euro erstattet. Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit bestimmten Ländern sehen zum Teil einen geringeren Maximalbetrag pro Kalenderjahr vor. Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird allgemein nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.
- Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs erfolgt unter der Voraussetzung, dass das Kraftfahrzeug mindestens zwei Jahre vom Antragsteller im Inland genutzt wird.
- Die Vergütung der Umsatzsteuer für den Erwerb von Lebensmitteln (einschließlich Getränken aller Art) und Tabakerzeugnissen ist ausgeschlossen.
Abschluss
Das BZSt prüft, ob die Vergütungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen Bescheid, über die Höhe der Vergütung. Die Originalrechnungen werden Ihnen zusammen mit dem Vergütungsbescheid zugestellt.
Formulare
Bescheinigungsverfahren (Art. 151 RL 2006/112/EG)
Erwerben in Deutschland ansässige Botschaften/Konsulate bzw. deren Mitglieder in einem anderen EU-Mitgliedstaat Waren und Leistungen, ist eine Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer möglich. Es gelten die Voraussetzungen und Bedingungen der Umsatzsteuererstattungsverordnung.
Der Antrag ist formgebunden. Das Formular wird auf Anfrage per Post oder E-Mail zur Verfügung gestellt. Der Antrag wird vom BZSt geprüft und mit einem Freistellungsvermerk versehen. Diese Bescheinigung übergibt der Käufer dem ausländischen Unternehmer, der sie bei seinen Steuerunterlagen für eine Überprüfung durch die zuständige Steuerbehörde aufbewahrt.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Schwedt
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder
Telefon:
0228 406-0
Fax: 0228 406-4722
Zuständigkeitsbereich:
Umsatzsteuer