Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Unternehmer aus Drittstaaten

Import-One-Stop-Shop

Das Verfahren Import-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die von aus dem Drittlandsgebiet importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro an Privatpersonen veräußern.

Import-One-Stop-Shop

Das Verfahren Import-One-Stop-Shop ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR tätigen. Sie ermöglicht es Unternehmern oder in ihrem Auftrag handelnden Vertretern gem. § 18k UStG die ausgeführten Umsätze, die unter diese Sonderregelung fallen, in einer Steuererklärung zentral an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

Unabhängig von der Anwendung dieser Sonderregelung müssen die Zollförmlichkeiten für in die EU eingeführte Waren mit geringem Wert erfüllt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Inkrafttreten

Die Regelungen zum Import-One-Stop-Shop treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Vorab-Registrierungen für die Sonderregelung sind bereits ab 1. April 2021 möglich.

Adressatenkreis

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die

  • Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union (EU) tätigen.
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Zu den Begriffen ‚Fernverkäufe‘ und ‚elektronische Schnittstelle‘ finden Sie detaillierte Erläuterungen im Abschnitt ‚Fragen und Antworten‘.

Eine Teilnahme an der Sonderregelung ist zulässig für:

  • inländische Unternehmer
  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn die EU mit dem Drittland, in dem sie ansässig sind, ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat (z. Zt. nur Norwegen)
  • nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben
  • im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, wenn Sie einen im Inland ansässigen Vertreter vertraglich bestellt und dies dem Bundeszentralamt für Steuern angezeigt haben

Vertreter im Sinne der Sonderregelung:

Ein Vertreter im Sinne der Sonderregelung ist eine im Inland ansässige Person, die von dem Unternehmer, der Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner (§ 13a UStG) und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop im Namen und für Rechnung des Unternehmers benannt wird. Vergleiche hierzu auch UStAE Abschnitt 18k.1 Abs. 10.

Vorteile der Sonderregelung

Der Import-One-Stop-Shop ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der EU getätigten Fernverkäufe, die unter die Sonderregelung fallen,

  • in einer vereinfachten Zollerklärung anzumelden,
  • in einer besonderen Steuererklärung monatlich zu erklären,
  • diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und
  • die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten.

Für die Teilnehmer am Verfahren Import-One-Stop-Shop sind die aus dem Drittland importierten Warenlieferungen, die einen Sachwert von 150 Euro nicht übersteigen, gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.

Registrierung und Abmeldung

Um an der Sonderregelung teilzunehmen, müssen Unternehmer oder in ihrem Auftrag handelnde Vertreter ihre Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden.

Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU.

Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der Tag, an dem dem Unternehmer oder dem in seinem Auftrag handelnden Vertreter die individuelle IOSS-Registrierungsnummer bekannt gegeben wurde.

Für die Antragstellung in Deutschland steht das BZStOnline-Portal (BOP) zur Verfügung.

Die Nachricht über die abschließende Bearbeitung der Registrierungsanzeige wird vom BZSt in der Regel innerhalb von zwei bis vierzehn Werktagen nach deren Eingang im das Postfach im BOP eingestellt und enthält für Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter, die für das Verfahren registriert wurden, auch die zugewiesene Registrierungsnummer.

Für die Sonderregelung registrierte Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter können im BZSt-Online-Portal ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Steuererklärungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden. Ein Widerruf der Teilnahme ist grundsätzlich unter Einhaltung einer Widerrufsfrist von 15 Tagen zum Beginn eines neuen Besteuerungszeitraums (Kalendermonat) mit Wirkung ab diesem Zeitraum möglich.

Elektronische Datenübermittlung

Alle Formulare im Verfahren Import-One-Stop-Shop sind auf Grund gesetzlicher Vorgaben an das Bundeszentralamt für Steuern auf elektronischem Weg zu übermitteln.

Elektronische Datenübermittlung

Ab dem 1. April 2021 können Unternehmer die Teilnahme an der Sonderregelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Die Teilnahme gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU. Für die Antragstellung steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der Sonderregelung sind verschiedene Pflichten verbunden. Einige grundlegende Pflichten sind nachstehend erläutert.

Fristgerechte Abgabe der Steuererklärung

Die Steuererklärung ist bis zum Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendermonat elektronisch dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Somit ergeben sich folgende Abgabetermine:

BesteuerungszeitraumAbgabetermin
Januarbis zum 28. Februar
Februar bis zum 31. März
Märzbis zum 30. April
Aprilbis zum 31. Mai
Maibis zum 30. Juni
Junibis zum 31. Juli
Julibis zum 31. August
Augustbis zum 30. September
Septemberbis zum 31. Oktober
Oktoberbis zum 30. November
Novemberbis zum 31. Dezember
Dezemberbis zum 31. Januar des Folgejahres

Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendermonat ausgeführt wurden, ist eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen abzugeben.

In der Steuererklärung ist die Registrierungsnummer, der Besteuerungszeitraum und getrennt für jeden Mitgliedstaat, in dem die dieser Sonderregelung unterfallenden Umsätze erbracht wurden, folgendes einzutragen:

  • Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer
  • Umsatzsteuertyp (Standard / Reduziert)
  • Steuersatz
  • Steuerbetrag (wird automatisiert berechnet)
  • Außerdem ist die Gesamtsteuerschuld anzuführen (wird automatisiert berechnet)
  • Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume

Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.

Fristgerechte Zahlung der angemeldeten Steuern

Die im Verfahren Import-One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ablauf des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalendermonat bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist.

Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die entsprechende Bankverbindung finden Sie nachfolgend im Abschnitt ‚Bankverbindung‘.

Änderung der Registrierungsdaten

Der registrierte Unternehmer oder der in seinem Auftrag handelnde Vertreter muss Änderungen der Registrierungsdaten spätestens am zehnten Tag des Monats, der auf die Änderungen der Verhältnisse folgt, dem BZSt auf elektronischem Weg mitteilen.

Im Falle einer Änderung der Daten müssen sämtliche Registrierungsdaten nach dem aktuellen Stand angegeben werde.

Registrierungsdaten können innerhalb von drei Jahren nach Wirksamwerden der Abmeldung von der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop geändert werden.

Für die Änderung der Registrierungsdaten steht unter der Rubrik ‚Formulare‘ ein Änderungsformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Abmeldung von der Sonderregelung

Der registrierte Unternehmer oder der in seinem Auftrag handelnde Vertreter muss sich in folgenden Fällen spätestens am zehnten Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats von der Teilnahme an der Sonderregelung abmelden:

Der registrierte Unternehmer muss sich abmelden, wenn

  • die Leistungserbringung der unter die Sonderregelung fallenden Umsätze auf Dauer eingestellt wird.
  • die Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten wegfällt.
  • die Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließung einer festen Niederlassung im Inland) beantragt wird.

Der registrierte Vertreter muss sich abmelden, wenn

  • die Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten wegfällt.
  • die Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraussetzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließung einer festen Niederlassung im Inland) beantragt wird.

Die Abmeldung des Vertreters hat den Ausschluss aller vom ihm vertretenden Unternehmer von der Sonderregelung zur Folge.

Für die Abmeldung von der Sonderregelung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Abmeldeformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Aufzeichnungspflichten

Über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze sind Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen Steuererklärungen und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Aufforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Bankverbindung

Die im Verfahren Import-One-Stop-Shop erklärten Steuerbeträge müssen auf das folgende Konto überwiesen werden. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST

Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

BIC Code: MARKDEF1590

IBAN: DE81590000000059001020

Die Kosten des Zahlungsverkehrs gehen zu Lasten des Unternehmers (Gebührenregelung ‚our‘).

Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/IM-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form MM.YYYY.

Beispiel für die Referenznummer: DE/IM9999999999/07.2021

Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Steuerpflichtigen ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im Verfahren Import-One-Stop-Shop als Verwendungszweck anzugeben ist.

Vorsteuern

Vorsteuerabzug für im Ausland ansässige Unternehmer:

Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der am besonderen Besteuerungsverfahren teilnimmt und nur Fernverkäufe in Deutschland erbringt, die unter die Sonderregelung Import-One-Stop-Shop fallen, kann Vorsteuerbeträge nur im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge in direktem Zusammenhang mit diesen Umsätzen stehen.

Sollte der im Ausland ansässige Unternehmer auch andere Umsätze in Deutschland erbringen, für die eine Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren notwendig ist, so kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge, die im direktem Zusammenhang mit den unter die Sonderregelung fallenden Fernverkäufen stehen, nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend machen.


Vorsteuerabzug für in Deutschland ansässige Unternehmer:

In Deutschland ansässige Unternehmer, die am besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen können Vorsteuerbeträge für Fernverkäufe, die in Deutschland erbracht wurden, nur im allgemeinen Besteuerungsverfahren in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr beim zuständigen Finanzamt geltend machen.

Für unter die Sonderregelung fallende Umsätze, die in einem anderen Mitgliedstaat erbracht wurden können Vorsteuerbeträge nur über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Unternehmer in dem Mitgliedstaat, in dem die Fernverkäufe erbracht wurden, nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst ist.

Hintergrund

Ab dem 01. Juli 2021 werden eine Reihe von Änderungen der Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern wirksam. Diese bewirken auch die Gleichstellung von EU-Unternehmern und Anbietern aus Drittländern.

Die Mehrwertsteuerbefreiung für die Einfuhr von Gegenständen mit einem Wert von bis zu 22 Euro wird abgeschafft und es wird die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 Euro geschaffen, die als einzige Anlaufstelle für die Einfuhr (Import-One-Stop-Shop) bezeichnet wird.

Dies hat den Vorteil, dass sich der Unternehmer nicht in allen Mitgliedstaaten, in denen er Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit einem Wert von 150 Euro erbringt, steuerlich erfassen lassen und dort seine Melde- und Erklärungspflichten nachkommen muss, sondern in einer Meldung alle im Gemeinschaftsgebiet unter die Sonderregelung fallenden Umsätze erklären kann.

Beabsichtigt der Unternehmer, an der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop teilzunehmen und sich für das Verfahren in Deutschland zu registrieren, so ist vor Beginn des Besteuerungszeitraums der Antrag auf Registrierung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

Fragen und Antworten

Was sind Fernverkäufe?

Fernverkäufe sind nach Artikel 14 Abs. (4) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder für dessen Rechnung von einem Drittgebiet oder Drittland aus an den Erwerber in einem Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, einschließlich jene, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Lieferung erfolgt an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person;
  • die Gelieferten Gegenstände sind weder neue Fahrzeuge noch Gegenstände, die mit oder ohne Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert werden;

Die nationalen Regelungen zu Fernverkäufen finden Sie in § 3 Abs. 3a Satz 4 und 5 UStG in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung.

Was ist eine elektronische Schnittstelle?

Nach Artikel 14a Abs. (1) Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie 2006/112/EG werden Steuerpflichtige, die die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Als elektronische Schnittstelle ist ein elektronischer Marktplatz, eine Plattform, ein Portal oder Ähnliches anzusehen. Der Begriff „unterstützen“ bezeichnet nach Artikel 5b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, um es einem Erwerber und einem Lieferer, der über eine elektronische Schnittstelle Gegenstände zum Verkauf anbietet, zu ermöglichen, in Kontakt zu treten, woraus eine Lieferung von Gegenständen über die elektronische Schnittstelle an diesen Erwerber resultiert.

Ein Steuerpflichtiger unterstützt die Lieferung von Gegenständen jedoch dann nicht, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Er legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Bedingungen für die Lieferung der Gegenstände fest;
  2. er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
  3. er ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände beteiligt.

Die nationalen Regelungen zur elektronischen Schnittstelle finden Sie in § 3 Abs. 3a Satz 1 und 3 UStG in der ab 1. Juli 2021 geltenden Fassung.

Was ist ein Vertreter im Sinne der Sonderregelung?

Ein Vertreter im Sinne der Sonderregelung ist eine im Inland ansässige Person, die von dem Unternehmer, der Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen tätigt, als Steuerschuldner (§ 13a UStG) und zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop im Namen und für Rechnung des Unternehmers benannt wird. Vergleiche hierzu auch UStAE Abschnitt 18k.1 Abs. 10.

Was ist unter einer Sendung zu verstehen?

Jedes einzelne Packstück stellt grundsätzlich eine Sendung dar. Gegenstände, die zusammen, in demselben Packstück verpackt und gleichzeitig vom selben Versender (z. B. Lieferer, zugrundeliegender Lieferer oder möglicherweise elektronische Schnittstelle, die als fiktiver Lieferer handelt) an denselben Empfänger (z. B. Erwerber in der EU) unter einem Beförderungsvertrag (z. B. Luftfrachtbrief, CMR, Postsendung nach Weltpostvertrag mit S-10 Barcode) versandt werden, gelten als eine einzige Sendung. Gegenstände, die von ein und derselben Person getrennt bestellt, aber zusammen in demselben Packstück versandt werden, werden ebenfalls als eine einzige Sendung betrachtet. Gegenstände, die vom selben Versender an denselben Empfänger versandt und getrennt bestellt und geliefert werden, gelten auch dann, wenn sie am selben Tag, aber in gesonderten Packstücken beim Postbetreiber oder Expresskurierdienstleister des Bestimmungsorts ankommen, als getrennte Sendungen.

Was ist unter dem Sachwert zu verstehen?

Unter Sachwert versteht man den Preis der Waren selbst beim Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union ohne Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und nicht gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind, sowie alle anderen Steuern und Abgaben, die von den Zollbehörden anhand der einschlägigen Dokumente ermittelt werden können.

Wo finde ich weitergehende Informationen zur Anwendung der Sonderregelung?

Detaillierte Informationen zur Sonderregelung Import-One-Stop-Shop und anderen Sonderregelungen hat die Europäische Union in einem Leitfaden veröffentlicht (nicht rechtsverbindlich).

Was ist eine feste Niederlassung?

Feste Niederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient. Sie muss über einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln verfügen und einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweisen, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen ermöglicht. Eine beständige Struktur liegt z. B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von ihr Verträge abgeschlossen und Entscheidungen getroffen werden können und Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen.
Der auf Ebene der EU gebräuchliche Begriff der festen Niederlassung ist mit dem nationalen Begriff der Betriebsstätte im Sinne des Umsatzsteuerrechts identisch. Der Begriff der Betriebsstätte ist im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) in Abschnitt 3a.1 Abs. 3 erläutert.

Was sind die zu meldenden Umsätze?

Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro an eine Privatperson innerhalb der EU.

Kann ein registrierter Unternehmer oder sein in seinem Auftrag handelnder Vertreter von diesem Verfahren ausgeschlossen werden?

Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter, die ihren Verpflichtungen aus der Teilnahme an diesem Verfahren wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, werden vom Bundeszentralamt für Steuern von diesem Verfahren ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter, von denen angenommen werden kann, dass sie keine Umsätze mehr im Rahmen der Sonderregelung erbringen.

Wie kann der an der Sonderregelung teilnehmende Unternehmer überprüfen, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen in der EU ansässigen Unternehmer oder um einen Nichtunternehmer handelt?

Ein in der EU ansässiger Unternehmer wird seine Unternehmereigenschaft gegenüber dem deutschen Leistungserbringer durch die Angabe seiner USt-IdNr nachweisen.

Nach deutschem Umsatzsteuerrecht kann nur Unternehmern im Sinne von § 2 Umsatzsteuergesetz (UStG), die bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert sind, auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr) erteilt werden (§ 27a UStG). Die Vergabe einer USt-IdNr an Nichtunternehmer (z. B. Privatpersonen) ist ausgeschlossen.

Der am besonderen Besteuerungsverfahren Import-One-Stop-Shop teilnehmende Unternehmer hat zur Feststellung des steuerlichen Status seines Leistungsempfängers die Möglichkeit, die durch die Finanzbehörden der EU-Mitgliedstaaten erteilten ausländischen USt-IdNrn auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Außerdem besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer so genannten qualifizierten Bestätigungsanfrage die mit einer USt-IdNr verbundenen Informationen, wie Firmenname einschließlich Rechtsform, Firmenort, Postleitzahl und Straße, zu überprüfen.

Zum Online-Formular für die Durchführung der Bestätigungsanfrage gelangen Sie hier.

Die Prüfung der Gültigkeit von USt-IdNrn kann auch auf der Homepage der Europäischen Kommission durchgeführt werden. Qualifizierte Bestätigungsanfragen sind dort allerdings nicht möglich.

Welcher Steuersatz ist anzuwenden?

Die unter diese Sonderregelung fallenden Umsätze unterliegen immer dem Umsatzsteuersatz, der in dem Mitgliedstaat gilt, im dem der Empfänger (= Nichtunternehmer) ansässig ist.

Welches sind die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten?

Die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten finden Sie auf den Seiten der EU Kommission

Sind auch Umsätze an in Deutschland ansässige Leistungsempfänger in der Steuererklärung anzugeben?

Fernverkäufe von aus dem Drittlandgebiet eingeführten Gegenständen an Privatpersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, sind ebenfalls in der Steuererklärung anzugeben.

Was beinhaltet die Steuererklärung?

In der Steuererklärung sind folgende Angaben zu machen:

  • Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung (Angabe der IOSS-Identifikationsnummer, im Fall der Vertretung auch die Vertreter-Identifikationsnummer und Besteuerungszeitraum),
  • Angaben zu den unter die Sonderregelung fallenden Umsätzen des registrierten Unternehmers

Die Angaben zu den Umsätzen sind getrennt für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die unter die Sonderregelung fallenden Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, zu machen. Sie sind nach anwendbaren Steuersätzen aufzuschlüsseln.

Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.

Für die Abgabe der Steuererklärung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Steuererklärungsformular im BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank?

Die Euro Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) finden Sie auf deren Internetseite.

Was ist hinsichtlich der Steuererklärung im Falle einer Abmeldung von der Sonderregelung zu beachten?

Sofern der Unternehmer bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführt oder ausgeführt hat, für die er noch keine Steuererklärung übermittelt hat, muss er die Steuererklärung auch nach der Abmeldung von der Sonderregelung Import-One-Stop-Shop an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Fällige oder anfallende Steuerbeträge müssen weiterhin gezahlt werden.

Korrekturen/Berichtigungen der Steuererklärungen

Eine bereits abgesendete Steuererklärung kann grundsätzlich erst im Zusammenhang mit einer nachfolgenden Steuererklärung berichtigt werden. Aus diesem Grund kann z.B. die Steuererklärung für den Monat Juli 2021 frühestens im Zusammenhang mit der Steuererklärung für den Monat August 2021 berichtigt werden.

Steuererklärungen können innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom letzten Tag ihrer Abgabefrist, berichtigt werden.

Für Berichtigungen steht die Formularseite „Liste der Umsätze und Berichtigungen“ zur Verfügung.

Falls ein Unternehmer oder ein in seinem Auftrag handelnder Vertreter aus rechtlichen Gründen keine weitere Steuererklärung mehr abgeben kann (z.B., weil seine Teilnahme an der Sonderregelung beendet ist und die Steuererklärung für den letzten Besteuerungszeitraum, für den er eine Steuererklärung abzugeben hat, bereits übermittelt wurde), müssen Berichtigungen unmittelbar bei den Steuerbehörden des betreffenden Mitgliedstaates des Verbrauchs erklärt werden.

Guthaben aufgrund von Korrekturen

Im Verfahren Import-One-Stop-Shop werden Guthaben, die sich durch Korrekturen ergeben, innerhalb der Steuererklärung zunächst mit dem erklärten Steuerbetrag für den betreffenden Mitgliedstaat verrechnet. Nach Verrechnung verbleibende Guthaben müssen von den betreffenden Mitgliedstaaten an den Unternehmer erstattet werden.

Beispiel

Der Unternehmer erklärt für den Besteuerungszeitraum August 2021 Steuern in Höhe von 100 Euro für den Mitgliedstaat X und in Höhe von 20 Euro für den Mitgliedstaat Y. In der gleichen Steuererklärung erklärt der Unternehmer für den Besteuerungszeitraum Juli 2021 einen Korrekturbetrag von -30 Euro für den Mitgliedstaat X und von -80 Euro für den Mitgliedstaat Y.

Infolge der Berichtigung entsteht in Bezug auf den Mitgliedstaat X ein Steuerbetrag von 100 Euro minus 30 Euro = 70 Euro.

In Bezug auf den Mitgliedstaat Y entsteht ein Erstattungsanspruch von 20 Euro minus 80 Euro = -60 Euro.

Der Unternehmer hat in diesem vereinfachten Beispielfall aufgrund der Steuererklärung eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 70 Euro und einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Mitgliedstaat Y in Höhe von 60 Euro.

Wo finde ich Kontaktdaten der Mitgliedstaaten?

Die EU hat auf ihrer Internetseite Kontaktdaten der Mitgliedstaaten für Anfragen unterschiedlicher Art veröffentlicht.

Wo finde ich weitergehende Informationen zur Anwendung der Sonderregelung?

Weitergehende Informationen zur Anwendung der Sonderregelung finden Sie im Umsatzsteuer-Anwendungserlass.

Darüber hinaus finden sie detaillierte Informationen zur Sonderregelung Import-One-Stop-Shop und anderen
Sonderregelungen hat die Europäische Union in einem Leitfaden veröffentlicht.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Schwedt/Oder
Passower Chaussee 3b
16303 Schwedt/Oder

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200

Servicezeiten: Montag - Freitag von 9:00 - 14:00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Umsatzsteuer