Bundeszentralamt für Steuern

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Steuergestaltung

Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)

Die für die Teilnahme an der EU-KU-Regelung grundsätzlich erforderliche Kleinunternehmer-Identifikationsnummer (KU–IdNr.) wird derzeit noch nicht erteilt. Die Arbeiten zur Einführung der KU–IdNr. laufen. Rechtzeitig vor Verfahrensbeginn zum 1. Januar 2025 werden an dieser Stelle geeignete Informationen zur Verfügung gestellt.

Hintergrund

Bisher können Unternehmer nur die in ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit jeweils geltende Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Die EU-KU-Regelung (neu) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und eröffnet die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der/einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Danach können in den EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer zukünftig die EU-KU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen.

Inkrafttreten

Die EU-KU-Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Registrierung und eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung möglich.

Adressatenkreis

Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und

  • grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
  • deren Gesamtjahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten hat als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.

Vorteile der Sonderregelung

Die Einführung der neuen EU-KU-Regelung bewirkt eine Vereinfachung für den betroffenen Unternehmer bei Inanspruchnahme der damit verbundenen Steuerbefreiung.

Bislang musste auch ein Unternehmer mit nur geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachkommen, sofern er in diesem EU-Mitgliedstaat eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt hat.

Ab dem 1. Januar 2025 kann ein solcher Unternehmer für die in anderen EU-Mitgliedstaaten vom ihm bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen die EU-KU-Regelung in Anspruch nehmen.

Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung

In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.

In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.

Für die Antragstellung in Deutschland wird ausschließlich das BZSt online.portal zur Verfügung stehen.

Die Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.

Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können ausschließlich im BZSt online.portal Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden.

Die Abmeldung von der EU-KU-Regelung und die Beendigung der Anwendung werden am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Änderungsanzeige wirksam. Ist die Änderungsanzeige des Unternehmers im letzten Monat des Kalenderquartals eingegangen, wird die Beendigung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.

Elektronische Datenübermittlung

Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung sind auf Grund gesetzlicher Vorgaben an das BZSt auf ausschließlich elektronischem Weg zu übermitteln.

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter die Teilnahme an der EU-KU-Regelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Mit dem Formular zur Registrierung für die EU-KU-Regelung kann die Inanspruchnahme der EU-KU-Regelung für einzeln ausgewählte oder für alle EU-Mitgliedstaaten beantragt werden.

Pflichten

Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung sind für den Unternehmer verschiedene Pflichten verbunden. Einige der grundlegenden Pflichten sind nachstehend erläutert:

Fristgerechte Abgabe der Umsatzmeldung

Die Umsatzmeldung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, ausschließlich elektronisch dem BZSt zu übermitteln.

Somit ergeben sich folgende Abgabetermine:

UmsatzzeitraumAbgabetermin
I. Kalendervierteljahrbis zum 30. April
II. Kalendervierteljahrbis zum 31. Juli
III. Kalendervierteljahrbis zum 31. Oktober
IV. Kalendervierteljahrbis zum 31. Januar des Folgejahres

Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr bewirkt wurden, ist eine Umsatzmeldung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen im Hinblick auf die ausgewählten EU-Mitgliedstaaten abzugeben.

Änderung der Registrierungsdaten

Der registrierte Unternehmer oder ein in dessen Auftrag handelnder Vertreter muss Änderungen der Registrierungsdaten dem BZSt auf ausschließlich elektronischem Weg zeitnah mitteilen.

Sämtliche Registrierungsdaten müssen dem aktuellen Stand entsprechend angegeben werden.

Abmeldung von der EU-KU-Regelung

Der Unternehmer muss sich von der Teilnahme an der EU-KU-Regelung abmelden, wenn

  • Lieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedstaaten entfallen/nicht mehr vorgenommen werden,
  • die Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten wegfallen,
  • die Registrierung für das die EU-KU-Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragt wird (z. B. nach Verlegung des Sitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat, da damit die Teilnahmevoraussetzung in Deutschland entfällt).

Sonstige Aufzeichnungspflichten

Über die im Rahmen der EU-KU-Regelung getätigten Umsätze sind geeignete und vollständige Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, Umsatzmeldungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Aufforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Vorschriften

Detaillierte Informationen zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (EU-KU-Regelung) finden sie hier:

Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. März 2020, L 62, Seite 13 ff)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007 vom 16. November 2021 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. November 2021, L 407, Seite 27 ff)

Fragen und Antworten

Was ist zu melden?

Der Unternehmer muss vierteljährlich zwecks Prüfung der EU und der nationalen Umsatzgrenzen die gesamten in der EU erzielten Umsätze (aufgeschlüsselt nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, für die Verfahrensteilnahme beantragt wurde) elektronisch über das BZSt online.portal erklären.

Kann ein registrierter Unternehmer von der EU-KU-Regelung ausgeschlossen werden?

Ein im Inland ansässiger/deutscher Unternehmer, der die Voraussetzungen zur (weiteren) Teilnahme an EU-KU-Regelung nicht mehr erfüllt, wird vom BZSt ausgeschlossen.

Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank?

Die Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) finden Sie hier:

Was ist hinsichtlich der Umsatzmeldung im Falle einer Abmeldung von der EU-KU-Regelung zu beachten?

Sofern der Unternehmer bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführt oder ausgeführt hat, für die er noch keine Umsatzmeldung übermittelt hat, muss er die Umsatzmeldung auch nach der Abmeldung von der EU-KU-Regelung an das BZSt übermitteln.

Was ist hinsichtlich Korrekturen der Umsatzmeldung zu beachten?

Eine bereits abgesandte Umsatzmeldung muss grundsätzlich unverzüglich berichtigt werden.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
EU-KU-Regelung/KMU
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
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