Europäische-Kleinunternehmerregelung (EU-KU-Regelung)
Hintergrund
Bisher können Unternehmer nur die in ihrem Mitgliedstaat der Ansässigkeit jeweils geltende Regelung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Die EU-KU-Regelung (neu) ist eine Sonderregelung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer und eröffnet die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme der/einer Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Danach können in den EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer zukünftig die EU-KU-Regelung in anderen EU-Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Ansässigkeit in Anspruch nehmen.
Inkrafttreten
Die EU-KU-Regelung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Ab diesem Zeitpunkt sind die Registrierung und eine Teilnahme an der EU-KU-Regelung möglich.
Adressatenkreis
Das Verfahren richtet sich an Unternehmer, die in Deutschland ansässig sind und
- grenzüberschreitende Lieferungen oder Dienstleistungen an Unternehmer oder Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbringen, in denen sie nicht ansässig sind,
- deren Gesamtjahresumsatz in der EU sowohl im vorangegangen Kalenderjahr 100.000 € nicht überschritten hat als auch im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet.
Vorteile der Sonderregelung
Die Einführung der neuen EU-KU-Regelung bewirkt eine Vereinfachung für den betroffenen Unternehmer bei Inanspruchnahme der damit verbundenen Steuerbefreiung.
Bislang musste auch ein Unternehmer mit nur geringen Umsätzen den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachkommen, sofern er in diesem EU-Mitgliedstaat eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt hat.
Ab dem 1. Januar 2025 kann ein solcher Unternehmer für die in anderen EU-Mitgliedstaaten vom ihm bewirkten Lieferungen und sonstigen Leistungen die EU-KU-Regelung in Anspruch nehmen.
Registrierung und Abmeldung in Deutschland für die EU-KU-Regelung
In Deutschland ansässige Unternehmer, die an der EU-KU-Regelung teilnehmen möchten, müssen ihre Teilnahme auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen.
In diesem Antrag kann der Unternehmer sich für die EU-KU-Regelung registrieren und auswählen, in welchen EU-Mitgliedstaaten er die Regelung in Anspruch nehmen möchte.
Für die Antragstellung in Deutschland wird ausschließlich das BZSt online.portal zur Verfügung stehen.
Die Teilnahme an der EU-KU-Regelung ist ab dem Tag, an dem der Unternehmer für die EU-KU-Regelung durch das BZSt zugelassen und damit zum Verfahren registriert wird, möglich.
Für die EU-KU-Regelung registrierte Unternehmer können ausschließlich im BZSt online.portal Anpassungen zu ihrer Registrierung und Teilnahme an der EU-KU-Regelung vornehmen, z. B. ihre Registrierungsdaten ändern, ihre Umsatzmeldungen übermitteln sowie sich vom Verfahren abmelden.
Die Abmeldung von der EU-KU-Regelung und die Beendigung der Anwendung werden am ersten Tag des nächsten Kalenderquartals nach Eingang der Änderungsanzeige wirksam. Ist die Änderungsanzeige des Unternehmers im letzten Monat des Kalenderquartals eingegangen, wird die Beendigung am ersten Tag des zweiten Monats des nächsten Kalenderquartals wirksam.
Elektronische Datenübermittlung
Alle Formulare im Verfahren zur EU-KU-Regelung sind auf Grund gesetzlicher Vorgaben an das BZSt auf ausschließlich elektronischem Weg zu übermitteln.
Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer oder in deren Auftrag handelnde Vertreter die Teilnahme an der EU-KU-Regelung auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Mit dem Formular zur Registrierung für die EU-KU-Regelung kann die Inanspruchnahme der EU-KU-Regelung für einzeln ausgewählte oder für alle EU-Mitgliedstaaten beantragt werden.
Für die Antragstellung zur Registrierung steht das BZSt online.portal zur Verfügung.
Änderungen der Registrierungsdaten können im BZSt online.portal mit dem Formular „Änderungsmeldung“ angezeigt werden.
Für das Login in das Portal ist ein Zertifikat erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZSt online.portal oder das ElsterOnline-Portal können für das Login verwendet werden.
Wenn noch kein Zertifikat vorhanden ist, empfiehlt das BZSt inländischen Organisationen und deren inländischen Bevollmächtigten, das Zertifikat durch die Registrierung in "Mein ELSTER" zu erwerben.
Auf der folgenden Internetseite finden Sie die Registrierung in „Mein ELSTER“: https://www.elster.de/eportal/login/softpse
Oder: https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess
Pflichten
Mit der Teilnahme an der EU-KU-Regelung sind für den Unternehmer verschiedene Pflichten verbunden. Einige der grundlegenden Pflichten sind nachstehend erläutert:
Fristgerechte Abgabe der Umsatzmeldung
Die Umsatzmeldung ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Umsatzzeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, ausschließlich elektronisch dem BZSt zu übermitteln.
Somit ergeben sich folgende Abgabetermine:
Umsatzzeitraum | Abgabetermin |
---|---|
I. Kalendervierteljahr | bis zum 30. April |
II. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Juli |
III. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Oktober |
IV. Kalendervierteljahr | bis zum 31. Januar des Folgejahres |
Auch wenn keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr bewirkt wurden, ist eine Umsatzmeldung (sogenannte Nullmeldung) zu den angegebenen Terminen im Hinblick auf die ausgewählten EU-Mitgliedstaaten abzugeben.
In der Umsatzmeldung ist der Besteuerungszeitraum anzugeben, getrennt für jeden EU-Mitgliedstaat in dem die der EU-KU-Regelung unterfallenden Umsätze erbracht wurden. Auch ist der Gesamtumsatz des Kalendervierteljahres, ggf. aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren des jeweiligen EU-Mitgliedstaates (sofern dort gesetzliche Regelung) einzutragen.
Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.
Änderung der Registrierungsdaten
Der registrierte Unternehmer oder ein in dessen Auftrag handelnder Vertreter muss Änderungen der Registrierungsdaten dem BZSt auf ausschließlich elektronischem Weg zeitnah mitteilen.
Sämtliche Registrierungsdaten müssen dem aktuellen Stand entsprechend angegeben werden.
Für die Änderung von Registrierungsdaten steht unter der Rubrik "Formulare" ein Änderungsformular im BZSt online.portal zur Verfügung.
Abmeldung von der EU-KU-Regelung
Der Unternehmer muss sich von der Teilnahme an der EU-KU-Regelung abmelden, wenn
- Lieferungen oder sonstige Leistungen in andere EU-Mitgliedstaaten entfallen/nicht mehr vorgenommen werden,
- die Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten wegfallen,
- die Registrierung für das die EU-KU-Regelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat beantragt wird (z. B. nach Verlegung des Sitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat, da damit die Teilnahmevoraussetzung in Deutschland entfällt).
Für die Abmeldung von der Sonderregelung steht unter der Rubrik "Formulare" ein Abmeldeformular im BZSt online.portal zur Verfügung.
Sonstige Aufzeichnungspflichten
Über die im Rahmen der EU-KU-Regelung getätigten Umsätze sind geeignete und vollständige Aufzeichnungen zu führen, die es ermöglichen, Umsatzmeldungen auf Richtigkeit zu prüfen. Die Aufzeichnungen müssen dem BZSt, dem zuständigen Finanzamt bzw. den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Aufforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für diese Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.
Vorschriften
Detaillierte Informationen zur Sonderregelung für Kleinunternehmer (EU-KU-Regelung) finden sie hier:
Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 2. März 2020, L 62, Seite 13 ff)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2007 vom 16. November 2021 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. November 2021, L 407, Seite 27 ff)
§ 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) i. d. F. vom 1. Januar 2025
§ 19a Umsatzsteuergesetz (UStG) i. d. F. vom 1. Januar 2025
Fragen und Antworten
Was ist zu melden?
Der Unternehmer muss vierteljährlich zwecks Prüfung der EU und der nationalen Umsatzgrenzen die gesamten in der EU erzielten Umsätze (aufgeschlüsselt nach den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, für die Verfahrensteilnahme beantragt wurde) elektronisch über das BZSt online.portal erklären.
Nach der EU-KU-Regelung muss der für das EU-KU-Verfahren registrierte Unternehmer nur die Umsatzmeldung zentral für alle in der EU ausgeführten Umsätze quartalsmäßig an das BZSt auf elektronischem Weg übermitteln.
Diese Umsatzmeldung befreit nicht von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung beim zuständigen Finanzamt. Sie befreit ebenfalls nicht von der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung beim BZSt in den Fällen, in denen der Unternehmer die EU-KU-Reglungen in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten für dort bewirkte Umsätze nicht in Anspruch nimmt.
Was beinhaltet die Umsatzmeldung?
In der Umsatzmeldung sind folgende Angaben zu machen:
- Identifizierungsinformationen zur Umsatzmeldung (Angabe der KU-IdNr., Umsatzzeitraum)
- Angabe aller in der EU ausgeführten Umsätze des registrierten Unternehmers nach § 19a (1) S. 3 Nr. 2 UStG i. d. F. vom 1. Januar 2025
Die Beträge sind in Euro anzugeben. Bei der Umrechnung von Werten in fremder Währung ist einheitlich der von der Europäischen Zentralbank festgestellte und vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Umrechnungskurs des letzten Tages des Besteuerungszeitraums anzuwenden. Falls für diesen Tag kein Umrechnungskurs festgelegt wurde, ist der des nächsten Tages anzuwenden.
Für die Abgabe der Umsatzmeldung steht ein Formular im BZSt online.portal zur Verfügung.
Kann ein registrierter Unternehmer von der EU-KU-Regelung ausgeschlossen werden?
Ein im Inland ansässiger/deutscher Unternehmer, der die Voraussetzungen zur (weiteren) Teilnahme an EU-KU-Regelung nicht mehr erfüllt, wird vom BZSt ausgeschlossen.
Wo finde ich die allgemeinen Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank?
Die Euro-Umrechnungskurse der Europäischen Zentralbank (EZB) finden Sie hier:
Was ist hinsichtlich der Umsatzmeldung im Falle einer Abmeldung von der EU-KU-Regelung zu beachten?
Sofern der Unternehmer bis zum Wirksamwerden der Abmeldung noch Leistungen ausführt oder ausgeführt hat, für die er noch keine Umsatzmeldung übermittelt hat, muss er die Umsatzmeldung auch nach der Abmeldung von der EU-KU-Regelung an das BZSt übermitteln.
Was ist hinsichtlich Korrekturen der Umsatzmeldung zu beachten?
Eine bereits abgesandte Umsatzmeldung muss grundsätzlich unverzüglich berichtigt werden.
Für Berichtigungen steht das Formular Umsatzmeldung im BZSt online.portal zur Verfügung.
Wo finde ich Kontaktdaten der Mitgliedstaaten?
Die Europäische Union (EU) hat auf ihrer Internetseite Kontaktdaten der EU-Mitgliedstaaten für Anfragen veröffentlicht.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
EU-KU-Regelung/KMU
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
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