Bundeszentralamt für Steuern

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Vorsorge

Altersvorsorge (Fachaufsicht)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Gewährung der Altersvorsorgezulage zuständig. Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich das BZSt der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.

Grundlagen

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Gewährung der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI EStG zuständig.

Zur Durchführung dieser Aufgabe bedient sich das BZSt der Deutschen Rentenversicherung Bund, soweit sie zentrale Stelle im Sinne des § 81 EStG ist. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Dienstsitz in Brandenburg/Havel handelt als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt. Die ZfA gilt als Bundesfinanzbehörde und unterliegt der Fachaufsicht des BZSt.

Im Rahmen der Fachaufsicht stellt das BZSt sicher, dass die ZfA die Steuer- und Verfahrensvorschriften bei der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben einhält. Darüber hinaus obliegen dem BZSt Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung der Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen.

Veröffentlichungen

Hier erhalten Sie Informationen über die Bestimmung von Inhalt und Aufbau der Datensätze für das Zulageverfahren nach § 10a und Abschnitt XI EStG. Mit BMF-Schreiben vom 13. September 2007 (GZ: IV C 8 – S 2499/07/0001), BStBl I 2007 Seite 700 wurde bestimmt, dass der Inhalt und der Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze auf der Internetseite des BZSt veröffentlicht werden.

Nach Jahren absteigend sortierte Liste der relevanten BMF-Schreiben

Inhalt und Aufbau der Datensätze

Broschüren

Hier finden Sie Broschüren zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

Formulare

Anträge auf Altersvorsorgezulage

Hier erhalten Sie die Antragsformulare für die aktuellen Beitragsjahre.

2024

2023

2022

Bescheinigungen im Riester-Verfahren

Hier erhalten Sie die Vordruckmuster für die vom Anbieter auszustellenden Bescheinigungen.

§ 10a Absatz 5 EStG

Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) (Beiträge zur Riester-Rente) sind seit dem Beitragsjahr 2010 (d. h. seit dem 1. Januar 2011) vom Anbieter per Datensatz AZ50 an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die Verpflichtung der Anbieter zur Erteilung einer Papier-Bescheinigung nach § 10a Absatz 5 EStG ist seit dem Beitragsjahr 2010 (1. Januar 2011) entfallen.

Ist eine elektronische Übermittlung zum gesetzlich vorgegebenen Termin, z. B. wegen technischer Probleme, nicht möglich, ist entsprechend den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 18. August 2011 zu verfahren.

§ 92 EStG

Die Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter dem Zulageberechtigten nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen. Der aktuelle Bekanntmachungstext sowie das zu verwendende Vordruckmuster stehen hier zum Download bereit.

§ 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Satz 1 EStG

Gemäß § 94 Absatz 1 Satz 4 und § 95 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) hat der Anbieter dem Zulageberechtigten die im Fall der schädlichen Verwendung einbehaltenen und an die zentrale Stelle abgeführten Beträge nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Der aktuelle Bekanntmachungstext sowie das zu verwendende Vordruckmuster stehen hier zum Download bereit.

Steueranmeldung

Hier erhalten Sie das Vordruckmuster der Steueranmeldung von Rückforderungsbeträgen und Rückzahlungsbeträgen.

§ 90 Absatz 3 EStG

Der Anbieter hat den einbehaltenen Rückforderungsbetrag nach § 90 Absatz 3 EStG bzw. Rückzahlungsbetrag nach § 94 Absatz 1 EStG bei der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Bekanntmachungstext sowie das aktuell zu verwendende Vordruckmuster stehen hier zum Download bereit.

Fragen und Antworten

Hier finden Sie ausgewählte Fragen und Antworten zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung.

Weshalb wurde die Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge eingeführt?

Mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) wurde im Jahr 2001 eine zukunftweisende Reform der Alterssicherung durchgeführt. Ziel der Rentenreform war es, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Zum Ausgleich der Absenkung des Rentenniveaus wurde eine steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge eingeführt. Über Zulagen und steuerliche Entlastungen sollen Anreize für den Aufbau einer freiwilligen Altersvorsorge durch eigene Beitragszahlungen in einen privaten Altersvorsorgevertrag gegeben werden. Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurden entsprechende Absenkungen im Versorgungsniveau der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingeführt und der von dieser Reform betroffene Personenkreis in die steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge einbezogen. In den Folgejahren wurden durch Gesetzesanpassungen u.a. bei der Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie, beim Versorgungsausgleich sowie beim berechtigten Personenkreis Verbesserungen für die Zulageberechtigten erzielt.

Wo ist die Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge geregelt?

Regelungen zur Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge finden sich in § 10a und Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Welche Anlageformen kommen für die steuerliche Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge in Betracht?

Gefördert werden Anlageformen, die ab Beginn des Renten- bzw. Pensionsalters grundsätzlich eine Auszahlung in Form einer lebenslangen steigenden oder gleich bleibenden monatlichen Leibrente garantieren. Dies können insbesondere Rentenversicherungen, Banksparpläne oder Fondsparpläne sein.

Darüber hinaus wird die wohnungswirtschaftliche Verwendung gefördert mit dem Ziel, die Wohnkosten im Alter zu reduzieren.

Gefördert werden die Anschaffung/Herstellung von selbstgenutztem Wohneigentum, der Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung, sowie der barrierereduzierende Umbau einer eigenen Wohnung sowie die energetische Sanierung einer eigenen Wohnung. Mögliche Anlageformen der Förderung einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung sind Darlehensverträge, Bausparverträge oder auch sog. Kombiverträge, z. B. Bausparverträge mit einem Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen. Daneben besteht die Möglichkeit aus anderen Anlageformen das angesparte Kapital für eine solche wohnungswirtschaftliche Verwendung zu entnehmen.

Welche konkreten Voraussetzungen begünstigte Altersvorsorgeprodukte erfüllen müssen, ist im Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) geregelt. Nach diesem Gesetz prüft das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Antrag des jeweiligen Anbieters eines Altersvorsorgeprodukts in einem Zertifizierungsverfahren vorab, ob die vorgelegte Vertragsgestaltung die vorgeschriebenen Förderkriterien erfüllt. Voraussetzung für die steuerrechtliche Förderung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge ist die Zertifizierung des vom Anbieter angebotenen Vertrags. Nähere Informationen zu der Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen finden Sie auf der Internetseite des BZSt unter Zertifizierung Altersvorsorgeprodukte.

Die Regelungen im AltZertG betreffen nur Produkte, die der privaten Altersvorsorge zuzuordnen sind. Daneben können jedoch auch Sparbeiträge zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung im Rahmen des § 10a Einkommensteuergesetz (EStG)/Abschnitt XI EStG steuerlich gefördert werden. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang auf eine zusätzliche Zertifizierung verzichtet, da durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für diese Anlageprodukte bereits ein Qualitätsmindeststandard besteht, durch den die im AltZertG aufgezählten Kriterien weitgehend erfüllt werden. Allerdings können nur Beiträge des Zulageberechtigten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Beiträge aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleistet werden, dem Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge dienen und die Versorgungseinrichtung eine lebenslange Altersversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltZertG (Rente oder Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung) gewährleistet.

Worin besteht die Förderung?

Auf Antrag werden dem Zulageberechtigten auf seine geleisteten Altersvorsorgebeiträge Zulagen gewährt. Die jährliche Zulage einer zulageberechtigten Person setzt sich aus einer Grundzulage in Höhe von derzeit 175 Euro und ggf. einer Kinderzulage pro Kind in Höhe von 185 Euro bzw. für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder in Höhe von 300 Euro zusammen. Zulageberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einmalig eine um 200 Euro erhöhte Grundzulage (sog. Berufseinsteigerbonus). Die Zulage wird gekürzt, wenn ein bestimmter Eigenbetrag, der einkommensabhängig ist, nicht geleistet wird. Die gewährte Zulage überweist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an den Anbieter, der diese dem Vertrag gutschreibt.

Die auf einen Altersvorsorgevertrag geleisteten Beiträge werden in der Ansparphase bis zu einem Höchstbetrag von 2.100 Euro abzüglich erhaltener Zulage einkommensteuerfrei gestellt. Vom zuständigen Finanzamt wird im Rahmen einer Günstigerprüfung die durch einen Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge entstehende Steuerermäßigung ermittelt. Der Zulageanspruch stellt hierbei eine Vorauszahlung auf die durch den Sonderausgabenabzug entstehende Steuerermäßigung dar und wird daher von der ermittelten Steuerermäßigung abgezogen. Ein über die gewährte Zulage zusätzlicher Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge erfolgt nur, wenn die ermittelte Steuerermäßigung den gegenzurechnenden Zulageanspruch übersteigt.

Welcher Personenkreis kann die zusätzliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen?

Der Gesetzgeber hat den Kreis der Förderberechtigten auf Personen beschränkt, die von der Absenkung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung oder des Versorgungsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wirtschaftlich betroffen sind und dem Alterssicherungssystem aktiv angehören.

Wer die Förderung in Anspruch nehmen möchte, muss daher in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein oder dem in § 10a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 EStG genannten Personenkreis angehören.

Zu den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gehören ggf. unter weiteren Voraussetzungen insbesondere folgende Personen:

  • gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte (Arbeitnehmer)
  • Auszubildende und Teilnehmer an dualen Studiengängen
  • bestimmte Selbständige (z. B. selbständige Lehrer und Erzieher, Künstler und Publizisten)
  • Empfänger von Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Empfänger von Pflegeunterstützungsgeld von der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung

Zu den in § 10a Absatz 1 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 EStG genannten Personenkreis gehören insbesondere ggf. unter weiteren Voraussetzungen:

  • Beamte, Richter und Soldaten
  • sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts u.a.
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte

Die in § 10a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 EStG genannten Personengruppen müssen zudem gegenüber der zuständigen Stelle (i. d. R. die Besoldungsstelle) eine schriftliche Einwilligung abgeben, damit die zuständige Stelle die für das Zulageverfahren erforderlichen Daten an die Zentrale Stelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) übermitteln darf.

Besonderheiten gelten bei Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte nach § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG unmittelbar förderberechtigt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der andere Ehegatte (mittelbar) zulageberechtigt.

Eine vollständige Liste des förderberechtigten Personenkreises, die auch Besonderheiten für bestimmte Berufsgruppen enthält, sowie des nicht förderberechtigten Personenkreises kann der Anlage 1 und 2 des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2023 (IV C 3 - S 2015/22/10001 :001, BStBl I 2023 Seite 1726) entnommen werden. Weitere Informationen zum berechtigten Personenkreis erhalten Sie auf den Internetseiten der ZfA und der Deutsche Rentenversicherung Bund.

Wie und wo ist die Zulage zu beantragen?

Voraussetzung für die Zulagengewährung ist, dass diese jährlich beantragt wird. Für die Beantragung der Zulage kommen grundsätzlich alternativ folgende Verfahren in Betracht:

Der Zulageberechtigte erhält nach Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres vom Anbieter seines zertifizierten Altersvorsorgevertrags oder von der betreffenden betrieblichen Versorgungseinrichtung das jeweils amtlich vorgeschriebene Zulageantragsformular. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist an den Anbieter zurückzusenden und wird von diesem auf elektronischem Weg an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weitergeleitet.

Der Zulageberechtigte kann seinen Anbieter aber auch bevollmächtigen, den Zulageantrag für ihn jährlich zu stellen (sog. Dauerzulageantrag). In diesem Fall ist der Zulageberechtigte verpflichtet, dem Anbieter Änderungen seiner für den Zulageanspruch bedeutsamen Verhältnisse mitzuteilen.

Wo finden am Zulageverfahren Beteiligte weitere Informationen?

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Zentralen Zulagestelle für Altersvermögen (ZfA).

Welche Daten tauscht die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit wem aus?

Das Verfahren zur Gewährung der Zulage nach Abschnitt XI Einkommensteuergesetz (EStG) und des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG ist als ein weitgehend automatisiertes Verfahren ausgestaltet. Dies macht es erforderlich, dass die ZfA Daten mit verschiedenen Kommunikationspartnern austauschen muss.

Dies betrifft zunächst einen Datenaustausch mit den Anbietern der privaten Altersvorsorgeverträge. Insbesondere sind dies die Daten des Zulageantrags und weitere zur Gewährung der Zulage und des Sonderausgabenabzugs sowie der Sicherstellung der nachgelagerten Besteuerung wesentliche Daten (Auflistung ist nicht abschließend):

  • Ermittlungsergebnis der Berechnung oder Festsetzung der Zulage
  • Daten bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens
  • Daten bei Kapitalübertragung
  • Daten bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung des Kapitals
  • Daten bei Aufgabe der Selbstnutzung
  • Daten bei Beginn der Auszahlungsphase

An die Finanzbehörden der Länder werden insbesondere die von den Anbietern gemeldeten Altersvorsorgebeiträge zur Ermittlung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG sowie weitere für die Einkommensbesteuerung erforderliche Daten weitergeleitet.

Darüber hinaus ist die ZfA für die Berechnung und Überprüfung einer gewährten Zulage berechtigt und verpflichtet, insbesondere Daten mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den für die Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stellen und den Familienkassen auszutauschen.

Bei den Personengruppen nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 EStG sind die zuständigen Stellen nach § 81a EStG (i. d. R. die Besoldungsstellen) zu diesem besonderen Datenaustausch verpflichtet. Voraussetzung für den Datenaustausch ist, dass eine Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Datenübermittlung vorliegt (§ 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Von den zuständigen Stellen sind dann bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres die erforderlichen Daten an die ZfA zu übermitteln (§ 91 Absatz 2 EStG).

Die Einwilligung zur Datenübermittlung durch die zuständige Stelle an die ZfA ist bis einschließlich zum Veranlagungszeitraum 2018 spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das jeweilige Beitragsjahr folgt, vom Steuerpflichtigen zu erteilen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2019 hat die Einwilligung bis zum Ablauf des Beitragsjahres zu erfolgen. Versäumt der Zulageberechtigte die rechtzeitige Erteilung der Einwilligung in die Datenübermittlung, kann er ab dem Veranlagungszeitraum 2019 diese im Rahmen eines Festsetzungsverfahrens nachholen (§ 90 Absatz 4 EStG).

Die Datenübermittlung der zuständigen Stelle umfasst insbesondere folgende Daten:

  • Mitteilung der für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags erforderlichen Daten (§ 10a i. V. m. § 86 EStG)
  • Mitteilung, dass in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 2 und 3 EStG das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen eine entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 Beamtenversorgungsgesetz vorsieht
  • Mitteilung, dass in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nummer 4 EStG die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (SGB) für diese Beschäftigung vorliegt.

Die Familienkasse (Bundesagentur für Arbeit) hat mit der ZfA insbesondere folgende Daten auszutauschen:

  • Angaben der Familienkasse zu Kindern (§ 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 91 Absatz 1 EStG)
  • Angaben zum Zeitraum der Kindergeldzahlung
  • Angaben über zurückgefordertes Kindergeld und über den Zeitraum, für den es zurückgefordert wurde (§ 85 Absatz 1 Satz 3 EStG i. V. m. § 91 Absatz 1 EStG).

Durch den Datenabgleich mit den Familienkassen wird geprüft, ob eine zunächst gewährte Kinderzulage zu Recht gezahlt wurde. In Fällen, in denen kein Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nach den Vorschriften des X. Abschnitts EStG (mehr) besteht, wird die zu Unrecht erhaltene Kinderzulage ebenfalls weitgehend automatisiert zurückgefordert.

Die gesetzlich vorgeschriebene Übermittlung von Daten hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.

In der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) sind die Einzelheiten der technischen Umsetzung des Zulageverfahrens nach dem Abschnitt XI des EStG festgelegt. Hierzu gehört unter anderem die Bestimmung der Datenformate, der Datensätze und der weiteren Einzelheiten des Datenaustauschs zwischen der zentralen Stelle und den übrigen Verfahrensbeteiligten. Daneben werden auch bestimmte Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten für die Anbieter geregelt. Um an dem Datenaustauschverfahren teilnehmen zu können, haben die am Verfahren beteiligten Stellen mit der ZfA unter der E-Mail-Adresse ZfA–Kundenservice@drv–bund.de Kontakt aufzunehmen.

Weitere Wege zur Kontaktaufnahme mit der ZfA finden Sie hier.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Berlin
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-3611

Zuständigkeitsbereich:

Altersvorsorge (Fachaufsicht)