Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Erstattungsverfahren nach § 32 Absatz 5 KStG

Damit bei der Erstattung der Kapitalertragsteuer eine Gleichbehandlung zwischen ausländischen und inländischen Dividendenempfängern erreicht wird, wurde der § 32 Absatz 5 KStG mit Wirkung vom 1. März 2013 neu in das Gesetz aufgenommen.

Bestimmte ausländische Empfänger können die einbehaltene und abgeführte deutsche Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge auf Antrag (formfrei) ganz oder teilweise erstattet bekommen.

Voraussetzungen

Um am Erstattungsverfahren teilnehmen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. In den folgenden zwei Abschnitten werden diese Voraussetzungen beschrieben.

Erstattungsberechtigte

  • Der Erstattungsberechtigte muss eine nach § 2 Nr. 1 KStG beschränkt steuerpflichtige Gesellschaft sein.
  • Der Erstattungsberechtigte muss inländische Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1  EStG erzielen.
  • Der Erstattungsberechtigte muss eine Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sein.
  • Der Sitz und der Ort der Geschäftsleitung des Erstattungsberechtigten müssen innerhalb des Hoheitsgebietes eines EU-Mitgliedstaats oder eines EWR-Staats liegen.
  • Der Erstattungsberechtigte muss in dem Staat, in dem sich der Ort seiner Geschäftsleitung befindet, ohne Wahlmöglichkeit der unbeschränkten Besteuerung des Einkommens und Vermögens unterliegen ohne von dieser befreit zu sein. Die Steuerpflicht im anderen Staat muss mit der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht des § 1 KStG vergleichbar sein.
  • Der Erstattungsberechtigte muss unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge beteiligt sein. Die Beteiligungsquote im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung muss weniger als die Mindestbeteiligungsvoraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG (von 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2011: 15%; ab 1. Januar 2012: 10%) betragen haben.

Weitere Voraussetzungen

  • Für die beantragte Kapitalertragsteuererstattung darf keine Erstattung nach einer anderen Vorschrift vorgesehen sein.
  • Es muss sich um Kapitalerträge handeln, die nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben würden.
  • Die Kapitalerträge dürfen aufgrund ausländischer Vorschriften keiner Person zugerechnet werden, die keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe des § 32 Abs. 5 KStG hätte, wenn diese die Kapitalerträge unmittelbar erzielen würde.
  • Der Erstattungsanspruch darf bei entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG nicht ausgeschlossen sein.
  • Die Kapitalertragsteuer darf beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigener weder angerechnet, als Betriebsausgabe, als Werbungskosten abzogen noch vorgetragen werden.

Der Erstattungsberechtigte hat die Voraussetzungen für die Erstattung nachzuweisen.

Er hat insbesondere durch eine Bescheinigung der Steuerbehörden seines Ansässigkeitsstaates nachzuweisen, dass er in diesem Staat als steuerlich ansässig betrachtet wird, dort unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer befreit sowie tatsächlich Empfänger der Kapitalerträge ist.

Aus der Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung muss hervorgehen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.

Erstattungsantrag

Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag kann formfrei beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Es gelten die allgemeinen Festsetzungsfristen der Abgabenordnung.

Da es sich bei den Entlastungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG sowie § 50d Abs. 1 und § 44a Abs. 9 EStG um voneinander unabhängige Verfahren handelt, ist für jedes Verfahren ein gesonderter Antrag zu stellen.

Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde: Ein Muster für die Bescheinigung der ausländischen Steuerbehörde finden Sie hier eingestellt. Dieses ist in den Sprachen Deutsch und Englisch verfügbar. Selbst entworfene Bescheinigungen werden grundsätzlich seitens des Bundeszentralamtes für Steuern akzeptiert, sofern diese inhaltsgleich mit dem amtlichen Muster sind.
  • Steuerbescheinigungen: Grundsätzlich sind für alle Dividendenzuflüsse Steuerbescheinigungen im Original einzureichen. Für Zuflüsse vor dem 31. Dezember 2012 sind Depotbescheinigungen und Gutschriftanzeigen ausreichend. Im Einzelfall können weitere Nachweise verlangt werden. Sollten bereits Steuerbescheinigungen oder Gutschriftanzeigen im Rahmen des Entlastungsantrages nach § 50c Abs. 3 EStG eingereicht worden sein, ist darauf im Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG hinzuweisen.
  • Organigramm: Es ist ein Organigramm einzureichen, aus dem ersichtlich ist, wer an der Antragstellerin unmittelbar und mittelbar zu welchen Anteilen beteiligt ist. Die Beteiligungskette ist bis auf den letzten mittelbar Beteiligten fortzuführen.
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit und des Unternehmenszweck der Antragstellerin
  • Vertretungsvollmacht
  • Bankverbindung: IBAN und BIC sind mitzuteilen.
  • Registriernummer und Bescheiddatum der von der Antragstellerin eingereichten Erstattungs- bzw. Freistellungsanträge für Zeiträume, die auch den Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG beinhalten.

Historisches

Das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 (Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland ) trat am 29. März 2013 mit Wirkung vom 1. März 2013 in Kraft.

Mit dieser Gesetzesänderung wird eine europarechtskonforme Besteuerung von Streubesitzdividenden bei beschränkt steuerpflichtigen Empfängergesellschaften, die in einem EU/EWR-Staat ansässig sind, sichergesellt.

Um eine Gleichbehandlung bei Dividendenzuflüssen vor dem 28. Februar 2013 zu gewährleisten, wurde die Entlastungsvorschrift § 32 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) geschaffen.

Muster

Vorschriften

Fragen & Antworten

Wer ist für das Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG zuständig?

Für das Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 39 FVG).

Welche Antragsfristen und Festsetzungsfristen gelten für das Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG?

Für der Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG gelten die allgemeinen Fristen der Abgabenordnung (AO), insbesondere gilt nicht die Sonderregelung des § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 Einkommensteuergesetz (EStG).

Gibt es Antragsformulare für das Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG?

Ein Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG kann formfrei gestellt werden.

Ist es notwendig zwei Anträge zu stellen, sofern die Erstattungen nach § 50c Abs. 3 bzw. § 44a Abs. 9 EStG und nach § 32 Abs. 5 KStG gleichzeitig beantragt werden?

Da es sich bei den Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 bzw. § 44a Abs. 9 EStG und § 32 Abs. 5 KStG um verschiedene Entlastungsnormen handelt, ist für jede Vorschrift ein gesonderter Antrag zu stellen. Hilfreich wären wechselseitige Angaben (Antragsdatum, Registriernummer) zum jeweils anderen Antrag.

Bereits das Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG erfordert das Einreichen von Unterlagen zur Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG. Müssen diese Unterlagen bei dem Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG erneut vorgelegt werden?

Grundsätzlich sind alle Unterlagen erneut einzureichen, da das Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG ein eigenständiges Erstattungsverfahren darstellt und der § 50d Abs. 3 EStG unabhängig von dem Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG bzw. § 44a Abs. 9 EStG geprüft wird. Sollten bereits in früheren Anträgen Unterlagen zu der Missbrauchsprüfung nach § 50d Abs. 3 EStG eingereicht worden sein, kann, unter Angabe der entsprechenden Registriernummer, darauf verwiesen werden.

Bereits im Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG wurden Steuerbescheinigungen bzw. Dividendengutschriftsanzeigen im Original eingereicht. Für die Erstattung nach § 32 Abs. 5 KStG ist es nun nicht mehr möglich die geforderten Unterlagen im Original einzureichen. Ist dies dennoch notwendig?

Bei den Erstattungsverfahren nach § 50c Abs. 3 EStG und § 32 Abs. 5 KStG handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Wurden die Bescheinigungen im Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG eingereicht, ist unter Angabe der entsprechenden Registriernummer und des Antragsdatums auf das andere Erstattungsverfahren zu verweisen.

Bisher ist nur ein Antrag nach § 32 Abs. 5 KStG gestellt worden. Ein Antrag auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer nach § 50c Abs. 3 EStG wurde nicht eingereicht. Ist ein Antrag nach § 50d Abs. 1 EStG notwendig?

Ja, ein Antrag nach § 50c Abs. 3 EStG ist noch zu stellen, da es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handelt. Im Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG kann nur der verbleibende Reststeuersatz erstattet werden, unabhängig davon, ob eine Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG tatsächlich erfolgt ist.

Ist ein Antrag auf Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auch für Zuflüsse nach dem 1. März 2013 möglich?

Nein, eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalerträge für Zuflüsse nach dem 1. März 2013 ist nicht möglich.

Bezüglich der Anwendbarkeit des § 8b Abs. 4 KStG in Bezug auf § 32 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 KStG, ist zu beachten, dass die Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG im Zusammenhang mit der Einführung des § 32 Abs. 5 KStG steht (vgl. Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtsache C -284/09 vom 21. März 2013, BGBl. 2013 I, S. 561).

Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2011 (Az. C-284/09) entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer bei ausländischen Dividendenempfängern mit Streubesitzbeteiligungen eine nicht zu rechtfertigende Diskriminierung und somit einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellt. Die mögliche Anrechnung der Kapitalertragsteuer im Empfängerstaat ist nicht ausreichend, um die Diskriminierung zu rechtfertigen.

Durch die Schaffung des neuen § 8b Abs. 4 KStG entstehen keine Nachteile für die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber ausländischen Investoren. Denn durch die Gewährung der Steuerfreiheit auch für ausländische Gesellschaften würden nicht die Unternehmen bzw. die ausländischen Investoren begünstigt, sondern in erster Linie die ausländischen Fisci, die zukünftig die in Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht mehr als Quellensteuer anrechnen müssten. Mit der Einführung einer Steuerpflicht für die Streubesitzdividenden und Veräußerungsgewinne nähert sich Deutschland im Übrigen den internationalen Gepflogenheiten an. Nahezu alle Staaten in Europa gewähren die Steuerfreiheit für Dividenden und Veräußerungsgewinne nur bei Überschreiten einer Mindestbeteiligungsquote. Viele Staaten kennen zusätzlich Mindesthaltefristen für die Beteiligungen. Mit der nun beabsichtigten Änderung führt Deutschland somit seine überaus großzügige Befreiungsregel auf das international übliche Maß zurück (vgl. BT-Drs. 17/10604, S. 22).

Sind die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG mit Blick auf das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 (IV B 3 – S 2411/07/10016-14) für die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG weiterhin nachzuweisen?

Ja, die Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG sind mit Blick auf das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 für die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 32 Abs. 5 KStG auch weiterhin nachzuweisen.

Das BMF-Schreiben vom 4. April 2018 bestimmt die unionsrechtskonforme Anwendung der EuGH Urteile C-504/16 und C-613/16.

Danach ist § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf § 43b EStG geltend gemacht hat, nicht mehr anzuwenden.

Gleiches gilt auch für § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011.

Im vorliegenden Fall wird jedoch kein Anspruch auf § 43b EStG geltend gemacht, sondern nach § 32 Abs. 5 KStG.

Für diese Fälle ist der Anwendungskreis des BMF-Schreibens jedoch nicht eröffnet und § 50d Abs. 3 EStG ist weiterhin in der bisherigen Fassung anzuwenden.

Kontakt

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Referat St I B 4
An der Küppe 1
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Zuständigkeitsbereich:

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