Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Anträge auf Entlastung wegen vermeintlicher Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV)

Von dem Erstattungsverfahren nach § 32 Abs. 5 KStG nicht erfasst sind bestimmte ausländische Dividendenempfänger. Diese Steuerpflichtigen beantragen die Entlastung der verbleibenden Kapitalertragsteuer und berufen sich auf eine vermeintliche Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV).

Mit dem Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz wurde die Zuständigkeit für die Bearbeitung dieser Anträge zum 9. Juni 2021 von den Ländern auf das BZSt übertragen. Bisher bei den Finanzämtern gestellte Anträge werden vom BZSt übernommen, diese müssen nicht erneut gestellt werden.

Eine pauschale Erstattung der Kapitalertragsteuer wird nicht erfolgen. Vielmehr ist in jedem Fall individuell zu prüfen, ob ein Erstattungsanspruch nach den nationalen Steuervorschriften besteht.

Vorschriften

Fragen und Antworten

Wer ist für Anträge wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV zuständig?

Für Anträge wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG).

Welche Antragsfristen und Festsetzungsfristen gelten für Anträge wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit?

Es gelten die allgemeinen Festsetzungsfristen der Abgabenordnung.

Gibt es Antragsformulare für Anträge wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV?

Nein, es existieren keine Antragsformulare. Ein Antrag wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV kann formfrei gestellt werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass ein entsprechender Antrag pro Antragsteller und nicht für mehrere Antragsteller zusammengefasst werden sollte, um so eine mögliche effiziente Bearbeitung zu gewährleisten. Außerdem sollten die Dividendenlisten pro Antragsteller und pro Kalender- bzw. Zuflussjahr übermittelt und jeweils aufaddiert werden.

Ist es notwendig zwei Anträge zu stellen, sofern die Erstattungen nach § 50c bzw. § 44a Abs. 9 EStG und wegen einer vermeintlichen Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit gleichzeitig beantragt werden?

Es handelt sich um verschiedene Verfahren, sodass jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen ist. Hilfreich wären wechselseitige Angaben (Antragsdatum, Registriernummer) zum jeweils anderen Antrag.

Bereits im Erstattungsverfahren nach § 50c EStG wurden Steuerbescheinigungen bzw. Dividendengutschriftsanzeigen im Original eingereicht. Für Anträge nach Art. 63 AEUV ist es nun nicht mehr möglich diese Unterlagen im Original einzureichen.

Bei den Anträgen nach § 50c EStG und Art. 63 AEUV handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren. Wurden die Bescheinigungen im Erstattungsverfahren nach § 50c EStG eingereicht, ist unter Angabe der entsprechenden Registriernummer und des Antragsdatums auf weitere Anträge zu verweisen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 4
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Kapitalerträge