Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Kapitalertragsteuerentlastung

Elektronisches Antragsverfahren

Hier erhalten Sie Informationen zum verpflichtenden elektronischen Antragsverfahren zur Entlastung von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG und § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG.

Bei der elektronischen Antragstellung werden Sie aufgefordert, die notwendigen Unterlagen hochzuladen. Bitte laden Sie die Dokumente über das BZSt-Online-Portal bei Antragstellung hoch. Eine Einreichung der Originale per Post oder Mail ist nicht erforderlich. Lediglich in Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass Sie zur Übersendung der Originale aufgefordert werden.

Sollten die von Ihnen einzureichenden Unterlagen zu umfangreich sein, um Sie über das Portal hochzuladen, dann reichen Sie die Unterlagen per Mail oder per Post ein. Bitte geben Sie im Betreff bzw. im Anschreiben gut erkennbar die Transferticketnummer Ihres Antrags an und dass es sich um Nachreichungen zu einem bereits auf elektronischem Weg gestellten Antrag handelt.

Für Anträge im

  • Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 EStG / § 44a Absatz 9 EStG
  • Freistellungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG,

die ab dem 1. Januar 2023 gestellt werden, gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 50c Absatz 5 S. 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a S. 2 EStG).

Für Anträge im Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 32 Abs. 6 KStG gilt die Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (vgl. § 32 Absatz 6 Satz 5 KStG i.V.m. § 50c Absatz 5 Satz 1 i.V.m. § 52 Absatz 47a Satz 2 EStG).

Die Übermittlung von Entlastungsanträgen erfolgt über das BZSt-Online-Portal. Die Entscheidung über elektronisch übermittelte Anträge wird ebenfalls elektronisch zum Datenabruf über das BZSt-Online-Portal zur Verfügung gestellt.

Informationen zur Registrierung und Anmeldung im BZSt-Online-Portal für das Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge erhalten Sie hier.

Der Entlastungsantrag kann vom beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge selbst oder durch einen Bevollmächtigten eingereicht werden. Die rechtliche Befugnis, für den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge im steuerlichen Verwaltungsverfahren zu handeln, hat der Bevollmächtigte anhand einer Vollmacht (Muster) nachzuweisen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten setzt mindestens dessen Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) voraus.

Separate Ansässigkeitsbescheinigung

Dem Antrag ist eine separate Ansässigkeitsbestätigung (inkl. Gültigkeitszeitraum) nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland als Upload beizufügen. Von der Steuerbehörde ist zu bestätigen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge den im Formular angegebenen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung hatte und daher nach dem maßgeblichen Abkommen abkommensberechtigt ist / den statuarischen Sitz hatte bzw. dem zulässigen Antragstellerkreis des § 43b EStG angehört.

Es wird darauf hingewiesen, dass es in Einzelfällen zur Anforderung der Ansässigkeitsbescheinigung im Original kommen kann. Grundsätzlich sind weder die Ansässigkeitsbescheinigung noch andere Dokumente wie Steuerbescheinigung oder Vollmacht im Original einzureichen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer

Themenbereiche