Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Steuerliche Identifikationsnummer im Entlastungsverfahren

Hier erhalten Sie Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) im Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) / § 44a Absatz 9 EStG

Die IdNr im Entlastungsverfahren entspricht der in Deutschland vergebenen steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO), die jede im Bundesgebiet lebende Person erhält. Die IdNr wird nur an natürliche Personen vergeben, sodass auch nur diese für das Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge eine solche benötigen.

Allgemeines

Die IdNr nach § 139b AO ist eine elfstellige Nummer, die insbesondere jede im Bundesgebiet (Deutschland) lebende Person erhält und die lebenslange Gültigkeit besitzt. Neben in Deutschland lebenden Personen erhalten auch natürliche Personen eine IdNr, die zwar nicht in Deutschland meldepflichtig, aber steuerpflichtig sind. Die IdNr dient der eindeutigen Identifizierung von Personen und ermöglicht es den Finanzbehörden, organisatorisch und technisch effizienter zu arbeiten. Zur Vereinfachung und Automatisierung des Entlastungsverfahrens von der Steuer auf Kapitalerträge sollen zukünftig alle natürlichen Personen, die Antragsteller im Verfahren sind, eine IdNr erhalten, sofern sie nicht bereits über eine solche verfügen (z.B. bei Personen mit früherem Wohnsitz in Deutschland). Die Angabe der IdNr bei der elektronischen Antragstellung ist derzeit optional, sie wird jedoch in der Zukunft zur Pflichtangabe, so dass dann zwingend eine IdNr vorliegen muss, um den Antrag im Entlastungsverfahren zu stellen.

Rechtliche Hintergründe

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) speichert die in § 139b Abs.3 AO aufgeführten Daten, um eine Identifizierung der Person zu ermöglichen.

Die Verwendung der IdNr unterliegt einer strengen Zweckbindung. Die persönlichen Daten dürfen nur unter den Voraussetzungen der in § 139b Absatz 4 bis 4c AO genannten Zwecke verarbeitet werden.

Die Daten bleiben solange in der Datenbank gespeichert, bis sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind. Die Daten werden jedoch spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die betroffene Person verstorben ist, gelöscht.

Beantragung einer IdNr für das Entlastungsverfahren

Die Anforderung der steuerlichen Identifikationsnummer ist formlos an die folgende Adresse zu richten:

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

oder an die E-Mailadresse KapEst-IDNR@bzst.bund.de möglich.

Für die Beantragung wird um Übersendung einer lesbaren Kopie der Vorder- und Rückseite Ihres Personaldokumentes wie z. B. Reisepass, Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde sowie eines geeigneten Nachweises über Ihre aktuelle ausländische Wohnanschrift wie z. B. eine Kopie des Anschriftenfeldes der Internet-, Strom- oder Gasrechnung gebeten. Bitte teilen Sie dem BZSt zusätzlich Ihren Geburtsstaat und -ort mit, sofern dieser nicht bereits aus dem übersandten Personaldokument hervorgeht.

Zudem wäre es hilfreich, wenn Sie die auf dem letzten erhaltenen Erstattungsbescheid aufgeführte Kenn-Nummer angeben.

Nach Prüfung Ihrer Unterlagen übersendet das BZSt Ihnen Ihre IdNr.

Sollten Sie bereits über eine IdNr verfügen, z. B. weil Sie früher in Deutschland gewohnt haben, diese aber nicht mehr kennen, so können Sie eine erneute Mitteilung der IdNr über die Homepage des BZSt (www.bzst.de unter dem Pfad Privatpersonen / Steuerliche Identifaktionsnummer) beantragen. Die IdNr erhalten Sie anschließend per Post an Ihre Wohnanschrift.

Bitte teilen Sie Änderungen der im BZSt gespeicherten Daten per Post (Referat St I B 3 An der Küppe 1, 53225 Bonn) oder per E-Mail (KapEst-IDNR@bzst.bund.de) mit.