Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

Massendatenschnittstelle im elektronischen Erstattungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge

Für Anträge auf Entlastung (Freistellung und Erstattung) von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c EStG, die ab dem 1. Januar 2023 eingehen, gilt die grundsätzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Übermittlung erfolgt über das BZSt Online Portal (BOP). Aufgrund der hohen Zahl an Erstattungsanträgen von institutionellen Einreichern, welche die Anträge für ihre Kunden einreichen, wird das BZSt über die dort möglichen Einzelanträge künftig eine für den Rechenzentrumsbetrieb geeignete Massendatenschnittstelle anbieten.

Zur Nutzung dieser künftigen Schnittstelle können Steuerberater und andere nach dem Steuerberatungsgesetz (vgl. §§ 3, 3a ff. oder 4 StBerG) befugte Institutionen (z. B. Kreditinstitute) vom BZSt zugelassen werden, sofern sie regelmäßig die Erstattung für eine größere Anzahl von Zuflüssen (Buchungszeilen) beantragen und eine Schnittstellenanbindung technisch gewährleisten können.

Die Massendatenschnittstelle ist zunächst nur für Erstattungsanträge (§ 50c Absatz 3 EStG) geplant. Für Anträge auf Freistellung von der Steuer auf Kapitalerträge nach § 50c Absatz 2 EStG wird eine Massendatenschnittstelle vorerst nicht angeboten.

Die neue Massendatenschnittstelle befindet sich derzeit in der Entwicklung. Um künftige Nutzer der Schnittstelle möglichst frühzeitig zu identifizieren und informatorisch beteiligen zu können, plant das BZSt die Einrichtung einer sog. User Group ein. Institutionen, die Interesse an der Nutzung der künftigen Massendatenschnittstelle haben, können bis zu zwei Personen zur Teilnahme an der User Group anmelden.

Es wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls die ersten, rein informatorischen Termine der User Group zu den (zeitlichen) Perspektiven und grundlegenden Planungen zur neuen Massendatenschnittstelle, in denen es also noch nicht um technische Einzelheiten geht, in deutscher Sprache abgehalten werden.

Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die User Group ausschließlich die Massendatenschnittstellen zum Gegenstand haben wird. Die elektronische (Einzel-) Antragstellung über das BZSt Online Portal ist nicht Gegenstand der User Group.

Darüber hinaus sind zulassungsberechtigt nur solche Personen, Unternehmen oder Institutionen, die entweder in eigenem Namen massenhaft Erstattungsanträge stellen, oder die nach dem Steuerberatungsgesetz zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Denn nur dieser Personenkreis ist im Rahmen der Antragstellung nach § 50c EStG postulationsfähig bzw. vertretungsberechtigt (für Kreditinstitute z. B. gilt hier § 4 Nr. 12 StBerG). Sollten also z. B. reine IT-Dienstleistungsunternehmen Interesse an einer Teilnahme haben, sind deren Ansprechpersonen von einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person/Institution zu benennen.

Die Sitzungen werden grundsätzlich in deutscher Sprache abgehalten.

Falls Interesse an einer Teilnahme besteht, verwenden Sie zur Interessenbekundung bitte das Kontaktformular (Frist 30.03.2023).

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer

kapitalertragsteuer@bzst.bund.de