Bundeszentralamt für Steuern

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Kapitalertragsteuerentlastung

BZSt-Online-Portal

Hier erhalten Sie Informationen zur Registrierung und Anmeldung im BZSt-Online-Portal für das Entlastungsverfahren von der Steuer auf Kapitalerträge.

Die Entlastungsanträge von der Steuer auf Kapitalerträge sind ab dem 1. Januar 2023 elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an das BZSt zu übermitteln.

Zur Übermittlung steht Ihnen das BZSt-Online-Portal unter www.elster.de/bportal zur Verfügung. Alternativ können Sie auch über das Elster-Online-Portal (EOP) Ihre Anträge stellen. Für die Abgabe in beiden Portalen können Sie Ihre bestehenden Software-Zertifikate (BZSt-Online-Portal-Zertifikat; EOP-Zertifikat) nutzen

Sollten Sie über kein Zertifikat verfügen, müssen Sie für die Nutzung des BZSt-Online-Portals eine Registrierung durchführen. Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung des BZSt-Online-Portal-Zertifikats, da die Registrierung bis zu sechs Wochen dauert.

Registrierungsformular

Zusätzlich zum Registrierungsformular ist eine Pass- / Ausweiskopie sowie ggf. ein Handelsregisterauszug entweder per Post an die unten angegebene Adresse oder bevorzugt per Mail an kapitalertragsteuer@bzst.bund.de zu versenden.

Neben dem oben beschriebenen persönlichen Zertifikat können Sie auch ein Unternehmenszertifikat über das Registrierungsformular beantragen. Sobald Sie das Unternehmenszertifikat erhalten haben, können Sie unter diesem bis zu 100 Benutzerkonten für Ihre Beschäftigten anlegen. Für jedes Benutzerkonto (pro Beschäftigten) verfügen Sie dann über eine Zertifikatsdatei und eine PIN. Weitere Informationen zum Ablauf der Registrierung bei einem Unternehmenszertifikat finden Sie im untenstehenden Merkblatt.

Für weitere Rückfragen zum Registrierungsprozess steht Ihnen der Chatbot Viola des BZSt zur Verfügung.

Sobald Sie Ihr Zertifikat nach abgeschlossenen Registrierungsprozess erhalten haben, können Sie sich mit diesem im BZSt-Online-Portal anmelden www.elster.de/bportal und Ihre Anträge einreichen. Das Formular finden Sie hier.

Fragen und Antworten

Allgemein

Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem zuständigen Finanzamt vorbehalten.

Wie lautet die Webadresse des BZSt-Online-Portals?

Das BZSt-Online-Portal (BOP) finden Sie unter dieser Adresse:
https://www.elster.de/bportal/start
Das BOP wird zweisprachig angeboten. Sie können am oberen Ende der Webseite die Sprache auf Deutsch oder Englisch umstellen.

Wo sind die Formulare für die Erstattung bzw. Freistellung von der Kapitalertragsteuer zu finden?

Das Formular finden Sie hier.

BZSt-Nummer

Wofür benötige ich eine BZSt-Nummer?

Die Nummer ist notwendig, um sich im Online Portal zu registrieren und dort einen Antrag zu stellen.

Wo kann eine BZSt Nummer beantragt werden?

Eine BZSt Nummer kann über ein Formular beantragt werden, welches unter diesem Link zu finden ist:
https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Kapitalertraege/BELEK_Registrierung/kontakt_node.html

Welche Unterlagen/Informationen werden bei der Beantragung der BZSt Nummer benötigt?

Bitte senden Sie eine Pass- /Ausweiskopie sowie ggf. einen Handelsregisterauszug zusätzlich zum ausgefüllten und über die Internetseite abgesendeten Kontakt- bzw. Registrierungsformular entweder per Post an die unten angegebene Adresse oder bevorzugt per E-Mail an kapitalertragsteuer@bzst.bund.de. Bitte nehmen Sie zudem den Hinweis in den Brief/die E-Mail auf, wann Sie das Formular übersandt haben. Ohne die Unterlagen kann keine Bearbeitung erfolgen.

Zertifikate für das BZSt-Online-Portal

Kann ein BOP-Zertifikat nur individuell beantragt werden oder ist auch die Beantragung eines Unternehmenszertifikats möglich?

Die Beantragung eines Unternehmenszertifikats ist möglich. Es wird eine BZSt-Nummer für das Unternehmen beantragt, mit welcher eine Registrierung im BZSt-Online-Portal möglich ist. Im Anschluss daran erhalten Sie ein Softwarezertifikat für Ihr Unternehmen, mit dem Sie bis max. 100 Benutzerkonten für Ihre Mitarbeiter anlegen können. Nähere Ausführungen hierzu finden Sie hier.

Ist das BOP-Zertifikat unbefristet gültig?

Das Zertifikat ist drei Jahre gültig und muss anschließend verlängert werden.

Gibt es Beschränkungen in Bezug auf die Personen, die ein Zertifikat beantragen können (z.B. "Steuerausländer")?

Eine Beschränkung auf einen bestimmten Personenkreis gibt es grundsätzlich nicht.
Ausländische Steuerberater/Kanzleien, die Anträge für Ihre Mandanten einreichen wollen, müssen sich in der inländischen Steuerberaterkammer eintragen lassen, § 3a StBerG.

Datenvolumen und Übermittlung im BZSt-Online-Portal

Wie viel Datenvolumen kann im Zuge des Antrages übermittelt werden?

Über das BZSt-Online-Portal können je Anhang maximal 100 PDF-Seiten mit einer maximalen Dateigröße von 10,4 MB je Anhang übermittelt werden. Die Gesamtheit der Anhänge darf 14 MB bzw. 20 Anhänge nicht übersteigen.

Wie ist zu verfahren, falls die einzureichenden Unterlagen das technische Übermittlungslimit des BOP überschreiten?

Das BZSt bittet – favorisiert – um Übersendung per Mail an das E-Mail-Postfach Kapitalertragsteuer@bzst.bund.de.

Damit eine schnelle Zuordnung zum Fall möglich ist, beachten Sie bitte den Aufbau der Betreffzeile:

Transferticketnummer + "Nachreichung von Unterlagen"

Inhalte im Anschreiben:
Aktenzeichen bekannt:
a. Aktenzeichen und
b. Name des Antragstellers
c. ggf. eigene Referenz

Aktenzeichen unbekannt:
a. Ansässigkeitsstaat des Antragstellers (evtl. Abkürzung ISO-3166-Alpha-2-Code verwenden),
b. Verfahren (Freistellung - Erstattung),
c. Datum der Antragseinreichung,
d. Name des Antragstellers und
e. ggf. eigene Referenz

Die Übersendung per Post ist zulässig, führt aber durch den Digitalisierungsaufwand zu längeren Bearbeitungszeiten.
Auch die Übermittlung über das BOP ist im Wege der Belegeinreichung möglich. Bitte nehmen Sie in die Bemerkzeile, die oben aufgeführten Inhalte auf.

Ist es möglich, nach der Übermittlung den Bearbeitungsstatus einzusehen?

Der Bearbeitungsstatus kann nicht eingesehen werden. Nach erfolgreicher Übermittlung erhalten Sie aber eine Sendebestätigung mit Transferticketnummer, sodass der Eingang des Antrags bestätigt ist.

Wie kann ich eine Ansässigkeitsbescheinigung hochladen, wenn die Finanzbehörde kein gesondertes Dokument ausstellt?

Viele Staaten sind im Zuge der Digitalisierung dazu übergegangen Ansässigkeitsbescheinigungen auf einem gesonderten Dokument auszustellen.
Sollte Ihre Finanzbehörde keine Ansässigkeitsbescheinigung per Dokument ausstellen, können Sie sich die steuerliche Ansässigkeit von Ihrer Finanzbehörde mittels Vordrucks des BZSt bestätigen lassen. Diesen Vordruck können Sie anschließend im BOP hochladen.
Den Vordruck finden Sie hier.

Ist es möglich, mehr als eine elektronische Rückantwort-Adresse einzugeben? (z. B. wegen Abwesenheitszeiten/Fluktuation etc.).

Es ist technisch möglich mehrere Emailadressen anzugeben. Zudem ist es möglich ein Gruppenpostfach für diese Zwecke anzugeben.

Ist die Anzahl der Dividendenerträge in der Maske beschränkt? Wenn ja, wie viele Zeilen sind vorgesehen?

Die Anzahl für Dividendenerträge ist auf 100 beschränkt.

Besteht eine Limitierung der Anträge pro Schnittstelle/Berufsträger?

Es gibt keine Limitierung der Anträge pro Berufsträger.
Es gibt zum einen aber eine Limitierung von 100 Unterkonten die unter einer Unternehmens BZSt Nummer für die Beschäftigten angelegt werden kann. Sollte diese Limitierung erreicht werden, können Sie unter Hinweis darauf eine weitere BZSt Nummer erhalten. Zum anderen gibt es eine Limitierung beim Upload von Unterlagen (nähere Ausführungen siehe vorher).

Wie kann die Zusammengehörigkeit von Anträgen für verschiedene Antragsteller kenntlich gemacht werden?

Die Zusammengehörigkeit kann derzeit lediglich über das Freitextfeld am Ende des Antrags dargestellt werden. Nehmen Sie dazu gerne den Namen, das Antragsdatum und die Transferticketnummer auf.

Kann eine Erstattung der Kapitalertragsteuer auch für Kapitalerträge, die vor dem 01.01.2023 zugeflossen sind über das BOP beantragt werden?

Ja, Sie können auch eine Erstattung der Kapitalertragsteuer über das BOP beantragen, wenn Ihnen Kapitalerträge vor dem 01.01.2023 zugeflossen sind. Beachten Sie jedoch, dass die Frist für einen Erstattungsantrag vier Jahre beträgt und mit dem Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Kapitalerträge bezogen worden sind (§ 50c Abs. 3 S. 2 EStG).

Freistellungantrag / MefKa /MURI-Meldung

Kann ausgewählt werden, ob eine Freistellungsbescheinigung nach § 43b EStG oder nach DBA beantragt wird? Erfolgt eine automatische Günstigerprüfung von Amts wegen?

Nein, diese Auswahl kann nicht getroffen werden. Es erfolgt eine Günstigerprüfung von Amts wegen.

Muss die sog. MURI-Meldung auch elektronisch eingereicht werden?

Die MURI-Meldung kann sowohl in elektronischer als auch in Papierform erfolgen.

Der Gläubiger muss bei der MURI-Meldung eine "ID-Nr.-Ansässigkeitsstaat" angeben.

Hier ist eine TIN oder eine vergleichbare Nummer einzutragen. Sollte der Ansässigkeitsstaat eine solche Nummer nicht vergeben, können Sie einen Platzhalter (z.B. -) eingeben.

Der Gläubiger wird jedes Mal aufgefordert eine Ansässigkeitsbescheinigung beizufügen. Ist dies immer notwendig?

Es ist ausreichend, wenn die Ansässigkeitsbescheinigung bei der Beantragung der Freistellungsbescheinigung eingereicht wird. Wählen Sie bei der MURI-Meldung im Feld der Ansässigkeitsbescheinigung "Nein" aus.

Wie kann bei der MURI-Meldung eine Nullmeldung erfolgen?

Auch im Onlineformular ist eine Fehlanzeige und eine "Nullmeldung" möglich.
Unter dem Punkt "Meldung freigestellter Kapitalerträge und Zufluss" sind Daten hinzuzufügen.
Bei den "Angaben zum Zufluss" ist unter "Es sind Erträge zugeflossen" "Nein" auszuwählen und die restlichen Pflichtfelder zu befüllen.

Technische Aspekte

Bei einem Erstantrag wird ein Aktenzeichen und eine Entlastungs-Steuernummer abgefragt.

Das ist technisch bedingt und kann nicht anders gelöst werden.

Im Portal sind Pflichtangaben mit * markiert. Jedoch werden einige Angaben anfänglich nicht als Pflichtangabe markiert, sind aber beim späteren Versand zwingend erforderlich.

Leider ist dies derzeit technisch bedingt.

Bei Eingabe der IBAN ist auch die Angabe der ausländischen Bankadresse zwingend erforderlich.

Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 50c Abs. 3 EStG sind die Felder "Name der Bank", "Ort", "Staat/Gebiet", "Name des Kontoinhabers" auszufüllen und anschließend die Felder "BIC", "IBAN" oder "Kontonummer", "Bankleitzahl". Falls Sie einen abweichenden Zahlungsempfänger eingeben wollen, wird die vollständige Adresse benötigt.

Die Angabe einer Betriebsstätte ist zwingend erforderlich, auch wenn die beschränkt steuerpflichtige Person keine Betriebsstätte unterhält.

Das Thema ist bekannt.
Der Fehler entsteht immer dann, wenn ein Entlastungsanspruch nach § 43b EStG beantragt wird. Der Fehler tritt nicht auf, wenn eine Entlastung nach DBA beantragt wird.
Bitte nutzen Sie folgenden Workaround:

  1. Sollte eine Betriebsstätte vorliegen, so ist der Formularteil "Betriebsstätte" richtig auszufüllen.
  2. Sollte keine Betriebsstätte vorliegen, gehen Sie wie folgt vor:
    "Fließen die Gewinnausschüttungen der Schuldnerin (Tochtergesellschaft) einer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte der Muttergesellschaft zu?"
    Wählen Sie bitte "Nein" aus.
    "Name der in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte:"
    Tragen Sie bitte "n/a" ein.
    "Postleitzahl"
    Tragen Sie bitte "n/a" ein.
    "Ort"
    Tragen Sie bitte "n/a" ein.

Ein Absenden des Antrags ist anschließend ohne Probleme möglich.

Werden elektronische Signaturen von z. B. Vollmachten akzeptiert?

Grundsätzlich sind in der EU Signaturen gültig, die in der eIDAS-Verordnung festgelegt sind. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten muss es sich jedoch um eine sog. "qualifizierte elektronische Signatur" handeln. Daher dürfen die notwendigen Zertifikate auch nur von staatlich anerkannten Stellen ausgestellt werden (akkreditierte Vertrauensdiensteanbieter). In Deutschland sind diese bei der Bundesnetzagentur registriert. Welche Vertrauensdiensteanbieter in den jeweiligen EU-Staaten zugelassen sind kann auf dem eIDAS Dashboard eingesehen werden:

Das BZSt akzeptiert somit qualifizierte elektronische Signaturen auf Vollmachten, bei denen die notwendigen Zertifikate durch eine staatlich anerkannte Stelle ausgestellt wurden.

Wie kann ich als Ehegatten einen Antrag auf Erstattung deutscher Steuer auf Kapitalerträge (Erstattungsantrag) nach § 50c Absatz 3 EStG stellen?

Ehegatten können im elektronischen Antragsverfahren keinen gemeinsamen Antrag einreichen. Jeder Ehegatte hat für sich einen Erstattungsantrag zu stellen.

1. Alternative:

Jeder der beiden Ehegatten beantragt einen Zugang zum BZSt-Online-Portal (s. Registrierungsprozess) und stellt separat einen Antrag.

2. Alternative:

Ein Ehegatte beantragt einen Zugang zum BZSt-Online-Portal, stellt seinen eigenen Antrag und zusätzlich den Antrag des Ehegatten als bevollmächtigte Person. Eine entsprechende Vollmacht ist bei Antragstellung hochzuladen.

Bei der Befüllung des Antragsformulars ist folgendes zu beachten. In das Freitextfeld „Erläuterungen zum Antrag“ ist jeweils der folgende Hinweis aufzunehmen:

  • „Es handelt sich um ein Gemeinschaftsdepot, an dem beide Ehegatten zu jeweils 50% beteiligt sind.“
  • Name des Ehegatten

Wie kann ich bei einer Erbengemeinschaft einen Antrag auf Erstattung deutscher Steuer auf Kapitalerträge (Erstattungsantrag) nach § 50c Absatz 3 EStG stellen?

Erbengemeinschaften können im elektronischen Antragsverfahren keinen gemeinsamen Antrag einreichen. Jeder der Erben hat für sich einen Erstattungsantrag zu stellen.

1. Alternative:

Jeder Erbe beantragt einen Zugang zum BZSt-Online-Portal (s. Registrierungsprozess) und stellt separat einen Antrag.

2. Alternative:

Einer der Erben beantragt einen Zugang zum BZSt-Online-Portal, stellt seinen eigenen Antrag und zusätzlich die Anträge der anderen Erben als bevollmächtigte Person. Eine entsprechende Vollmacht ist bei Antragstellung hochzuladen.

Bei der Befüllung des Antragsformulars ist folgendes zu beachten. In das Freitextfeld „Erläuterungen zum Antrag“ ist jeweils der folgende Hinweis aufzunehmen:

  • „Es handelt sich um ein Gemeinschaftsdepot, an dem ich als Erbe zu xy % beteiligt bin.“
  • Namen der übrigen Erben

Elektronische Signaturen

Werden elektronische Signaturen von z. B. Vollmachten akzeptiert?

Grundsätzlich sind in der EU Signaturen gültig, die in der eIDAS-Verordnung festgelegt sind. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten muss es sich jedoch um eine sog. "qualifizierte elektronische Signatur" handeln. Daher dürfen die notwendigen Zertifikate auch nur von staatlich anerkannten Stellen ausgestellt werden (akkreditierte Vertrauensdiensteanbieter). In Deutschland sind diese bei der Bundesnetzagentur registriert. Welche Vertrauensdiensteanbieter in den jeweiligen EU-Staaten zugelassen sind kann auf dem eIDAS Dashboard eingesehen werden:

Das BZSt akzeptiert somit qualifizierte elektronische Signaturen auf Vollmachten, bei denen die notwendigen Zertifikate durch eine staatlich anerkannte Stelle ausgestellt wurden.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 3
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-2182

Zuständigkeitsbereich:

Zustaendigkeit_kapitalertraege