Bundeszentralamt für Steuern

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Kapital

Einlagenrückgewähr

Als (steuerliche) Einlagenrückgewähr werden Leistungen bezeichnet, die aus Ausschüttungen einer Körperschaft oder Personenvereinigung stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG als verwendet gelten (vgl. auch § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Bitte nutzen Sie für die Antragstellung einer Feststellung der Einlagenrückgewähr im Sinne des § 27 Absatz 8 KStG die elektronische Übermittlung und verzichten Sie auf die Übersendung von Papier. Da die elektronische Übermittlung eines Antrags über das BZSt Online-Portal (BOP) authentifiziert erfolgt, liegt hierdurch bereits eine wirksame Antragstellung vor. Die Unterschrift auf dem Antragsformular wird hierbei durch die authentifizierte Übersendung ersetzt. Ein erneutes Übersenden des Antragsformulars per Post, E-Mail und/oder Fax ist daher in diesem Fall nicht erforderlich. Für eine zügige Bearbeitung bitten wir daher, auch im Fall von nachzureichenden Unterlagen, von einer mehrfachen Übersendung über die verschiedenen Kommunikationswege abzusehen. Wird der Antrag über das BOP gestellt, erfolgt die Kommunikation von Seiten des BZSt bis zur Erstellung des Bescheids über das BOP. Wir weisen daher darauf hin, dass eine Überwachung des Posteingangs im Benutzerkonto sicherzustellen ist.

Im Sinne einer Beschleunigung des Verfahrens bitten wir, die einzureichenden Unterlagen entsprechend des auf dieser Internetseite veröffentlichten Unterlagenkatalogs zu benennen (Informationen zur Antragstellung -> Benötigte Unterlagen und Berechnungen) sowie die für die Bearbeitung relevanten Textstellen in den, insbesondere in fremder Sprache, übermittelten Dokumenten gut sichtbar hervorzuheben und wenn erforderlich, in die deutsche
Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung kann sich hierbei auf ausgewählte/relevante Textstellen beschränken und muss nicht beglaubigt erfolgen.

Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung finden Sie unter dem Punkt Datenübermittlung.

Grundlagen

Nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaften können grundsätzlich nicht zur Führung eines steuerlichen Einlagekontos verpflichtet werden. Aus diesem Grund sieht § 27 Abs. 8 KStG für bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen mit inländischen Anteilseignern, auf Antrag die gesonderte Feststellung einer nicht steuerbaren Einlagenrückgewähr vor.

Gegenstand der Feststellung sind sämtliche Leistungen des Antragstellers, welche aus dessen fiktiven steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. Dies betrifft auch Nennkapitalrückzahlungen.

Lesen Sie hierzu auch:

Weitere Infos finden Sie zu den folgenden Themen:

Steuerliche Auswirkung

Soweit Leistungen nach § 27 Abs. 8 KStG gesondert festgestellt worden sind, kann der Antragsteller seinen inländischen Anteilseignern die auf sie entfallenden Leistungen als Einlagenrückgewähr bescheinigen. Diese Leistungen gehören dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie fallen ggf. auch nicht unter die Anwendungsvorschriften der § 8b Abs. 4 KStG und § 8b Abs. 5 KStG.

Eine auf den inländischen Anteilseigner entfallene und gesondert festgestellte Einlagenrückgewähr mindert die Anschaffungskosten der Beteiligung entsprechend. Eine den Buchwert übersteigende Einlagenrückgewähr ist als Beteiligungsertrag zu erfassen.

Leistungen der ausländischen Gesellschaft, die nicht nach § 27 Abs. 8 KStG festgestellt worden sind, stellen nach § 27 Abs. 8 S. 9 KStG für die Veranlagung der inländischen Anteilseigner grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG dar.

Informationen zur Antragstellung

Antragsberechtigung

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Zur Antragstellung sind Körperschaften und Personenvereinigungen berechtigt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG an ihre Anteilseigner gewähren können.


Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Zur Antragstellung sind Körperschaften und Personenvereinigungen berechtigt, die im Inland nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG an ihre Anteilseigner gewähren können.

Zuständigkeit

Der Antrag ist an die Finanzbehörde zu richten, die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist. Ist im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 AO keine Finanzbehörde zuständig, ist der Antrag beim BZSt einzureichen.

Antragsfrist

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Der Antrag auf gesonderte Feststellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Formular bis zum Ende des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Der Antrag auf gesonderte Feststellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Formular bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erbracht wurde.

Antragsvordruck

Das Formular für den Antrag und die Anlage AE für die inländischen Anteilseigner finden Sie auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung unter der Rubrik "Steuerformulare" -> "Körperschaftsteuer" -> "Feststellungserklärung".

Alternativ können Sie über das Suchformular die Formular-ID 034088 und 034340 eingeben oder es direkt aufrufen.

Benötigte Unterlagen und Berechnungen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Um Ihnen die Antragstellung zu erleichtern, finden Sie im Folgenden drei Muster zum Download:

Im Antrag sind alle für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.

Insbesondere sind für geltend gemachte Einlagen und Leistungen die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen sowie der tatsächliche Zu- bzw. Abflusszeitpunkt nachzuweisen. Fügen Sie im Falle von Sacheinlagen und -leistungen, Forderungsabtretungen etc. bitte geeignete Unterlagen bei, aus denen sich die Werthaltigkeit ergibt (z. B. Wertgutachten).

Datenübermittlung

Elektronische Datenübermittlung

Für die Übermittlung des Antrags auf gesonderte Feststellung der Einlagenrückgewähr gem. § 27 Abs. 8 KStG an das BZSt steht Ihnen das BZStOnline-Portal (BOP) zur Verfügung.

  • Für die Nutzung der elektronischen Datenübermittlung bestehen Beschränkungen für Anhänge:
  • Je Anhang sind maximal 100 PDF Seiten zulässig. Bitte beachten Sie, dass ansonsten Ihr Beleg ohne weitere Rückmeldung gelöscht wird.
  • maximale Datengröße je Anhang: 10,4 MB
  • maximale Dateigröße aller Anhänge: 14 MB

Zugangs- und Nutzungsvoraussetzungen

Für die Nutzung des BZStOnline-Portals (BOP) ist ein Zertifikat erforderlich. Hier kann sowohl ein bereits vorhandenes ELSTER-Zertifikat als auch ein vorhandenes BOP-Zertifikat genutzt werden.

Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, empfiehlt das BZSt inländischen Bevollmächtigten, das Zertifikat durch die Registrierung im ElsterOnline-Portal (EOP) zu erwerben.

Für Unternehmer und deren Bevollmächtigte, die keinen Sitz im Inland haben, steht die Registrierung im BOP zur Verfügung. Dafür ist zunächst erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Neuregistrierung zum Verfahren stellen.

Diesen übersenden Sie per Post an das BZSt. Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung des BOP-Zertifikats, da der Registrierungsvorgang bis zu sechs Wochen dauern kann.

Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt zur Neuregistrierung im BOP entnehmen.

Zu Ihrer Unterstützung können Sie folgende Checkliste nutzen um die einzelnen Schritte des Registrierungsprozess nacheinander abzuarbeiten.

Bei Problemen mit der Registrierung im BOP wenden Sie sich bitte an das Steuerliche Info-Center des Bundeszenrtalamts für Steuern:

E-Mail:

onlineverfahren@steuerliches-info-center.de

Telefon/Hotline:

0228 406-1200

Rechtsgrundlagen

Fragen und Antworten

Fragen und Antworten - Antragsberechtigung

Ist ab dem Feststellungszeitraum 2018 ein ausländischer Investmentfonds antragsberechtigt, der Zahlungen nach § 16 InvStG n. F. an seine inländischen Anteilseigner vornimmt?

Nein. Investmenterträge des Anlegers nach den §§ 16 und 34 InvStG n. F. führen beim Anleger ab den 1. Januar 2018 zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 oder 3a EStG. In § 20 Abs.1 Nr. 3 und 3a EStG ist eine dem § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG vergleichbare Regelung nicht enthalten. Sie sind nicht als Leistung in § 27 Abs. 8 S. 1 KStG genannt.

Wer darf den Antrag unterschreiben?

Der Antrag ist von den Vertretern der Gesellschaft im Sinne des § 34 AO zu unterzeichnen.

Die Vertretungsbefugnis ist durch entsprechende Nachweise (z.B. Handelsregisterauszug, Vollmacht usw.) darzulegen.

Wird der Antrag von einem gewillkürten Vertreter unterzeichnet, so ist eine entsprechende Vollmacht des Antragstellers beizufügen.

Was ist in Liquidationsfällen zu beachten?

Auch (Schluss-) Auskehrungen im Rahmen einer Liquidation gelten als Leistung nach § 27 Abs. 8 S. 3 i. V. m. S. 1 KStG. Eine aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft ist mangels Rechtpersönlichkeit nicht mehr antragsberechtigt.

Ein Antrag ist vor Löschung aus dem Handelsregister zu stellen. Dies gilt auch für die Erteilung einer Vollmacht nach § 80 AO und einer Empfangsvollmacht.

Soweit zum Zeitpunkt der Antragstellung der exakte Betrag noch nicht bekannt ist, ist ein voraussichtlich festzustellender Betrag im Antragvordruck einzutragen. Dabei ist der zugrundeliegende Sachverhalt mit Bezug auf zukünftige Beschlüsse darzustellen.

Sollte die Gesellschaft bereits gelöscht sein, ist eine Antragstellung ggf. im Rahmen einer Nachtragsliquidation möglich. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.

Ist das Antragsverfahren auch Drittstaaten-Gesellschaften eröffnet?

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Nein. § 27 Abs. 8 KStG findet bei Drittstaaten-Gesellschaften keine Anwendung, da diese vom Wortlaut des § 27 Abs. 8 S. 1 KStG (bis Ausgabe 2022) nicht erfasst sind.

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 20. Dezember 2022 wurde die Zuständigkeit für das Feststellungsverfahren für Gesellschaften aus Drittstaaten, sofern sie nicht beschränkt steuerpflichtig sind, ab den Festsetzungszeitraum 2023 an das Bundeszentralamt für Steuern übertragen.

Sind Gesellschaften des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland nach dem Brexit weiterhin antragsberechtigt?

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Ab dem 1. Januar 2021 stellt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland für die Mitgliedstaaten der europäischen Union einen Drittstaat dar. Dies hat zur Folge, dass die Antragsberechtigung gemäß § 27 Abs. 8 S. 1 KStG (bis Ausgabe 2022) nicht gegeben ist.


Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Die Zuständigkeit für Drittstaaten liegt beim BZSt und eine Antragsberechtigung ist gegeben.

Fragen und Antworten - Antragsvordruck

Für welche inländischen Anteilseigner muss eine Anlage AE zum Antrag auf Feststellung der Einlagenrückgewähr i. S. des § 27 Abs. 8 KStG abgegeben werden?

Für jeden inländischen Anteilseigner, der im Zeitpunkt der Gewährung der Einlagenrückgewähr an der antragstellenden Gesellschaft beteiligt gewesen ist, ist eine separate Anlage AE einzureichen. Dies gilt sowohl für inländische, unmittelbare Beteiligte als auch für inländische, mittelbar, bspw. über eine oder mehrere Personengesellschaften, Beteiligte.

Wo ist eine Nennkapitalrückzahlung im Antragsformular einzutragen?

uDie Beträge aus Nennkapitalrückzahlungen sind, wie alle weiteren Leistungen, in den Zeilen 30 und 34 des Antragsformulars einzutragen.

Fragen und Antworten - Antragsfrist

Wann endet die Frist zur Antragstellung nach § 27 Abs. 8 KStG?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Frist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Die Frist endet zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Leistung (Abfluss) folgt.
Zum Beispiel endet die Antragsfrist bei einer Leistung im Kalenderjahr 2022 mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung (Abfluss) erfolgt ist.

Nachfolgend zwei Beispiele mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr:

Die Antragstellerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01. Juli bis zum 30. Juni.

Beispiel 1:
Die Leistung erfolgt am 1. Februar 2023. Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.
Der Antrag ist somit bis zum 30. Juni 2024 für das Wirtschaftsjahr 2022/2023 zu stellen.

Beispiel 2:
Die Leistung erfolgt am 1. November 2023. Der Antrag ist bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.
Der Antrag ist somit bis zum 30. Juni 2025 für das Wirtschaftsjahr 2023/2024 zu stellen.

Was ist für eine fristgerechte Antragstellung nötig?

Es genügt, das ordnungsgemäß unterschriebene Antragsformular fristgerecht einzureichen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können auch nach Ablauf der Frist (gemäß § 27 Abs. 8 S. 4 KStG) eingereicht werden.
Es ist somit nicht erforderlich, einem zur Fristwahrung vorab gesendeten Fax sämtliche Unterlagen beizufügen.

Kann ein fristgerecht eingereichter Antrag nach Ablauf der Antragsfrist um zusätzliche Leistungen ergänzt werden?

Nein. Es werden in der gesonderten Feststellung keine Leistungen berücksichtigt, die nach Ablauf der Antragsfrist geltend gemacht werden.

Das Gleiche gilt für Leistungen, die erst im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht werden.

Fragen und Antworten - Beizufügende Unterlagen

Genügt es, nur die auf die inländischen Anteilseigner entfallenen Einlagen und Leistungen nachzuweisen?

Nein. Die Antragsteller haben grundsätzlich nicht nur die auf inländische Anteilseigner entfallenen Einlagen und Leistungen nachzuweisen, sondern sämtliche Einlagen und Leistungen, ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird.

Alle nicht nachgewiesenen Einlagen in die Gesellschaft werden im (fiktiven) steuerlichen Einlagekonto nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für Leistungen.

Fragen und Antworten - Berechnung

Wird im Rahmen des Feststellungsverfahrens auch der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt?

Nein. Anders als im Inlandsverfahren (Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG) wird im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos gesondert festgestellt. Feststellungsgegenstand ist hier die zu ermittelnde Einlagenrückgewähr. Die Entwicklung des (fiktiven) steuerlichen Einlagekontos dient jedoch der Ermittlung der Einlagenrückgewähr (=Feststellungsbetrag).

In welcher Währung ist die Entwicklung des Einlagenbestandes/des "fiktiven" Einlagenkontos vorzunehmen?

Die Entwicklung erfolgt in der jeweiligen Bilanzwährung des Antragstellers.

Ab wann ist im Antragsverfahren die Entwicklung des Einlagebestandes vorzunehmen?

Die Entwicklung des Einlagebestandes erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem Einlagen erbracht wurden, deren Rückzahlung geltend gemacht wird, frühestens ab dem 1. Januar 1977.

Ab dem 1. Januar 2006 sind hierbei die Grundsätze der Differenzrechnung unter Berücksichtigung des ausschüttbaren Gewinns und der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 1 S. 3 KStG zu beachten.

Als Hilfsmittel finden Sie unter Informationen zur Antragstellung ein Muster zur Darstellung der Entwicklung des Einlagebestandes.

Mindert eine in Vorjahren nicht/nicht fristgerecht beantragte oder nicht ausreichend nachgewiesene (rechnerische) Einlagenrückgewähr den Bestand des fiktiven steuerlichen Einlagekontos?

Nein. Eine Minderung des Einlagebestandes erfolgt nur in Höhe des gesondert festgestellten Betrages der Einlagenrückgewähr.

Stehen unterjährige Einlagen für Ausschüttungen des gleichen Jahres zur Verfügung?

Unterjährige Einlagen stehen nicht für Ausschüttungen des gleichen Wirtschaftsjahres zur Verfügung. Lesen Sie hierzu das BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 (I R 35/11, BStBl II 2013, S. 560) und das Urteil des FG Köln vom 25. August 2015 (2 K 141/11, juris).

Wie ermittelt sich die nach § 27 Abs. 8 KStG festzustellende Einlagenrückgewähr?

Die festzustellende Einlagenrückgewähr ermittelt sich gemäß § 27 Abs. 8 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 KStG wie folgt:

gesamte Leistungen des Wirtschaftsjahres
./. ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
----------------------------------------------------------------------------------------------------------

= Einlagenrückgewähr nach Differenzrechnung für entsprechendes Wirtschaftsjahr
(ggf. Aufteilung auf Kalenderjahre, vgl. Frage zu abweichendem Wirtschaftsjahr)

+ Nennkapitalrückzahlungen mittels sog. Direktzugriffes unter Beachtung des § 28 Abs. 2 KStG
----------------------------------------------------------------------------------------------------------
= Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG für das entsprechende Wirtschaftsjahr

Wie ermittelt sich der ausschüttbare Gewinn?

Der ausschüttbare Gewinn ermittelt sich gem. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG wie folgt:

steuerliches Eigenkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
./. gezeichnetes Kapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
./. steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
-------------------------------------------------------------------------------------------------
= ausschüttbarer Gewinn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

Bitte beachten Sie das BMF-Schreiben vom 4. Juni 2003, (IV A 2 – S 2836 – 2/03, BStBl I 2003, S. 366), Rz. 12:

Für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto sind alle Leistungen eines Wirtschaftsjahres zusammenzufassen. Eine sich danach ergebende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist den einzelnen Leistungen anteilig zuzuordnen.

Wie ist bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr zu verfahren?

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Die Ermittlung des Bestandes des "fiktiven" Einlagekontos erfolgt auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Bei der Ermittlung der gesondert festzustellenden Einlagenrückgewähr ist die Rz. 12 des BMF-Schreibens vom 4. Juni 2003 (IV A 2 – S 2836 – 2/03, BStBl I 2003, S. 366) zu beachten, wonach für die Verrechnung mit dem steuerlichen Einlagekonto alle Leistungen eines Wirtschaftsjahres zusammenzufassen sind. Eine sich danach ergebende Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist den einzelnen Leistungen anteilig zuzuordnen.

Hinweis:
Die Antragsfrist endet auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Ablauf des auf die Leistung (Abfluss) folgenden Kalenderjahres.
Allerdings erfolgt die Ermittlung der Einlagenrückgewähr zunächst für das jeweilige Wirtschaftsjahr und wird dann den Leistungen der entsprechenden Kalenderjahre anteilig zugeordnet. Aus diesem Grund werden für die Ermittlung der Einlagenrückgewähr alle Unterlagen und Nachweise des jeweiligen Wirtschaftsjahres benötigt. Falls das Wirtschaftsjahr bei Antragstellung noch nicht abgelaufen ist, so sind diese nachzureichen.

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Das Wirtschaftsjahr gilt gemäß § 27 Abs. 8 S. 4 KStG als Feststellungszeitraum. Eine Aufteilung der Leistungen auf zwei Antragszeiträume entfällt.

Fragen und Antworten - Sonstiges

Wie sind Ausschüttungen zu behandeln, für die (noch) keine gesonderte Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG erfolgt ist?

Soweit eine gesonderte Feststellung (noch) nicht erfolgt ist, gilt sie grundsätzlich gemäß § 27 Abs. 8 S. 9 KStG als Gewinnausschüttung, welche beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG führt.

Dies bedeutet, dass eine steuerneutrale Minderung des Beteiligungsbuchwertes/der steuerlichen Anschaffungskosten erst mit einer gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 KStG erfolgen darf.

Gibt es für die Bescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 3 i. V. m. Abs. 8 S. 8 KStG ein amtliches Muster?

Ein amtliches Muster für die Bescheinigung existiert nicht. Die Bescheinigung ist in Anlehnung an den Vordruck für das Inlandsverfahren eigenständig von der ausschüttenden Gesellschaft zu erstellen und an die inländischen Anteilseigner auszuhändigen.

Wie bestimmt sich der Feststellungszeitraum für eine gesonderte Feststellung?

Für Leistungen, die vor dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Der Feststellungszeitraum der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr ist das Kalenderjahr.

Für Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erbracht wurden, gilt:

Gemäß dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Feststellungszeitraum der gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr das Wirtschaftsjahr (vgl. § 27 Abs. 8 S. 4 KStG).

Können für ein Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr mehrere Anträge gestellt werden?

Nein. Für jedes Kalender-/Wirtschaftsjahr kann nur ein Antrag gestellt werden.

Kapitalerhöhungen von ausländischen Kapitalgesellschaften nach § 7 KapErhStG

Dem BZSt obliegt gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 46a FVG die Prüfung nach § 7 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung keine Finanzbehörde nach § 20 AO für die Besteuerung der ausländischen Gesellschaft nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.

Der Antrag ist formlos durch den Anteilseigner oder die ausländische Gesellschaft beim BZSt zu stellen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllt sind.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Berlin
DGZ-Ring 12
13086 Berlin

Telefon: +49 228 406-0
Fax: +49 228 406-2665

Zuständigkeitsbereich:

Kapitalerträge