Bundeszentralamt für Steuern

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FATCA

Verfahren

Deutschland und die USA tauschen gegenseitig Daten über Finanzkonten aus. Dazu wurde das FATCA-Abkommen geschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet die von deutschen Finanzinstituten gemeldeten Daten an die Bundesteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) und erhält die von US-amerikanischen Finanzinstituten gemeldeten Daten vom IRS.

Allgemeines

Darstellung des Verfahrens

Meldende deutsche Finanzinstitute sind verpflichtet, in Bezug auf US-amerikanische meldepflichtige Konten, Daten zu erheben und bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt zu übermitteln bzw. durch einen Fremddienstleister übermitteln zu lassen. Es sind unter anderem folgende Daten zu übermitteln:

  • Name, Anschrift und US-amerikanische Steueridentifikationsnummer (für die Jahre 2014 bis 2016 kann bei natürlichen Personen das Geburtsdatum anstelle der US-amerikanischen Steueridentifikationsnummer (US-TIN) angegeben werden, falls diese nicht in den Unterlagen der Finanzinstitute enthalten ist; ab dem Meldezeitraum 2017 ist die US-TIN verpflichtend beizustellen)
  • Kontonummer
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
  • Kontostand oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres, oder – bei Auflösung eines Kontos im Laufe des Kalenderjahres – zum Zeitpunkt der Kontoauflösung

Seit Meldezeitraum 2015 sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

  • Bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, der Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden.
  • Bei Einlagekonten der Gesamtbruttoertrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden.
  • Bei allen anderen Konten der Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche Finanzinstitut Schuldner ist. Die Gesamthöhe aller im Meldezeitraum geleisteten Einlösungsbeträge ist einzuschließen.

Seit Meldezeitraum 2016 sind zusätzlich folgende Daten zu übermitteln:

  • Bei Verwahrkonten die Gesamtbruttoerlöse aus der Veräußerung oder dem Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutsgeschrieben wurden und für die das Finanzinstitut als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war.

Die von den Finanzinstituten an das BZSt gemeldeten und übermittelten Daten werden vom BZSt bis zum 30. September an den IRS weitergeleitet.

Im Gegenzug erhält das BZSt von den amerikanischen Behörden Daten zu deutschen meldepflichtigen Konten. Diese werden dann an die zuständigen Landesfinanzbehörden zur Steuerfestsetzung weitergeleitet.

Meldende Finanzinstitute

Meldende deutsche Finanzinstitute im Sinne der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung sind Rechtsträger, die in der Bundesrepublik Deutschland als

  • Verwahrinstitut,
  • Einlageinstitut,
  • Investmentunternehmen oder
  • Spezifizierte Versicherungsgesellschaften tätig sind.

Meldepflichtiges Konto

Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber

  • eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder
  • ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Abkommens beherrscht wird.

Die Finanzinstitute müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Sorgfaltspflichten beachten. Das Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Konten von natürlichen Personen unterscheidet sich von dem Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei Konten von Rechtsträgern.

Hinweis: Eine detaillierte Beschreibung des Überprüfungsverfahrens zur Identifizierung eines US-amerikanischen meldepflichtigen Kontos im Sinne des FATCA-Abkommens ist in der Anlage I des Abkommens enthalten.

Zeitliche Vorgaben

Die meldenden deutschen Finanzinstitute haben die Daten jeweils bis zum 31. Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an das BZSt zu übermitteln.

Die Frist gilt erst dann als eingehalten, wenn die Daten vollständig beim BZSt eingegangen sind. Allein der Versuch, die Daten zu übermitteln, reicht zur Fristwahrung nicht aus.

Selbstauskunft

Sollten einem Finanzinstitut Informationen in den vorhandenen Kundendaten vorliegen, die auf eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht eines Kunden deuten, ist das Finanzinstitut verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu veranlassen. Mögliche Anhaltspunkte können sein:

  • eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft
  • eine US-amerikanische Adresse
  • eine US-amerikanische Telefonnummer

Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte Ihre Bank Ihnen die Möglichkeit geben, entweder das Indiz zu bestätigen oder zu widerlegen und mittels aussagekräftigen Nachweisen darzulegen, in welchem Staat Sie steuerlich ansässig sind. Liegen dem Finanzinstitut mögliche Indizien für ein meldepflichtiges Konto vor und Sie teilen nach Aufforderung zur Selbstauskunft die notwendigen Informationen nicht mit, soll das Finanzinstitut Ihre Daten zur Rechtssicherheit laut Abkommen melden.

Bei der Klärung eines möglichen steuerlichen US-Bezugs ist die Beiziehung eines Steuerberaters sinnvoll, um die persönliche steuerliche Situation mit diesem zu erörtern.

Registrierungspflicht

Die laut FATCA-Abkommen meldenden deutschen Finanzinstitute sind verpflichtet, sich zur Datenübermittlung sowohl beim BZSt als auch beim IRS registrieren zu lassen. Einer Anmeldung und Registrierung beim BZSt bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d. h. die Stelle, die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst). Beim IRS muss ausschließlich das meldepflichtige Finanzinstitut registriert sein.

Rechtliche Grundlagen

Am 31. Mai 2013 wurde das FATCA-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten unterzeichnet. Dieses Abkommen soll die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen fördern. Das Zustimmungsgesetz zum Abkommen ist am 16. Oktober 2013 in Kraft getreten. Das FATCA-Abkommen wurde damit am 11. Dezember 2013 wirksam.

Mit Ermächtigung des § 117c AO wurde die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) erlassen. Die Verordnung, datiert auf den 28. Mai 2014, wurde zuletzt am 20. Dezember 2016 geändert.

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Meldestandard (CRS) sowie dem FATCA-Abkommen werden im BMF-Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I 2017, 305) behandelt. Das neue Schreiben ersetzt vollumfänglich das vorherige FATCA-Anwendungsschreiben aus November 2015.

Maßgebend für eine ordnungsgemäße und valide FATCA-Meldung ist die veröffentlichte Datensatzbeschreibung. Diese enthält alle für den Informationsaustausch relevanten Informationen. Bei möglichen Neuerungen oder Änderungen wird die Datensatzbeschreibung entsprechend angepasst und mittels Newsletter darüber informiert.

Weitere gesetzliche Grundlagen finden Sie im Bereich Vorschriften.