Bundeszentralamt für Steuern

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Steuergestaltung

Registrierung und Anträge

Auf dieser Seite finden Sie weitergehende Informationen zur Registrierung und zu den Anträgen nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG).

Antrag auf Auskunft über das Vorliegen einer Plattform oder relevanten Tätigkeit (§ 10 PStTG)

Zur Klärung von Rechtsfragen hinsichtlich des Vorliegens einer Plattform (§ 3 Absatz 1 PStTG) oder einer relevanten Tätigkeit (§ 5 Absatz 1 PStTG) besteht die Möglichkeit, eine Auskunft beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen. Die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Auskunft ist für die Frage, ob Pflichten nach dem PStTG bestehen, grundsätzlich bindend.

Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und muss die folgenden Informationen enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts
  • eine Darlegung des besonderen Interesses des Antragstellers
  • eine ausführliche Darlegung des eigenen Rechtsstandpunktes
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller nach den dort geltenden Rechtsvorschriften eine entsprechende Auskunft beantragt hat sowie gegebenenfalls den Inhalt der ihm erteilten Auskunft
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen

Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung eine Gebühr in Höhe von 5.000 Euro, die vor der Erteilung der Auskunft festgesetzt wird. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Festsetzung der Gebühr zu entrichten. Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn die Erhebung im Einzelfall unbillig ist. Dies gilt insbesondere im Falle einer Zurücknahme des Antrags.

Antrag auf Feststellung eines freigestellten Plattformbetreibers (§ 11 PStTG)

Ein Plattformbetreiber kann einen Antrag stellen, um feststellen zu lassen, dass er von der Meldepflicht freigestellt ist. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt mit Wirkung für einen bestimmten Meldezeitraum fest, dass es sich um einen freigestellten Plattformbetreiber handelt, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass die betriebene Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann.

Eine Verlängerung der Feststellung auf einen sich anschließenden Meldezeitraum ist möglich, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sich die Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der ursprünglichen Feststellung in der Zwischenzeit nicht geändert haben und im Verlauf des betroffenen Meldezeitraums auch voraussichtlich nicht ändern werden.

Der erstmalige Antrag auf Feststellung ist bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils laufenden Meldezeitraum und ein Verlängerungsantrag bis zum 31. Oktober eines Jahres für den jeweils folgenden Meldezeitraum zu stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgendes enthalten:

  • die genaue Bezeichnung des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform
  • die Anschrift des Sitzes und die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen, des Antragstellers und gegebenenfalls aller anderen Plattformbetreiber derselben Plattform;
  • jede Steueridentifikationsnummer und Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke, die dem Plattformbetreiber erteilt wurde
  • die Gründe für eine grundsätzliche Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zu einer Meldung verpflichtet ist
  • die Angabe des Meldezeitraums, für den die Feststellung oder die Verlängerung einer Feststellung beantragt wird
  • eine Erklärung, ob und gegebenenfalls gegenüber welchen zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten der Antragsteller oder ein anderer Betreiber derselben Plattform nach den dort geltenden Rechtsvorschriften für den angegebenen Meldezeitraum den Nachweis erbracht hat, dass die von ihm betrieben Plattform nicht von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann, oder die Erbringung eines solchen Nachweises beabsichtigt
  • eine Darlegung der Umstände, einschließlich der vertraglichen, technischen und administrativen Vorkehrungen, die zuverlässig verhindern, dass die Plattform, die Gegenstand des Antrags ist, tatsächlich von meldepflichtigen Anbietern genutzt werden kann

Das Bundeszentralamt für Steuern erhebt für die Bearbeitung des erstmaligen Antrags Gebühren in Höhe von 5.000 Euro und für jeden Verlängerungsantrag in Höhe von 2.500 Euro, die jeweils vor der Erteilung oder Verlängerung der Feststellung festgesetzt werden.

Registrierung eines Plattformbetreibers (§ 12 PStTG)

Es gilt eine Registrierungspflicht für außereuropäische meldende Plattformbetreiber. Ein Plattformbetreiber muss im Einzelnen folgende Voraussetzungen (vgl. § 3 Absatz 4 Nummer 2 PStTG) erfüllen, um registrierungspflichtig zu sein:

  • er ist kein freigestellter Plattformbetreiber (§ 11 PStTG)
  • er ist kein qualifizierter Plattformbetreiber (§ 7 Absatz 1 PStTG)
  • er ist in keinem anderen EU-Mitgliedstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften steuerlich ansässig
  • er hat in keinem EU-Mitgliedstaat seinen Sitz oder die Geschäftsleitung
  • er ist in keinem EU-Mitgliedstaat nach dem jeweils geltenden Recht eingetragen
  • er hat in keinem EU-Mitgliedstaat eine Betriebstätte
  • er betreibt eine Plattform, die

    • die Erbringung relevanter Tätigkeiten durch meldepflichtige Anbieter ermöglicht oder
    • die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen ermöglicht, wenn das unbewegliche Vermögen in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist

Sofern Sie diese Voraussetzungen erfüllen, müssen Sie sich unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen einmalig bei einer zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaats registrieren.

Im Falle einer Entscheidung für die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern sind die folgenden Informationen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln:

  • die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers
  • die Anschrift des Sitzes
  • die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers
  • jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde
  • eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen EU-Mitgliedstaats nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG
  • alle EU-Mitgliedstaaten, in denen

    • die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 PStTG als ansässig gelten, oder
    • das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen über die Plattform erbracht haben
      die genaue Bezeichnung des meldenden Plattformbetreibers
    • die Anschrift des Sitzes
    • die elektronischen Adressen, einschließlich der Internetadressen des meldenden Plattformbetreibers
    • jede Steueridentifikationsnummer, die dem meldenden Plattformbetreiber erteilt wurde
    • eine Erklärung mit Informationen über die Identifizierung des meldenden Plattformbetreibers für Umsatzsteuerzwecke gemäß den §§ 18i und 18j des Umsatzsteuergesetzes oder gemäß einer vergleichbaren Regelung eines anderen EU-Mitgliedstaats nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG
    • alle EU-Mitgliedstaaten, in denen
    • die meldepflichtigen Anbieter nach § 4 Absatz 6 PStTG als ansässig gelten, oder
    • das unbewegliche Vermögen belegen ist, in Bezug auf das die meldepflichtigen Anbieter die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen über die Plattform erbracht haben

Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem meldenden Plattformbetreiber nach Prüfung des Vorliegens der oben genannten Voraussetzungen eine Registriernummer zu.

Kontaktmöglichkeiten für Anträge und Registrierung

Die Anträge und gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, die postalisch übersandt werden, sollen bitte wie folgt adressiert werden:

Bundeszentralamt für Steuern
z. Hd. Referat St I A 2 - Fachbereich DPI/DAC7
An der Küppe 1
53225 Bonn

Darüber hinaus können Sie uns gerne über das Kontaktformular erreichen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

Meldepflichten digitaler Plattformbetreiber (DPI/DAC7)