Fragen und Antworten
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten technischen Fragen zu dem automatischen Informationsaustausch von Steuergestaltungen (CobrA/DAC6).
Elektronische Datenübermittlung
Kann ich eine bereits vorhandene BZSt-Nummer zur Meldung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nutzen?
Ja.
Wenn Sie die Daten entweder mittels XML-Web-Upload im BZStOnline-Portal (BOP) oder Massendaten über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA übermitteln wollen, müssen Sie sich zunächst beim zuständigen Fachbereich "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC6)" anmelden und die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle ELMA beantragen. Beides können Sie gleichzeitig mit Hilfe eines Formulars beantragen, welches Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter folgendem Pfad finden: Startseite / Unternehmen / Internationaler Informationsaustausch / Austausch von Steuergestaltungen / Elektronische Datenübermittlung, dort unter der Tz. 1 Anmeldung beim BZSt.
Meine BZSt-Nummer beginnt mit BZ5, ich möchte aber den XML-Web-Upload im BOP bzw. der Massendatenschnittstelle ELMA nutzen. Was ist zu beachten?
Eine BZSt-Nummer, welche mit BZ5 beginnt, kann ausschließlich für Einzeldatenmeldungen mittels des Online-Formulars "Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU" unter www.elsteronline.de/bportal genutzt werden.
Für die Nutzung von XML-Web-Uploads im BOP bzw. der Massendatenschnittstelle ELMA müssen Sie eine neue BZSt-Nummer beantragen.
Kann ich mehrere BZSt-Nummern beantragen?
Grundsätzlich wird für jede*n Datensender*in nur eine BZSt-Nummer vergeben. Es besteht die Möglichkeit unter einer BZSt-Nummer bis zu 200 Benutzerkonten anzulegen. Erst wenn die maximale Anzahl von Benutzerkonten aufgebraucht ist, soll eine neue BZSt-Nummer vergeben werden.
Ich habe zu meiner vorhandenen BZSt-Nummer im BOP ein neues Benutzerkonto angelegt und möchte darüber grenzüberschreitende Steuergestaltungen melden. Was muss ich beachten?
Bei der Einzeldatenübermittlung mittels des Online-Formulars "Mitteilung zur Anzeige von (grenzüberschreitenden) Steuergestaltungen in der EU" unter www.elsteronline.de/bportal müssen Sie nichts weiter veranlassen. Wenn Sie den XML-Web-Upload im BZStOnline-Portal oder Massendaten über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA nutzen wollen, müssen Sie für jedes Benutzerkonto, von dem aus Sie Meldungen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vornehmen möchten die Freischaltung für die Massendatenschnittstelle ELMA im BOP mittels des Formulars "Antrag auf Freischaltung zur Teilnahme am ELMA5-Verfahren an das BZSt" beantragen.
Ich möchte eine Meldung für mehrere Gesellschaften (z.B. Mutter-/ Tochtergesellschaft) abgeben. Muss ich für jede Gesellschaft eine eigene BZSt-Nummer beantragen?
Nein.
Nur die/derjenige, die/der die Daten an des Bundeszentralamt für Steuern tatsächlich versendet (Datensender*in) benötigt eine BZSt-Nummer.
Datensender*in ist die/derjenige, die/der die Daten letztlich an das BZSt übermittelt. Als Datensender*innen kommen die/der Meldepflichtige (Intermediär bzw. Nutzer), Fremddienstleister oder ein/e Beauftragte/r in Betracht.
Bitte beachten Sie, dass Sie nur Meldungen für Steuerpflichtige abgeben dürfen, die Ihnen eine wirksame Vollmacht ausgestellt haben. Die Vollmacht muss dem BZSt nur auf Anforderung vorgelegt werden.
Wie muss ein Nutzer mit Nicht-EU Intermediär eine Gesamtlieferung einer marktfähigen Gestaltung technisch melden?
- Initialmeldung (= Gesamtlieferung) durch den Nutzer unter Angabe "InitialDisclosureMA = TRUE" (Initiallieferung einer marktfähigen Gestaltung = ja)
- Folgelieferung (= erneute Gesamtlieferung) durch den Nutzer unter Bezug auf die eigene Initiallieferung (durch Angabe der ArrangementID) mit eigenen personenbezogenen Angaben und Angabe "(InitialDisclosureMA)= FALSE" (Initiallieferung einer marktfähigen Gestaltung = nein)
Ich bin Datensender*in, aber weder Intermediär noch Nutzer. Wo gebe ich meine Kontaktdaten im BOP-Formular ein?
Bei der Beantragung der BZSt-Nummer bzw. bei der Anmeldung zum Verfahren DAC6 haben Sie Ihre Kontaktdaten angegeben.
Bei der Weiterleitung an das Fachverfahren wird lediglich Ihre BZSt-Nummer bzw. die Benutzerkonto-ID aus dem Elster Online Portal (EOP) in den Metadaten übermittelt.
Kann ich die Meldung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung formlos per E-Mail bzw. Post/Fax abgeben?
Die Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen ist gemäß amtlich vorgeschriebenem Datensatz ausschließlich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Eine Abgabe der Meldung formlos per E-Mail bzw. per Post / Fax gilt nicht als vollständig und fristgerecht übermittelt.
Muss ich dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, dass keine Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorliegt?
Nein.
Dem BZSt sind nur mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen mitzuteilen.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass es sich um keine mitteilungspflichtige grenzüberschreitende Steuergestaltungen handelt, wird empfohlen, dies in Ihren Unterlagen aktenkundig zu machen. Eine "Nullmeldung" hat nicht zu erfolgen.
Besteht eine Möglichkeit zur Beifügung von Unterlagen oder Erläuterungen außerhalb der eigentlichen DAC6 Meldung oder ist eine solche Funktionalität in Planung?
Es gibt keine Möglichkeit ergänzende Unterlagen beizufügen. Darüber hinaus ist keine entsprechende Funktionalität für die Zukunft geplant. Im Rahmen der weiteren Bearbeitung können Sie ggf. durch das BZSt zur Vorlage von weiteren Dokumenten aufgefordert werden.
Kann ich bei einer Korrekturlieferung den Übermittlungsweg (BOP oder ELMA) wechseln?
Eine Korrektur von gelieferten Daten ist zwingend über das ursprünglich gewählte Datenlieferungsverfahren vorzunehmen. Ein Wechsel zwischen der Lieferung über das BOP und der Massendatenschnittstelle ELMA ist für Korrekturlieferungen nicht zulässig.
Warum sind im BOP-Formular als "receiving countries" auch Nicht-EU-Staaten aufgeführt? Mit welchen Staaten erfolgt ein Informationsaustausch?
Es handelt sich um eine schemakonforme Umsetzung des EU-XML-Schemas. Ein Informationsaustausch erfolgt lediglich mit EU-Mitgliedstaaten.
Kann die Marktfähigkeit einer Gestaltung im Rahmen einer Korrektur geändert werden?
Eine Korrektur/Umwandlung einer bislang als nicht marktfähig gemeldeten Gestaltung in eine marktfähige Gestaltung und umgekehrt ist nicht möglich. Es obliegt dem Mitteilenden eine Löschung der abgegebenen Meldung beim BZSt zu beantragen und die angepassten Daten erneut zu übermitteln. Nach Löschung ist die originäre Meldung nicht mehr existent.
Nach § 138h Abs. 2 S. 2 AO sind Folgelieferungen zu marktfähigen Gestaltungen unter Angabe 1.) der Registriernummer und 2.) der Offenlegungsnummer abzugeben. Ist es korrekt, dass das BZSt die Validierung der Meldung einer Folgelieferung zu einer marktfähigen Gestaltung ausschließlich unter Angabe der Registriernummer zulässt?
Der Prozess zur Angabe der Registrier- und Offenlegungsnummern für Folgelieferungen und Korrekturen ist EU-seitig vorgegeben. Folgelieferungen können nur unter Angabe der Registriernummer, Korrekturen nur unter Angabe beider Nummern (Registrier- und Offenlegungsnummer) übermittelt werden. Dies ist für die Funktionsfähigkeit des Datenaustausches zwischen den EU-Mitgliedstaaten zwingend erforderlich.
Ist die Testvalidierung der XML-Datensätze in Deutschland auf bestimmte Lieferarten beschränkt? Können Lieferungen, bei denen die Angabe der Offenlegungs-, Registrier- oder Referenzoffenlegungsnummer notwendig ist, validiert werden?
Ein Test mit Offenlegungs-, Registrier- oder Referenzoffenlegungsnummer ist möglich. Hierzu können die Nummern (Offenlegungs-, Registrier- oder Referenzoffenlegungsnummer) bereits erfolgreich übermittelter Testlieferungen verwendet werden.