Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft
Ihnen liegt keine Selbstauskunft Ihrer Neukundin oder Ihres Neukunden für den Common Reporting Standard vor? Nach Fristablauf sind Sie als meldepflichtiges Finanzinstitut verpflichtet, das Fehlen der Selbstauskunft zu melden.
Nach § 13 Abs. 2a S. 4 bzw. § 16 Abs. 2a S. 4 FKAustG sind meldende Finanzinstitute bei Neukonten dazu verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unverzüglich mitzuteilen, wenn die Beschaffung der Selbstauskunft innerhalb von 90 Kalendertagen seit der Kontoeröffnung aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder die Bestätigung der Plausibilität unzumutbar war.
Die Mitteilung ist mit Ergänzung der § 13 Abs. 2a Satz 5 bzw. § 16 Abs. 2a Satz 5 FKAustG seit dem 6. Dezember 2024 ausschließlich nach amtlich vorgeschriebener Form elektronisch über eine amtlich bestimmte Schnittstelle vorzunehmen. Im BZSt online.portal steht zu diesem Zweck ein elektronisches Formular zur Verfügung. Schriftliche Mitteilungen sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig und gelten als formunwirksam. Die Meldung über einen Dienstleister ist möglich.
Kommunikationshandbuch (KHB)
Ausführliche Informationen zur elektronischen Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft finden Sie im Kommunikationshandbuch CRS Teil 5.
Fragen und Antworten
Wann hat die Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft zu erfolgen?
Die Mitteilung hat unverzüglich nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung des Kontos zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet, dass die Mitteilung "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung an das BZSt innerhalb eines Monats nachdem die 90-Tage-Frist abläuft, erfolgt.
Wie hat die Meldung einer fehlenden Selbstauskunft zu erfolgen?
Seit dem 6. Dezember 2024 ist die fehlende Selbstauskunft über das neue BZSt online.portal (neues Portal) zu melden. Das BZSt stellt dafür ein digitales Formular zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil 5 – CRS: Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft.
Für welche Konten gelten die Neuregelungen zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft und ab wann?
Die Neuregelung, die sich aus dem Abs. 2a der §§ 13 und 16 des FKAustG ergibt, gilt für alle neu eröffneten Konten nach dem 31.06.2021. Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 am 6. Dezember 2024 wurden die Regelungen präzisiert.
Sind Konten ohne vorliegende Selbstauskunft zum 31.07. trotzdem zu melden?
Eine fehlende Selbstauskunft ist kein Grund, dass ein Konto nicht gemeldet wird. Weiterhin gilt, wenn ein Indiz für eine Meldepflicht vorliegt, ist dieses Konto nach § 8 FKAustG auch zu melden.
Gibt es Besonderheiten bei Personen mit alleiniger steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland?
Bei Konten von Personen mit alleiniger steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland wird nicht beanstandet, wenn die deutsche Steueridentifikationsnummer nicht bereits im Rahmen der Selbstauskunft erhoben wird. In diesem Fall ist auch die Mitteilung einer fehlenden bzw. nicht plausiblen Selbstauskunft an das BZSt entbehrlich.
Die Erforderlichkeit der Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere in Hinblick auf § 154 Abs. 2a der Abgabenordnung, bleibt unberührt.
Fallen auch negative Zinszahlungen unter das Abverfügungsverbot?
Negativzinsen fallen nicht unter das Abverfügungsverbot nach §§ 13/16 Abs. 2a S.2 FKAustG, da es sich hierbei nicht um Verfügungen der kontoinhabenden Person und darüber hinaus auch nicht um eine intransparente Konto-/Depotbewegung handelt.
Was ist zu tun, im Falle einer Rückzahlung eingegangener Gelder, wenn das Konto, von dem die Gelder eingegangen sind, nicht mehr existiert?
Nach §§ 13/16 Abs. 2a S. 3 FKAustG zurückzuzahlende Gelder können in Ausnahmefällen auch auf ein anderes legitimiertes Konto zurückgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Konto, von dem die ursprüngliche Einzahlung getätigt wurde, nachweislich nicht mehr besteht, die Identität der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers des neuen Kontos zweifelsfrei festgestellt werden kann und mit der des aufgelösten Einzahlungskontos übereinstimmt. Sollte dies nicht sichergestellt werden können, kommt bspw. eine Hinterlegung beim Amtsgericht in Betracht.
Gilt das Abverfügungsverbot auch für nachgewiesene Gründungskosten einer GmbH in Gründung?
In Fällen eines Geschäftskontos einer GmbH i.G. kann mangels Steuernummer zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft eingeholt und somit die steuerliche Ansässigkeit nicht verifiziert werden. Vom Abverfügungsverbot kann in einem solchen Fall nur insoweit ausnahmsweise abgesehen werden, wie die Zahlungen nachweislich erforderlich sind, um die GmbH i.G. in die Lage zu versetzen, die Selbstauskunft vervollständigen zu können bzw. die für die Vervollständigung notwendigen Angaben zu erlangen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I A 2
An der Küppe 1
53225 Bonn
Zuständigkeitsbereich:
Common Reporting Standard