Bundeszentralamt für Steuern

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Common Reporting Standard

Fragen und Antworten

Der Umgang mit dem Common Reporting Standard ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die häufigsten Anliegen für Sie gesammelt.

Für eine bessere Übersicht sind die Fragen den Themen Verfahren, Test und Sonstiges zugeordnet.

Verfahren

Bis wann müssen die Daten an das BZSt gemeldet werden?

Erstmeldungen sind bis zum 31. Juli des auf den Meldezeitraum folgenden Kalenderjahres an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.

Die Frist gilt erst dann als eingehalten, wenn die Daten vollständig beim BZSt eingegangen sind.

Allein der Versuch, die Daten zu übermitteln, reicht zur Fristwahrung nicht aus.

Ab wann können die Daten für ein Meldejahr an das BZSt gemeldet werden?

Das BZSt informiert zu Beginn eines jeden Kalenderjahres über den Beginn der Datenübermittlung für das neue Meldejahr.

In welcher Währung sind die Beträge zu melden?

Der Kontostand oder -wert bzw. die mit dem Konto verbundenen Zahlungen können in Euro, US-Dollar oder in der Währung, auf die das Konto lautet bzw. in der die Zahlung erfolgte, gemeldet werden.

Sind Sammelmeldungen möglich?

Eine Sammelmeldung ist eine Meldung, die Daten von verschiedenen Finanzinstituten enthält. Je Datenlieferung dürfen nur Daten zu Finanzkonten zu einem Finanzinstitut gemeldet werden. Falls Meldestellen Daten zu Finanzkonten für mehrere Finanzinstitute liefern, müssen je Finanzinstitut separate Lieferungen übermittelt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie im Kommunikationshandbuch.

Sind Teilmeldungen möglich?

Die von einem Finanzinstitut an das BZSt zu meldenden CRS-Daten können in mehrere Teilmeldungen aufgeteilt werden. Ein Austausch des Dienstleisters, der die Daten übermittelt, ist möglich, solange die Daten zum meldenden Finanzinstitut unverändert sind.

Sind Nullmeldungen zwingend notwendig?

Sofern keine meldepflichtigen Daten nach dem CRS-Abkommen zu übermitteln sind, müssen derzeit keine Nullmeldung an das BZSt veranlasst werden.

Ist eine Korrektur der gelieferten Daten möglich?

Korrekturen bzw. Stornierungen der gelieferten Daten sind grundsätzlich möglich. Dies gilt jedoch nur für angenommene Daten. Wichtige Hinweise und Besonderheiten, welche bei einer Korrektur, Lösch-, bzw. Stornolieferung zu beachten sind, finden Sie im KHB 4.

Eine Korrektur bzw. Stornierung von gelieferten Daten ist nicht zwingend über das ursprünglich gewählte Datenlieferungsverfahren vorzunehmen. Ein Wechsel zwischen BOP und ELMA ist im Korrektur, Lösch-, bzw. Stornolieferung möglich.

Gibt es Fristen, bis wann eine Korrektur, Löschung bzw. Storno erfolgen muss?

Die Übermittlung von Storno-, Korrektur- oder Löschlieferungen ist auch nach dem 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres sowie in den Folgejahren möglich.

Wie ist im Fall einer Abweisung von Daten vorzugehen?

Wird eine komplette Erstlieferung abgewiesen, werden auch alle darin befindlichen Datensätze abgewiesen. Die protokollierten Fehler aus dem zugehörigen Verarbeitungsprotokoll sind in diesem Fall zu berichtigen und die Lieferung erneut als Erstlieferung an das BZSt zu übermitteln.

Werden einzelne Datensätze einer Erstlieferung abgewiesen, sind nur die abgewiesenen Datensätze zu berichtigen und in einer neuen Erstlieferung an das BZSt zu übermitteln.

Die Übermittlung einer Korrektur-, Lösch-und Stornolieferung ist in diesen Fällen nicht möglich und würde ebenfalls zu einer Abweisung führen.

Bei erneuten Lieferungen ist die Eindeutigkeit der MessageRefId und allen DocRefId sicherzustellen (siehe KHB 4, Kap. 1.3.2; ff).

Diese Vorgehensweise ist analog auf die Abweisung einer Korrektur- und Löschlieferung anwendbar.

Hinweis:

In den Verarbeitungsprotokollen sind einzelne Fehler-/Hinweismeldungen inkorrekt bzw. werden abweichend vom KHB ausgewiesen. Bis diese Unstimmigkeiten im System behoben sind, soll eine Liste der bekannten Fehler eine Hilfestellung bieten.

Wie viele Rückmeldungen gibt es zu einer Lieferung?

Insgesamt gibt es bis zu drei Rückmeldungen zu einer Lieferung.

Die erste Rückmeldung beinhaltet das Ergebnis der ELMA-Prüfung, wenn Daten über die Massendatenschnittstelle übermittelt wurden. Soweit die ELMA-Rückmeldung positiv war oder die Daten über das BZStOnline-Portal übermittelt wurden, gibt es zwei weitere Rückmeldungen:

Die zweite Rückmeldung (Verarbeitungsprotokoll) besagt, dass die Lieferung im Fachverfahren angekommen ist. Wird die Lieferung zur Verarbeitung und Plausibilitätsprüfung angenommen, wird darin der Hinweiscode CRS_I_RESU_001 angegeben.

Die dritte Rückmeldung (Verarbeitungsprotokoll) fasst das Ergebnis der Prüfung vom Fachverfahren (CRS_I_RESU_002) zusammen. Sie beinhaltet ebenso die Auflistung der einzelnen Fehler (Details siehe KHB 4; Kap.3.1-3.2).

Wofür wird die BZSt-Nummer benötigt?

Die BZSt-Nummer wird für Neuregistrierung im BZStOnline-Portal vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben. Sie ist für Einzeldatenmelder- und Massendatenmelder bei dem erstmaligen Registrierungsprozess im BZStOnline-Portal erforderlich. Durch den Registrierungsprozess wird ein BZStOnline-Zertifikat ausgestellt.

Muss eine Meldestelle für jedes Finanzinstitut, für das sie Daten meldet, individuell eine Registrierung durchführen?

Eine separate Registrierung aller Finanzinstitute ist nicht erforderlich, wenn Massendaten oder auch Einzeldaten durch eine Meldestelle übermittelt werden sollen. Der Datensender, also derjenige, der die Daten übermittelt, muss beim BZSt registriert und im Besitz einer gültigen BZSt-Nummer und eines Zertifikates für das BZStOnline-Portal sein.

Sollen Massendaten übermittelt werden ist zusätzlich noch die Freischaltung zur ELMA-Schnittstelle im BZStOnline-Portal erforderlich.

Wann ist ein Konto als „Undocumented Account“ zu melden?

Eine Meldung als nicht dokumentiertes Konto ist laut FKAustG nur für bestehende Konten von natürlichen Personen vorgesehen. Ein solches Konto ist nur dann als nicht dokumentiertes Konto zu melden, wenn zum Kontoinhaber außer einem Postlagerungsauftrag oder einer c/o-Anschrift in einem meldepflichtigen Staat keine weitere Anschrift vorliegt und weder Indizien festgestellt noch eine Selbstauskunft oder sonstige Belege beschafft werden können.

Das Fehlen einer Selbstauskunft, bestimmter Belege sowie einer oder mehreren Angaben (z.B. Geburtsdatum oder TIN) führt nicht dazu, ein Konto als nicht dokumentiertes Konto einzustufen.

Welche Besonderheiten gilt es im Zuge einer Verschmelzung/ Fusion von meldepflichtigen Finanzinstituten (FI) zu beachten?

In erster Linie soll die Verschmelzung dem Fachverfahren angezeigt werden. Dies kann formlos per E-Mail erfolgen.

Kommt es im Zuge der Verschmelzung zur Umfirmierung des "übernehmenden FI", muss ggf. auch die Anpassung der Kontaktdaten (Firmenbezeichnung, Adresse) zur bereits bestehender BZSt-Nummer erfolgen. Bitte teilen Sie uns die von der Änderung betroffene BZSt-Nummer mit, damit wir die Änderungen in unserer Datenbank vornehmen können.

Sofern das "übertragene FI" über eine BZSt-Nummer verfügt, kann diese grundsätzlich nach Änderungen der Kontaktdaten, weiterhin benutzt werden. Die notwendigen Änderungen zu den dazugehörigen Benutzerkonten können direkt vom Benutzer im Benutzerkonto erfolgen. Um das Benutzerkonto des "übertragenen FI" weiterhin zu verwenden, muss hierfür das "übernehmende FI" allerdings im Besitz der Zugangsdaten zu diesem Benutzerkonto (Zertifikatsdatei und zutreffendes Passwort) sein. Anderenfalls ist ein neues Benutzerkonto einzurichten.

Darüber hinaus, ist es wichtig sicherzustellen, dass in den abgegebenen Meldungen nach CRS keine doppelten Daten enthalten bzw. keine Daten ausgelassen werden. Damit ist ein und dasselbe Konto gemeint. Eine Filterung kann und wird durch das BZSt nicht erfolgen.

Findet die Verschmelzung unterjährig statt, sind darüber hinaus weitere Besonderheiten zu der Meldung der Konten zu beachten:

  • Da infolge der Verschmelzung sämtliche Konten und Kundenbeziehungen vollständig auf das "übertragene FI" übergehen, ist zum Stichtag 31.12. das "übernehmende FI" als ein meldepflichtiges FI in Bezug auf die (übernommenen) meldepflichtigen Konten zu sehen. Daher sollten die Meldungen schon für das Jahr der Verschmelzung unter der "neuen" Kennung (Daten zum FI) erfolgen.
  • Bei den Nachlieferungen zu den alten Meldezeiträumen (verspätete Erstlieferungen) muss die jeweilige "alte" Kennung des FI (Name, Adresse, Steuernummer) verwendet werden.
  • Im Falle von späteren Korrekturen/Löschungen muss immer wieder darauf geachtet werden, unter welcher Institut-Kennung die Referenzmeldung (ggf. Erstmeldung) abgegeben wurde. Sobald in der Korrekturlieferung Abweichungen zur Referenzmeldung festgestellt werden (anderer Name des Finanzinstituts oder anderslautende Steuernummer) wird die Lieferung durch das BZSt abgewiesen.

Wenn nach der Verschmelzung beide FI weiterhin Ihre alte (IT)- Systeme benutzen möchten und daraus entsprechend die XML- Lieferungen generieren und unter einem FI versenden möchten, ist dies beim CRS-Verfahren aus technischer Sicht durchaus möglich, da Teilmeldungen erlaubt sind. Da bei jeder Meldung die Daten des meldenden Finanzinstituts übermittelt werden, lassen sich auch getrennte Meldungen im System einem bestimmten FI zuordnen. Bitte achten Sie darauf, dass die Daten zu dem FI in gleicher Weise geschrieben werden.

Wird es weiterhin eine CRS Testmöglichkeit geben?

Es besteht ganzjährig die Möglichkeit Testdaten über die ELMA-Schnittstelle zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Support eingeschränkt sein kann. Eine Übermittlung von Testdaten über das CRS-Formular oder den XML-Upload in BOP ist nicht möglich.

Sonstiges

Wo kann ich Informationen über eine mögliche ausländische Steuerpflicht erhalten?

Diesbezügliche Informationen finden Sie auf den Seiten der OECD.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine Auskunftserteilung zur möglichen Steuerpflicht im Ausland, die über die Angaben auf der Internetseite des BZSt hinausgeht, seitens des BZSt nicht erfolgen kann.

Gibt es eine amtliche Datensatzbeschreibung?

Die Übermittlung muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung erfolgen.

Sind Drittmelder für CRS vorgesehen?

Ja, Meldestellen können für mehrere Finanzinstitute Daten melden. Je Finanzinstitut ist eine separate XML-Datei zu übermitteln.

In welchem Format erfolgt der Datenaustausch für Massendatenmeldungen?

Der Datenaustausch erfolgt im XML-Format und wird über die ELMA-Schnittstelle für Massendaten durchgeführt.

Die zu übermittelnde Datei ist vor der Übertragung auf Schemakonformität gegen das veröffentlichte XSD-Schema zu prüfen. Weitere Informationen finden Sie im Kommunikationshandbuch CRS - Teil 3a.

Ist eine Kombination von Massendaten- und Einzeldaten-Übermittlung möglich?

Eine kombinierte Übermittlung von Meldungen für einen Meldezeitraum als Massen- und Einzeldaten ist möglich.

Wo finde ich Informationen über den Aufbau einer ausländischen Steuernummer (TIN)?

Alle Informationen zum Aufbau einer ausländischen Steuernummer sowie Hinweise wo und in welchen Dokumenten diese enthalten sein kann, finden Sie in den jeweiligen Länderprofilen auf der Internetseite der OECD.

Zusätzliche Informationen über den Aufbau einer ausländischen Steuernummer eines Mitgliedsstaats der europäischen Union sowie ein Online-Prüfmodul können Sie dem europäischen TIN-Portal "TIN on-the-Web" entnehmen.

Meldung einer fehlenden Selbstauskunft nach §§13 und 16 Abs. 2a FKAustG

Wann hat die Meldung einer fehlenden Selbstauskunft zu erfolgen?

Die Meldung hat unverzüglich nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung des Kontos zu erfolgen. Unverzüglich bedeutet, dass die Meldung "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen hat. Dabei wird nicht beanstandet, wenn die Mitteilung an das BZSt innerhalb eines Monats nachdem die 90-Tage-Frist abläuft, erfolgt.

Wie hat die Meldung einer fehlenden Selbstauskunft zu erfolgen?

Ab dem 1. Dezember 2023 ist die fehlende Selbstauskunft über das neue BZSt online.portal (neues Portal) zu melden. Das BZSt stellt dafür ein digitales Formular zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Kommunikationshandbuch Teil 5 – CRS: Mitteilung einer fehlenden Selbstauskunft.

Für welche Konten gelten die Neuregelungen zur Meldung einer fehlenden Selbstauskunft und ab wann?

Die Neuregelung, die sich aus dem Abs. 2a der §§ 13 und 16 des FKAustG ergibt, gilt für alle neu eröffneten Konten nach dem 31.06.2021.

Sind Konten ohne vorliegende Selbstauskunft zum 31.07. trotzdem zu melden?

Eine fehlende Selbstauskunft ist kein Grund, dass ein Konto nicht gemeldet wird. Weiterhin gilt, wenn ein Indiz für eine Meldepflicht vorliegt, ist dieses Konto nach § 8 FKAustG auch zu melden.

Gibt es Besonderheiten bei Personen mit alleiniger steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland?

Bei Konten von Personen mit alleiniger steuerlicher Ansässigkeit in Deutschland wird nicht beanstandet, wenn die deutsche Steueridentifikationsnummer nicht bereits im Rahmen der Selbstauskunft erhoben wird. In diesem Fall ist auch die Mitteilung einer fehlenden bzw. nicht plausiblen Selbstauskunft an das BZSt entbehrlich.

Die Erforderlichkeit der Erhebung der deutschen Steueridentifikationsnummer aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere in Hinblick auf § 154 Abs. 2a der Abgabenordnung, bleibt unberührt.

Fallen auch negative Zinszahlungen unter das Abverfügungsverbot?

Negativzinsen fallen nicht unter das Abverfügungsverbot nach §§ 13/16 Abs. 2a S.2 FKAustG, da es sich hierbei nicht um Verfügungen der kontoinhabenden Person und darüber hinaus auch nicht um eine intransparente Konto-/Depotbewegung handelt.

Was ist zu tun, im Falle einer Rückzahlung eingegangener Gelder, wenn das Konto, von dem die Gelder eingegangen sind, nicht mehr existiert?

Nach §§ 13/16 Abs. 2a S. 3 FKAustG zurückzuzahlende Gelder können in Ausnahmefällen auch auf ein anderes legitimiertes Konto zurückgezahlt werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Konto, von dem die ursprüngliche Einzahlung getätigt wurde, nachweislich nicht mehr besteht, die Identität der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers des neuen Kontos zweifelsfrei festgestellt werden kann und mit der des aufgelösten Einzahlungskontos übereinstimmt. Sollte dies nicht sichergestellt werden können, kommt bspw. eine Hinterlegung beim Amtsgericht in Betracht.

Gilt das Abverfügungsverbot auch für nachgewiesene Gründungskosten einer GmbH in Gründung?

In Fällen eines Geschäftskontos einer GmbH i.G. kann mangels Steuernummer zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine gültige Selbstauskunft eingeholt und somit die steuerliche Ansässigkeit nicht verifiziert werden. Vom Abverfügungsverbot kann in einem solchen Fall nur insoweit ausnahmsweise abgesehen werden, wie die Zahlungen nachweislich erforderlich sind, um die GmbH i.G. in die Lage zu versetzen, die Selbstauskunft vervollständigen zu können bzw. die für die Vervollständigung notwendigen Angaben zu erlangen.

Fragen zu AIA-Prüfungen

Wie erreiche ich AIA-Prüfungen?

Bei allgemeinen Anliegen, die nicht im Zusammenhang mit den Verfahren CRS, FATCA oder DPI stehen, wenden Sie sich bitte an die Telefonzentrale (Tel: 0228 406-0) oder das steuerliche Info-Center des BZSt (Tel: 0228 406-1200).

Bei fachlichen Fragen zu CRS, FATCA oder DPI erreichen Sie den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen (Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch) werktags innerhalb der regulären Funktionszeiten des BZSt (Montag bis Donnerstag 09:00 Uhr - 15:00 Uhr und Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr) telefonisch über die AIAP-Hotline unter 0228 406-3390.

Darüber hinaus ist der Prüfungsbereich für den automatischen internationalen Informationsaustausch über das Kontaktformular auf der Webseite des BZSt zu erreichen (Startseite > Unternehmen > Internationaler Informationsaustausch > Common Reporting Standard > AIA-Prüfungen).

Zusätzlich können schriftliche Anfragen entweder per E-Mail an aia-pruefungen@bzst.bund.de gerichtet werden oder postalisch an die Hausanschrift:

Bundeszentralamt für Steuern
AIA-Prüfungen (Referat St I A 2)
53221 Bonn

Für welche Verfahren ist AIA-Prüfungen zuständig?

Die Zuständigkeit des Arbeitsbereiches AIA-Prüfungen liegt bei den Fachverfahren Common Reporting Standard (CRS) und Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).

Wann wende ich mich an AIA-Prüfungen und wann an den Fachbereich CRS?

Bei fachlichen und rechtlichen Anfragen bezüglich der Anwendung / Auslegung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetztes (FKAustG) und dem Anwendungsschreiben für den automatischen Austausch von Finanzinformation in Steuersachen wenden Sie sich an den Arbeitsbereich AIA-Prüfungen.

Bei Anfragen technischer Natur, insbesondere bezüglich der Datenübermittlung etc., wenden Sie sich an den Fachbereich CRS.

Ich habe ein Anschreiben von AIA-Prüfungen erhalten. Dort ist ein Hinweis auf die Buß- und Strafsachenstelle enthalten. Muss ich nun mit einem Bußgeld rechnen?

Der Arbeitsbereich AIA-Prüfungen behält es sich grundsätzlich bei jedem Anschreiben vor, einen allgemeinen / formellen Hinweis auf Bußgeldvorschriften aufzunehmen.

Bei Pflichtverletzungen im Bereich der Melde- und Sorgfaltspflichten kann ein Bußgeld verhängt werden.

Die Festsetzung von Bußgeldern obliegt stets der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des BZSt.

Die Bußgeldvorschriften finden erst dann Anwendung, wenn der Tatbestand einer im FKAustG und in der AO geregelten Steuerordnungswidrigkeit erfüllt ist.

Der bloße Hinweis entfaltet demnach keine bußgeldrechtliche Wirkung.

Dies gilt entsprechend für automatisierte Hinweise in den Verarbeitungsprotokollen des Fachbereichs CRS, die nach einer Datenübermittlung an den Datensender verschickt werden und formelle Hinweise auf Bußgeldvorschriften enthalten, bspw. bei verspäteten Meldungen.

Im Anschreiben von AIA-Prüfungen ist keine Frist zur Rückmeldung gesetzt. Muss ich trotzdem antworten?

Wurde keine Frist zur Rückmeldung gesetzt, besteht grundsätzlich auch keine Antwortpflicht.

Ergeben sich allerdings aufgrund des Inhalts des Anschreibens Rückfragen, Anregungen oder neue Erkenntnisse, die sachdienlich sein könnten, so können diese mitgeteilt werden.

Technisch besteht die Möglichkeit nach Fristablauf noch Daten an das BZSt zu übermitteln. Wieso bekomme ich trotzdem ein Anschreiben des Prüfungsbereiches bzw. einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll?

Jede verspätete Datenübermittlung einer Erstlieferung kann grundsätzlich eine Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten darstellen.

Dies kann - unabhängig von der technischen Möglichkeit zur Übermittlung nach Fristablauf - durch den Prüfungsbereich AIAP kontrolliert werden.

Auch in Fällen von Korrektur- und Löschlieferungen nach Fristablauf kann eine Rückfrage durch den Prüfungsbereich AIAP erfolgen.

Darf ich Konten, die für Ermittlungszwecke saldiert wurden auch saldiert übermitteln?

Nein. Für Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder des Gesamtwerts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm oder einem verbundenen Rechtsträger geführten Finanzkonten zusammenfassen (§ 18 Absatz 1 FKAustG).

Dieses Saldierungsgebot gilt jedoch nicht für die Übermittlung der Finanzkonten. Gemäß § 8 Absatz 1 FKAustG muss jedes meldepflichtige Konto mit Angabe der Kontonummer oder einer funktionalen Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, dem BZSt gemeldet werden.

Hat ein Antrag auf Fristverlängerung zur Datenübermittlung über den 31.07. hinaus Erfolg?

Nein, das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz erlaubt keine Fristverlängerung.