Bestätigung inländischer USt-IdNrn.
Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG sowie seit dem 01.07.2021 auch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG sind grundsätzlich berechtigt, sich die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. bestätigen zu lassen
Voraussetzungen
Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG
Voraussetzung für die Abfrage im Bestätigungsverfahren ist die Bewilligung des Umsatzsteuerlagers durch das Finanzamt.
Eine Kopie dieser Bewilligung ist dem BZSt vorzulegen; sodann kann die Bestätigungsabfrage erfolgen.
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG
Der Antrag auf Zulassung zur Bestätigungsabfrage ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Die Abfrageberechtigung wird durch das Finanzamt an das BZSt übermittelt. Im Anschluss kann die Bestätigungsabfrage erfolgen.
Abfragemöglichkeiten
Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG
Lagerhalter können sich die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigen lassen.
Die Bestätigung ist nur im schriftlichen Verfahren möglich.
Bitte beachten Sie die Voraussetzungen, die für das Bestätigungsverfahren notwendig sind.
Betreiber einer elektronischen Schnittstelle im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG
Sofern Sie für das Verfahren zugelassen sind, stehen Ihnen die Mehrfachabfrage via Schnittstelle und die Einzelabfrage zur Verfügung.
Mehrfachabfrage
Das BZSt bietet Ihnen die Möglichkeit, die Abfrage der USt-IdNrn. via Schnittstelle in Ihr eigenes Softwaresystem einzubinden und sich die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. sowie Name und Anschrift des liefernden Unternehmers im Sinne des § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG automatisiert bestätigen zu lassen.
Nach einmaliger Einrichtung erleichtert Ihnen die Schnittstelle die Abfrage der inländischen USt-IdNrn., da keine händische Erfassung mehr notwendig ist.
Weitere Informationen zur Schnittstelle erhalten Sie hier.
Einzelabfrage
Für Einzelabfragen steht Ihnen eine Online-Abfrage zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Online-Abfrage erhalten Sie hier.
Daneben können Einzelabfragen auch schriftlich (Kontaktformular, Brief, E-Mail, Fax) oder telefonisch an das BZSt gestellt werden.
Downloadbereich/Formulare
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Telefon:
+49 228 406-1222
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Zustaendigkeit_umsatzsteuer_idnr