Bundeszentralamt für Steuern

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Identifikationsnummern

Fragen und Antworten

Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Vergabe USt-IdNr. und Bestätigung USt-IdNrn.

Vergabeverfahren

Wofür wird eine USt-IdNr. benötigt?

Eine USt-IdNr. benötigen Unternehmen, sofern Sie für Unternehmen im EU-Ausland tätig werden oder von diesen Lieferungen / sonstige Leistungen erhalten.

Die USt-IdNr. ist unter anderem in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) anzugeben und wird für die Bestätigungsabfrage einer USt-IdNr. benötigt.

Was ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Vergabe?

Eine Vergabe der USt-IdNr. durch das BZSt erfolgt unter der Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung Ihre Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG nachgewiesen wird.

Dieser Nachweis wird durch Übermittlung der hierfür erforderlichen Daten durch das zuständige Finanzamt an das BZSt erbracht. Die Datenübermittlung erfolgt in der Regel automatisch mit der Registrierung des Unternehmens.

Erst nach der Datenübermittlung, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann, ist die Vergabe der USt-IdNr. möglich.

Sofern Sie feststellen, dass die vom Finanzamt übermittelten Daten nicht korrekt oder unvollständig sind, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Das BZSt verwendet die beim Finanzamt hinterlegten Daten und kann diese nicht berichtigen oder ergänzen.

Wo kann eine USt-IdNr. beantragt werden?

Für die Beantragung einer USt-IdNr. stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a) Online-Beantragung

Sie können die USt-IdNr mittels Online-Formular beantragen.

b) Firmenneugründung

Bei einer Firmenneugründung kann die Erteilung einer USt-IdNr. direkt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, welchen neugegründeten Unternehmen bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen, ist zu diesem Zweck ein entsprechendes Feld anzukreuzen. Dieser Antrag wird, zusammen mit den erforderlichen Angaben über die Erfassung für Zwecke der Umsatzsteuer, an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.

c) Schriftlicher Antrag

Der Antrag ist per E-Mail über das Kontaktformular oder auf schriftlichem Weg an das

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Saarlouis

66738 Saarlouis

zu richten.

Welche Angaben werden für eine erfolgreiche Vergabe benötigt?

Die Vergabe einer USt-IdNr. erfolgt auf Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG). Das Gesetz sieht hierfür zwei Möglichkeiten vor:

a) Für die Online-Beantragung stellt das BZSt über das Formular-Management-System (FMS) des Bundes ein entsprechendes Formular zur Verfügung.

Bei der Online-Beantragung sind folgende Daten einzugeben:

  • Finanzamt, das für die Besteuerung des Unternehmens zuständig ist,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird (bei Organgesellschaften die Körperschaftsteuernummer),
  • Rechtsform des Unternehmens,
  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum der steuerpflichtigen Person anzugeben,
  • bei allen anderen Rechtsformen sind der Name des Unternehmens, die Postleitzahl und der Ort (Unternehmenssitz) anzugeben.

Die Angaben werden nach der Übermittlung automatisiert mit dem von den Finanzbehörden an das BZSt übermittelten Datenbestand verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Sie erhalten direkt nach dem Absenden Informationen zum Stand der automatisierten Bearbeitung.

b) Der schriftliche Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der antragstellenden Person,
  • Finanzamt, bei dem das Unternehmen umsatzsteuerrechtlich geführt wird,
  • Steuernummer, unter der das Unternehmen geführt wird.

Hinweise zur Eingabe der Antragsdaten:

Bitte beachten Sie, dass das BZSt zur Verhinderung von missbräuchlicher Beantragung einer USt-IdNr. verpflichtet ist, die von Ihnen im Antrag angegebenen Daten mit dem vorhandenen Adressdatenbestand auf Übereinstimmung zu vergleichen. Das BZSt erhält gemäß § 27a Abs. 2 UStG von den zuständigen Landesfinanzbehörden (Finanzämter) die für die Erteilung der USt-IdNr. erforderlichen Daten über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen.

Um einen größtmöglichen Erfolg bei der Übereinstimmungsprüfung zu erzielen, sollten Sie daher Ihren letzten Steuerbescheid oder die Mitteilung der Steuernummer hinzunehmen und die dortigen Adressdaten vergleichen. Sofern die Daten abweichen oder sich geändert haben, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Wie wird die USt-IdNr. mitgeteilt?

Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder einer bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Aus rechtlichen Gründen ist eine Mitteilung per E-Mail, Telefon oder Chatbot nicht möglich. Die USt-IdNr. wird grundsätzlich an die beim Finanzamt hinterlegte Anschrift des Unternehmens gesandt. Existiert eine entsprechende Vollmacht, erfolgt die Bekanntgabe an die bevollmächtigte Person, z. B. dem Steuerbüro. Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder einer bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Aus rechtlichen Gründen ist eine Mitteilung per E-Mail, Telefon oder Chatbot nicht möglich. Die USt-IdNr. wird grundsätzlich an die beim Finanzamt hinterlegte Anschrift des Unternehmens gesandt. Existiert eine entsprechende Vollmacht, erfolgt die Bekanntgabe an die bevollmächtigte Person, z. B. dem Steuerbüro.

Im Rahmen der Online-Beantragung, erfolgt die Bekanntgabe der erteilten USt-IdNr. jedoch ausschließlich an das Unternehmen selbst.

Werden mehrere USt-IdNrn. erteilt, wenn mehrere Gewerbe betrieben werden?

Auch dann, wenn Sie mehr als ein Gewerbe oder mehrere selbstständige Tätigkeiten betreiben, erhalten Sie nur eine USt-IdNr. für das gesamte Unternehmen (Unternehmereinheit).

Das Unternehmen umfasst Ihre gesamte berufliche Tätigkeit.

Was ist im Fall von Organschaften zu beachten?

Sofern eine Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG besteht, können Organkreise jeweils eine gesonderte USt-IdNr. für den Organträger und jede einzelne Organgesellschaft (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG) beantragen.

Die Zuordnung der einzelnen Organgesellschaften zum Organträger ist durch den Organträger beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Das Finanzamt ordnet sodann die Organgesellschaften dem umsatzsteuerlichen Organträger zu und übermittelt die Daten an das BZSt. Erst nach Übermittlung kann der Organträger die USt-IdNrn. für die einzelnen Organgesellschaften beim BZSt beantragen.

Folgende Angaben muss der Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr. enthalten:

  • Steuernummer, unter der der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,
  • Name und Anschrift des Organträgers,
  • USt-IdNr. des Organträgers (soweit bereits erteilt),
  • Bezeichnung des Finanzamtes, bei dem der Organkreis umsatzsteuerlich geführt wird,
  • Namen und Anschriften der einzelnen Organgesellschaften, die am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr teilnehmen,
  • Steuernummern, unter denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden,
  • Bezeichnung der zuständigen Finanzämter, bei denen die Organgesellschaften ertragssteuerlich geführt werden.

Was müssen Fiskalvertreter beachten?

Als Fiskalvertreter gemäß § 22a UStG erhalten Sie für Ihre Tätigkeit von Ihrem zuständigen Finanzamt eine gesonderte Steuernummer und können im Rahmen der steuerlichen Erfassung die USt-IdNr. beantragen.

Mit dieser treten Sie für alle, von Ihnen vertretenen, im Ausland ansässigen Unternehmen auf (§ 22d Abs. 1 UStG).

Was müssen im Ausland ansässige Unternehmen beachten?

Im Ausland ansässige Unternehmen, die noch nicht bei einem deutschen Finanzamt für umsatzsteuerliche Zwecke geführt werden, müssen sich zuerst an das für sie zuständige Finanzamt zum Zwecke der umsatzsteuerlichen Erfassung wenden.

Die zuständigen Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen finden Sie hier.

Mit der steuerlichen Erfassung bei diesem Finanzamt können Sie gleichzeitig die Erteilung der USt-IdNr. im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beantragen.

Gilt die USt-IdNr. auch im privaten Bereich?

Die USt-IdNr. gilt ausschließlich für den unternehmerischen Bereich.

Für den privaten Bereich erhalten Sie keine USt-IdNr. und dürfen auch nicht die für Ihr Unternehmen erteilte USt-IdNr. nutzen.

Erwirbt beispielsweise ein Unternehmen Waren oder sonstige Leistungen für andere als unternehmerische Zwecke (z. B. als Privatperson im Urlaub), bleiben die Waren oder sonstigen Leistungen mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet.

Was muss ich tun, wenn ich meine USt-IdNr. vergessen habe?

Eine nochmalige Mitteilung Ihrer USt-IdNr. erhalten Sie auf dem Postweg nach Ausfüllen und Absenden des Antragsformulars. Sie erhalten eine Kopie des ursprünglichen Vergabebescheides. Ihre vergebene USt-IdNr. bleibt bestehen.

Wie kann ich die zu meinem Unternehmen hinterlegten Adressdaten ändern?

1. Adresse zur USt-IdNr.

Die Änderung Ihrer Daten können Sie ausschließlich bei Ihrem Finanzamt veranlassen. Das BZSt kann Ihre Daten nicht ändern und Änderungsanliegen nicht an Ihr Finanzamt weiterleiten.

Die geänderten Daten werden durch das Finanzamt an das BZSt automatisch übermittelt. Es bedarf keiner zusätzlichen Information Ihrerseits an das BZSt.

2. Euroadresse

Die Euro-Adresse wird nicht automatisch geändert, wenn vom zuständigen Finanzamt eine Adressänderung übermittelt wird.

Änderungen der Euroadresse müssen daher dem BZSt schriftlich mitgeteilt werden.

Nutzern Sie dafür das Kontaktformular:

Nachricht schreiben

Wie bekomme ich eine aktuelle Mitteilung über meine USt-IdNr., wenn sich meine Daten geändert haben?

Die geänderten Daten werden durch das Finanzamt an das BZSt automatisch übermittelt. Zwischen Eingang Ihres Änderungsanliegens beim Finanzamt und Übertragung der geänderten Daten an das BZSt kann einige Zeit vergehen. Erst nach erfolgreicher Datenübermittlung erhalten Sie nach Ausfüllen und Absenden des Antragsformulars einen aktualisierten Nachweis über Ihre USt-IdNr. auf dem Postweg.

Ist die Beantragung einer USt-IdNr. kostenpflichtig?

Nein. USt-IdNrn. werden ausschließlich vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben.

Hierfür werden vom BZSt keine Gebühren erhoben.

Die USt-IdNr. ist nicht mehr gültig. Was ist zu veranlassen, damit sie wieder gültig wird?

Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG registriert ist.

Damit Ihre ungültige USt-IdNr. wieder gültig wird, nehmen Sie bitte

  • Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt auf.

    Die notwendigen Angaben zu Ihrer umsatzsteuerrechtlichen Registrierung werden durch das Finanzamt an das BZSt automatisch übermittelt. Zwischen Eingang Ihres Änderungsanliegens beim Finanzamt und Übertragung der geänderten Daten an das BZSt kann einige Zeit vergehen.


  • Anschließend können Sie einen aktuellen Nachweis über die Ihnen zugeteilte USt-IdNr. nach Ausfüllen und Absenden des Antragsformulars anfordern. Dieser wird Ihnen auf dem Postweg übersandt.

Ab wann ist die USt-IdNr. gültig und wann endet ihre Gültigkeit?

Beginn für die Gültigkeit der USt-IdNr. ist das Datum des Bekanntgabebescheids.

Die Gültigkeit der USt-IdNr. endet, wenn

  • der Unternehmer die Beendigung beim BZSt beantragt oder
  • das Unternehmen beim zuständigen Finanzamt nicht mehr für umsatzsteuerliche Zwecke geführt wird.

Was ist eine Euro-Adresse und wer kann sie erhalten?

Die Finanzbehörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten greifen für Bestätigungsanfragen auf den Datenbestand des BZSt zurück.

Bei Einzelunternehmen kann es daher zu Problemen kommen, sofern die Geschäftsadresse von der Wohnadresse abweicht.

Beispiel:
Der Einzelunternehmer Fritz Müller wohnt in der Königinstraße 1 in 80539 München und betreibt das Unternehmen "Musikhandel Müller" in der Bahnhofstraße 7 in 86150 Augsburg.
Vom zuständigen Finanzamt wird für Fritz Müller die Wohnanschrift an das BZSt übermittelt:

Herr
Fritz Müller
Königinstraße 1
80539 München

Herr Müller tritt im Geschäftsverkehr mit seinen EU-Lieferanten jedoch unter seiner Geschäftsadresse auf:

Firma
Musikhandel Müller
Inhaber Fritz Müller
Bahnhofstraße 7
86150 Augsburg

Die Finanzbehörden der anderen EU-Mitgliedsstaaten würden "Herr Fritz Müller, Königinstraße 1, 80539 München" übermittelt bekommen.

Zur Lösung dieses Problems kann die Eintragung einer Euroadresse beim BZSt schriftlich beantragt werden.

Hierfür können Sie das Kontaktformular nutzen:

Nachricht schreiben

Die Euroadresse würde dann lauten:

Firma
Musikhandel Müller
Inhaber Fritz Müller
Bahnhofstraße 7
86150 Augsburg

Die Euroadresse wird ausschließlich bei Bestätigungsanfragen der Finanzbehörden der anderen EU-Staaten verwendet.

Hinweis: Schriftliche Mitteilungen des BZSt werden weiter an die beim Finanzamt hinterlegte Wohnanschrift gesandt.

Wie kann ich die Euro-Adresse ändern?

Die Euro-Adresse wird nicht automatisch geändert, wenn vom zuständigen Finanzamt eine Adressänderung übermittelt wird.

Änderungen der Euroadresse müssen daher dem BZSt schriftlich mitgeteilt werden.

Nutzern Sie dafür das Kontaktformular:

Nachricht schreiben

Kann eine Euro-Adresse für eine juristische Person beantragt werden?

Für juristische Personen kann keine Euro-Adresse beantragt werden. Dies ist nur für Einzelunternehmen möglich.

Für mein Unternehmen wurde eine neue Steuernummer erteilt. Behalte ich meine bereits erteilte USt-IdNr.?

Ihre erteilte USt-IdNr. bleibt weiterhin gültig, bei

  • einer Änderung der Steuernummer aufgrund eines Zuständigkeitswechsels innerhalb des Finanzamtes,
  • einer Aktenabgabe an ein anderes Finanzamt (auch in ein anderes Bundesland),
  • der Zuteilung einer neuen Steuernummer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Wurde dennoch eine neue USt-IdNr. erteilt, wenden Sie sich bitte umgehend schriftlich an das BZSt

Nutzern Sie dafür das Kontaktformular:

Nachricht schreiben

Auch in Fällen des Rechtsformwechsels eines Unternehmens wird regelmäßig keine neue USt-IdNr. erteilt. Diesbezügliche Rückfragen zur steuerlichen Registrierung und umsatzsteuerlichen Erfassung in Fällen, die unter das Umwandlungsrecht fallen und den Rechtsträger oder die Rechtsform des Unternehmens betreffen, klären Sie bitte vorab mit Ihrem Steuerbüro und dem für Sie zuständigen Finanzamt.

Bestätigungsverfahren

Wofür brauche ich das Bestätigungsverfahren?

Das Bestätigungsverfahren ermöglicht Unternehmen unter anderem die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung diese an ein anderes Unternehmen mit gültiger USt-IdNr. erbracht wird.

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Bestätigung?

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist.

Eine einfache Bestätigung muss zwingend vor einer qualifizierten Bestätigung durchgeführt werden.

Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu

  • Firmenname (einschließlich der Rechtsform),

  • Ort,

  • Postleitzahl,

  • Straße/Haus-Nr.,

mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

Welche rechtliche Wirkung entfaltet die vom BZSt übermittelte Antwort?

Das BZSt teilt in seiner Antwort lediglich die, in einem anderen Mitgliedsstaat zum abgefragten Unternehmen, hinterlegten Daten mit. Fragen zur rechtlichen Würdigung und zu steuerlichen Auswirkungen (zum Beispiel Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung / Leistung) sind an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten.

Eine Bestätigungsabfrage über die Online-Abfrage / Schnittstelle ist derzeit nicht möglich, was soll ich tun?

Bestätigungsabfragen mittels Online-Bestätigung / Schnittstelle greifen auf die gleiche Datenbank zurück, wie Bestätigungen, die per Telefon oder aufgrund schriftlicher Abfragen durchgeführt werden.


Ist die Abfrage ganz oder nur für einige EU-Mitgliedsstaaten, zum Beispiel aufgrund von Wartungsarbeiten, nicht möglich, versuchen Sie bitte, die Bestätigung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals durchzuführen.


Im Falle längerer Ausfälle des Bestätigungsverfahren beachten Sie bitte die aktuellen Hinweise auf der Internetseite zur Online-Abfrage.

Ist die Bestätigung einer USt-IdNr. kostenpflichtig?

Nein, vom BZSt werden keine Gebühren erhoben.

Ich möchte eine Bestätigung für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume durchführen. Ist das möglich?

Nein, Bestätigungen für zurückliegende Zeitpunkte oder Zeiträume sind nicht möglich.

Bestätigung ausländischer USt-IdNr.

Wofür brauche ich das Bestätigungsverfahren?

Das Bestätigungsverfahren erleichtert deutschen Unternehmen die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an ein in einem anderen EU-Mitgliedsstaat registriertes Unternehmen ausgeführt wird.

Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um eine Lieferung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - als steuerfrei behandeln zu können.

Bei sonstigen Leistungen ist durch Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Reverse-Charge-Verfahren) unter Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich.

Wer ist berechtigt, eine ausländische USt-IdNr. abzufragen?

Abfrageberechtigt ist jeder Inhaber einer deutschen USt-IdNr.

Bei der Abfrage muss immer die eigene deutsche USt-IdNr. angegeben werden.

Welche Möglichkeiten gibt es, eine Bestätigung durchzuführen?

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie eine Bestätigungsabfrage gestellt werden kann:

I. Mehrfachabfragen via Schnittstelle

Das BZSt bietet Ihnen die Möglichkeit, die Abfrage der USt-IdNrn. via Schnittstelle in Ihr eigenes Softwaresystem einzubinden und die USt-IdNrn. automatisiert abzufragen.

Nach einmaliger Einrichtung erleichtert Ihnen die Schnittstelle die Abfrage der ausländischen USt-IdNrn., da keine händische Erfassung mehr notwendig ist.

Bei Abfragen über die Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. Der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Abfrage ist durch den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen (siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1).

Das BZSt versendet keine schriftliche Bestätigungsmitteilung.

Weitere Informationen zur Schnittstelle erhalten Sie hier.

II. Einzelabfragen


Für Einzelabfragen bietet das BZSt die Möglichkeit der Online-Bestätigung.

Bei Abfragen über das Internet ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen (siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1).

Das BZSt versendet keine schriftliche Bestätigungsmitteilung.

Weitere Informationen zur Online-Abfrage erhalten Sie hier.

Wie sind ausländische USt-IdNrn. aufgebaut?

Es werden nicht alle angefragten Daten bestätigt oder das Ergebnis lautet „stimmt nicht überein“. Wie bekomme ich eine vollständige Bestätigung?

Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Geschäftspartner in Verbindung und lassen Sie sich von ihm die korrekten Daten nennen. Eine Bekanntgabe der in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten durch das BZSt ist nicht möglich.

Rechtschreibfehler, Buchstabendreher oder die Eingabe von Sonderzeichen führen in der Regel nicht zu dem Ergebnis "stimmt nicht überein". Vergewissern Sie sich bitte direkt bei Ihrem Geschäftspartner, ob die Daten, die er Ihnen gegeben hat, mit den in seinem Mitgliedstaat hinterlegten Daten übereinstimmen.

Ist sich Ihr Geschäftspartner nicht sicher, welche Daten hinterlegt sind, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde im jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, die für sein Unternehmen hinterlegten Daten zu erfragen.

Eine Änderung bzw. Anpassung der Daten ist lediglich bei der zuständigen Behörde seines Landes möglich.

Mein ausländischer Geschäftspartner möchte meine deutsche USt IdNr. bestätigt bekommen. Kann er sich an das BZSt wenden?

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ausschließlich deutschen Unternehmen die Gültigkeit der USt -IdNr. die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 18e Nummer 1 Umsatzsteuergesetz).

Jeder EU-Mitgliedstaat hat eine zentrale Behörde geschaffen, die Bestätigungen über die Gültigkeit ausländischer USt-IdNr. erteilt. Bei dieser Behörde kann sich Ihr Geschäftspartner Ihre deutsche USt-IdNr. bestätigen lassen.

Bestätigung inländischer USt-IdNr.

Kann ich als deutsches Unternehmen auch deutsche USt-IdNrn. im Bestätigungsverfahren abfragen?

Nein, grundsätzlich können nur USt-IdNr. von Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten abgefragt werden.

Abfrageberechtigt sind ausschließlich Lagerhalter im Sinne des § 4 Nr. 4a UStG und Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG.

Wie können Lagerhalter deutsche USt-IdNrn. im Bestätigungsverfahren abfragen?

Lagerhalter können sich auf Antrag die Gültigkeit einer inländischen USt-IdNr. sowie Name und Anschrift des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters bestätigen lassen.

Die Bestätigung ist nur im schriftlichen Verfahren möglich.

Sie benötigen eine Bewilligung des Umsatzsteuerlagers. Diese wird vom zuständigen Finanzamt erteilt.

Eine Kopie dieser Bewilligung ist dem BZSt vorzulegen.

Nutzen Sie hierfür das Kontaktformular:

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Wo ist der Antrag auf Zulassung zum Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG zu stellen?

Die Zulassung für das Bestätigungsverfahren ist formlos beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Das zuständige Finanzamt für im Inland ansässige Unternehmen können Sie unter folgendem Link finden.

Die zuständigen Finanzämter für im Ausland ansässige Unternehmen finden Sie unter folgendem Link.

Das Finanzamt übermittelt die Abfrageberechtigung an das BZSt. Sodann kann die Abfrage erfolgen.

Wie können Betreiber elektronischer Schnittstellen im Sinne des § 25e Abs. 1 UStG deutsche USt-IdNrn. abfragen?

Sofern Betreiber elektronischer Schnittstellen zum Bestätigungsverfahren zugelassen sind, können sie sich die Gültigkeit inländischer USt-IdNrn. sowie Name und Anschrift des liefernden Unternehmens im Sinne des § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG bestätigen lassen.

Hierzu stehen die folgenden Abfragemöglichkeiten zur Verfügung:

I. Mehrfachabfragen via Schnittstelle

Das BZSt bietet Ihnen die Möglichkeit, die Abfrage der USt-IdNrn. sowie den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmens via Schnittstelle in Ihr eigenes Softwaresystem einzubinden und automatisiert abzufragen.

Nach einmaliger Einrichtung erleichtert Ihnen die Schnittstelle die Abfrage, da keine händische Erfassung mehr notwendig ist.

Bei Abfragen über die Schnittstelle kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden und ausgewertet werden. Der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Abfrage ist durch den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen (siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1).

Das BZSt versendet keine schriftliche Bestätigungsmitteilung.

Weitere Informationen zur Schnittstelle erhalten Sie hier.

II. Einzelabfragen

Für Einzelabfragen bietet das BZSt die Möglichkeit der Online-Bestätigung.

Bei Abfragen über das Internet ist der Nachweis der durchgeführten qualifizierten Bestätigungsabfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom BZSt übermittelten Ergebnisses in einem allgemein üblichen Format oder als Screenshot in das System des Unternehmens zu führen (siehe auch Umsatzsteuer-Anwendungserlass Abschnitt 18e.1).

Das BZSt versendet keine schriftliche Bestätigungsmitteilung.

Weitere Informationen zur Online-Abfrage erhalten Sie hier.

Fragen und Antworten zum Brexit

Wie ist der umsatzsteuerrechtliche Status des Vereinigten Königreichs nach dem 31.12.2020?

Ab dem 01.01.2021 gilt das Vereinigte Königreich, mithin Großbritannien und Nordirland, nach dem Austrittsabkommen nicht mehr als Gemeinschaftsgebiet und ist für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31.12.2020 grundsätzlich als Drittlandsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 3 UStG zu behandeln.

Eine Ausnahme gilt für Nordirland für den Bereich der Warenlieferungen; siehe dazu unter 3., für das im „Protokoll zu Irland / Nordirland“ zum Austrittsabkommen ein besonderer Status vereinbart wurde.

Was ist nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien zu beachten?

Nach dem 31.12.2020 im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Großbritannien ausgeführte Umsätze unterliegen den für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Eine Zusammenfassende Meldung muss für diese Umsätze nicht abgegeben werden.

Was muss ich ab 01.01.2021 im Warenverkehr mit Nordirland beachten?

Nach Artikel 8 des "Protokolls zu Irland / Nordirland" zum Austrittsabkommen gelten für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs nach dem 31.12.2020 die Vorschriften zur Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Handel.

Für die Lieferung von Waren von und nach Nordirland kommen daher weiterhin die umsatzsteuerlichen Regelungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung.

Was muss ich ab 01.01.2021 im Dienstleistungsverkehr mit Nordirland beachten?

Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer.

Wie kann ich erkennen, ob es sich um ein Unternehmen aus Nordirland handelt, für den der besondere Status des Protokolls zu Irland/Nordirland gilt?

In Nordirland ansässige Unternehmen erhalten eine USt-IdNr. mit dem Länderkennzeichen "XI".

Kann ich die Gültigkeit von USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" auch im Bestätigungsverfahren (Internet, XML-RPC-Schnittstelle, telefonisch, schriftlich) prüfen?

Ab dem 01.01.2021 können USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden.

Über welche Warenlieferungen an Erwerber in Nordirland muss ich Angaben in der Zusammenfassenden Meldung machen?

Für die Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 sind in der Zusammenfassenden Meldung die Angaben zu

  • innergemeinschaftlichen Lieferungen
  • innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften und
  • Beförderungen oder Versendungen i. S. d. § 6b Abs. 1 Nr.4 UStG (Konsignationslagerregelung)

an nordirische Unternehmen mit USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "XI" zu machen.

Muss ich in der Zusammenfassenden Meldung auch Angaben zu Dienstleistungen für Leistungsempfänger in Nordirland machen?

Nein. Für den Dienstleistungsverkehr mit Nordirland gelten die für das Drittlandsgebiet geltenden Vorschriften zur Umsatzsteuer. Angaben zu gegenüber nordirischen Leistungsempfängern erbrachten sonstigen Leistungen sind deshalb in der Zusammenfassenden Meldung nicht zu machen.

Für welche Meldezeiträume ist das Länderkennzeichen "GB" ein zulässiges Länderkennzeichen?

Das Länderkennzeichen "GB" ist nur für die Meldezeiträume bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ein zulässiges Länderkennzeichen.

Muss ich ungültige USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" auch nach dem 31.12.2020 noch berichtigen?

Das Länderkennzeichen "GB" ist für die Meldezeiträume bis zum Ablauf des Übergangszeitraumes am 31.12.2020 ein zulässiges Länderkennzeichen.

Sofern Sie vom BZSt für diese Meldezeiträume zur Berichtigung Ihrer Zusammenfassenden Meldung wegen darin angegebener ungültiger USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB", aufgefordert werden, müssen Sie die ungültigen USt-IdNrn. auch nach dem 31.12.2020 berichtigen.

Kann die Gültigkeit von USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" auch nach dem 31.12.2020 im Bestätigungsverfahren (Internet, XML-RPC-Schnittstelle, telefonisch, schriftlich) noch geprüft werden?

Nein. Nach dem 31.12.2020 können USt-IdNrn. mit dem Länderkennzeichen "GB" nicht mehr im Bestätigungsverfahren nach § 18e UStG geprüft werden. Es wird deshalb empfohlen, die erforderlichen Abfragen vor dem 31.12.2020 durchzuführen und die Abfrageergebnisse als Nachweis gegenüber dem Finanzamt aufzubewahren.

Wie kann ich nachträgliche Änderungen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage im Sinne des § 17 UStG (z.B. Rabatt, Uneinbringlichkeit oder Stornierungen von Rechnungen) in meiner Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020 berücksichtigen?

Zusammenfassende Meldungen mit Angabe des Länderkennzeichens "GB" für Meldezeiträume nach dem 31.12.2020 können nicht übermittelt werden.

Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage für ausgeführte innergemeinschaftliche Umsätze mit Erwerbern bzw. Leistungsempfängern im Vereinigten Königreich in der Zusammenfassenden Meldung für Meldezeiträume vor dem 31.12.2020. Die Änderungen der Bemessungsgrundlage sind in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach den dort geltenden Berichtigungsvorschriften vorzunehmen.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis

Zuständigkeitsbereich:

Zustaendigkeit_umsatzsteuer_idnr