Zuwendungsempfängerregister
In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentralamt für Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.
Hierzu gehören auch die ausländischen Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die das BZSt auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufnimmt. Zur Aufnahme berechtigt sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen.
Hinweis
Aufgrund einer Aktualisierung steht das Zuwendungsempfängerregister derzeit nicht vollumfänglich zur Verfügung. Die fehlenden Daten werden in den nächsten Kalenderwochen schnellstmöglich sukzessive ergänzt. Das Fehlen der berechtigten Organisationen hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren, wenn dieser Prozess abgeschlossen ist.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Gemeinnützigkeit