Allgemein
In der deutschen Steuerverwaltung ist das Bundeszentralamt für Steuern für das Zuwendungsempfängerregister zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG - neu). Dieses bundesweit zentrale Register umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.
Hierzu gehören auch die ausländischen Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die das BZSt auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufnimmt. Zur Aufnahme berechtigt sind diejenigen Körperschaften, die die deutschen Kriterien für die Berechtigung Spendenquittungen zu erteilen, erfüllen.
Hinweis
Aufgrund einer Aktualisierung steht das Zuwendungsempfängerregister derzeit nicht vollumfänglich zur Verfügung. Die fehlenden Daten werden in den nächsten Kalenderwochen schnellstmöglich sukzessive ergänzt. Das Fehlen der berechtigten Organisationen hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation. Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren, wenn dieser Prozess abgeschlossen ist.
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Zuwendungsempfängerregister gem. § 60b – neu - AO zuständig.
Sinn und Zweck des Zuwendungsempfängerregisters
Das Zuwendungsempfängerregister wird diejenigen Körperschaften enthalten, die als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung gelten und ist Voraussetzung für eine Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs sowie Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Das Zuwendungsempfängerregister ist damit ein Baustein für eine vorausgefüllte Steuererklärung, bei der die Belegvorhaltepflicht entfällt, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.
Aktuell gibt es keinen gesamteinheitlichen öffentlich, rechtsicheren Überblick für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen über alle Körperschaften, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, bzw. über weitere nach §§ 10b und 34g EStG privilegierte Zuwendungsempfänger.
Mit der Einführung des Zuwendungsempfängerregisters unterstützen wir ehrenamtlich Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement. Für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Fördermittelgeber ist das Register eine einfache und unkomplizierte Möglichkeit, sich zum Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen zu informieren. Es schafft Sicherheit und Transparenz und hilft so privaten und institutionellen Fördermittelgebern, die Organisationen zu identifizieren, bei denen sie sich konkret engagieren möchten. Das Zuwendungsempfängerregister hat keine konstitutive Wirkung.
Das Zuwendungsempfängerregister umfasst alle Organisationen, die berechtigt sind, ihren Spenderinnen und Spendern Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Hierzu zählen insbesondere:
- gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Parteien und Wählervereinigungen i. S. d. § 34g EStG.
Im Zuwendungsempfängerregister werden der Name der Organisation, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke nach der Abgabenordnung und das Datum zum letzten Freistellungs- oder Feststellungsbescheid angezeigt. Das Register wird auf der Webseite des Bundeszentralamt für Steuern von Anfang an mit einer benutzerfreundlichen Suche z.B. nach gemeinnützigem Zweck bzw. Ort ausgestattet sein.
Die Daten zu den inländischen Zuwendungsempfängern werden von den Finanzämtern dem Bundeszentralamt für Steuern sukzessive automatisiert übermittelt. Daher werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Das möglicherweise anfängliche Fehlen von berechtigten Organisationen oder das Fehlen von einzelnen Daten zu berechtigten Organisationen im Zuwendungsempfängerregister hat keine Auswirkung auf den durch die Finanzämter festgestellten gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status als Zuwendungsempfänger der Organisation.
Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.
Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden und sie darf für ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b Einkommensteuergesetz anerkannt wird.
Eine zentrale Prüfung durch das BZSt über die Anerkennung einer gemeinnützigen ausländischen Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland stellt eine einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicher und vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter. Diese Prüfung hat bisher das Finanzamt vorzunehmen, das für den jeweiligen Spender zuständig ist.
Das Zuwendungsempfängerregister hilft Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und institutionellen Fördermittelgebern dabei, die Organisationen zu finden, die zu Recht Spendenquittungen ausstellen dürfen. Das Zuwendungsempfängerregister schützt also auch davor, Unberechtigten Mittel zuzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht dazu zukünftig die Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder mit den im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen ab und teilt das Ergebnis der Prüfung der zuständigen Landesfinanzbehörde mit. Über den Entzug der Gemeinnützigkeit (§ 51 Abs. 3 Abgabenordnung) entscheidet das örtlich für die Organisation zuständige Finanzamt. Die rechtskräftige Entscheidung findet automatisch Eingang im Zuwendungsempfängerregister.
Vorgehen zur Umsetzung bzw. Realisierung des Zuwendungsempfängerregisters
In einem ersten Schritt werden die Daten zu den inländischen Organisationen von den zuständigen Finanzbehörden der Länder an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und im Zuwendungsempfängerregister veröffentlicht. Dies geschieht sukzessive, sodass zu Beginn des Jahres 2024 das Zuwendungsempfängerregister nicht vollständig befüllt sein wird.
In einem zweiten Schritt wird das Zuwendungsempfängerregister ergänzt um ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die einen Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen elektronisch an das BZSt übermittelt haben und diesem durch das BZSt in eigener Zuständigkeit entsprochen worden ist.
Die Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, freiwillig Bankverbindungen zu Spendenkonten sowie Angaben zu der eigenen Homepage der Organisation in das Register einzupflegen.
Alle Formulare im Verfahren Zuwendungsempfängerregister sind elektronisch an das BZSt zu übermitteln. Für das Login in das BZSt online.portal ist ein Zertifikat erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZStOnline-Portal oder das ElsterOnline-Portal können für das Login verwendet werden. Wenn noch kein Zertifikat vorhanden ist, empfiehlt das BZSt inländischen Organisationen und deren inländischen Bevollmächtigten, das Zertifikat durch die Registrierung in "Mein ELSTER" zu erwerben. Für Organisationen aus EU-/EWR-Staaten und deren Bevollmächtigte, die keinen Sitz im Inland haben, steht die Registrierung im BOP im Dezember 2023 zur Verfügung.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Zuwendungsempfängerregister
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2
66740 Saarlouis
Fax: +49 228 406-3801
Zuständigkeitsbereich:
Gemeinnützigkeit