Bundeszentralamt für Steuern

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Ausländische Investmentfonds

Erstattungsverfahren nach § 11 InvStG

Antragsformulare und Informationen für ausländische Investmentfonds mit Statusbescheinigung

Allgemeines

Seit dem 01.07.2021 ist das BZSt für die Bearbeitung von Anträgen nach § 11 InvStG von beschränkt steuerpflichtigen Investmentfonds zuständig. Unbeschränkt steuerpflichtige Investmentfonds wenden sich bitte an das für den Entrichtungspflichtigen zuständige Betriebsstättenfinanzamt.

Antragsteller

Als Antragsteller kommen in Betracht:

Beschränkt steuerpflichtige Investmentfonds mit Statusbescheinigung, die Kapitalerträge erzielt haben, bei denen Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurde und für die der Entrichtungspflichtige weder eine Erstattung vorgenommen hat noch vornehmen wird.

Antragsfrist

Der Antrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr des Investmentfonds innerhalb von zwei Jahren nach dessen Ablauf beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Muster einzureichen.

Die Antragsfrist kann sich jedoch entsprechend verlängern, wenn der Zeitraum zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 InvStG und der Bestandskraft der Entscheidung über diesen Antrag mehr als sechs Monate beträgt.

Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn nicht alle Unterlagen innerhalb der zuvor genannten Frist eingereicht werden.

Antragsverfahren

Der Antrag ist schriftlich und nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Folgende Unterlagen sind zwingend beizufügen:

  • Statusbescheinigung
  • Steuerbescheinigung(en) (Eine Steuerbescheinigung gilt als vorgelegt, soweit bei beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Investmentfonds Angaben nach § 45a Absatz 2a EStG übermittelt wurden.)
  • Erklärung des Entrichtungspflichtigen, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung weder vorgenommen wurde noch vorgenommen wird
  • Bei Antragstellung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 InvStG sind zusätzlich die Bescheinigungen und die Mitteilungen nach den §§ 8 bis 10 InvStG beizufügen
  • Über das BZSt Online Portal besteht auch alternativ die Möglichkeit einer elektronischen Antragstellung und einem elektronischen Erstattungsverfahren der Kapitalertragsteuer nach § 11 InvStG.

Formulare

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Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-3300
Fax: +49 228 406-2661

erstattung.ausl.fonds@bzst.bund.de Mo - Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr

Zuständigkeitsbereich:

Investmentsteuer