Befreiungsbescheinigung
Einkünfte eines Investmentfonds sind steuerbefreit, soweit bei Zufluss der Einkünfte steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Der Investmentfonds hat die Beteiligung von steuerbegünstigten Anlegern durch eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 2 EStG oder eine Befreiungsbescheinigung nachzuweisen
Steuerbegünstigte ausländische Anleger von Investmentfonds
Wichtiger Hinweis zur Befreiungsbescheinigung:
Die Antragstellung auf selbst erstellten Formularen ist nicht zulässig. Der Antrag auf ist möglichst maschinell, direkt über den Formularserver, auszufüllen.
Einkünfte eines Investmentfonds sind steuerbefreit, soweit bei Zufluss der Einkünfte steuerbegünstigte Anleger beteiligt sind. Steuerbegünstigte Anleger sind Personen, die die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllen, oder vergleichbare ausländische Anleger mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Amts- und Beitreibungshilfe leistenden ausländischen Staat.
Der Investmentfonds hat die Beteiligung von steuerbegünstigten Anlegern gem. § 9 Abs. 1 InvStG 2018 durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG oder durch eine Bescheinigung über die Vergleichbarkeit des ausländischen Anlegers mit solchen Anlegern nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 InvStG 2018 (Befreiungsbescheinigung) nachzuweisen. Zusätzlich ist ein Investment-Bestandsnachweis vorzulegen.
Die Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung für vergleichbare ausländische steuerbegünstigte Anleger erfolgt auf deren Antrag durch das BZSt. Der Antrag auf Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen.
Voraussetzung für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung ist, dass die ausländischen Anleger in einem Amts- und Betreibungshilfe leistenden Staat ansässig sind und deutschen steuerbefreiten Anlegern vergleichbar sind (§§ 51 bis 68 Abgabenordnung [AO]). Die Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger
- eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist,
- die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen (§ 52 AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder kirchlichen Zwecken (§ 54 AO) dient und
dass die steuerbegünstigten Zwecke natürliche Personen im Inland fördern oder dass sie zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen können.
Die Befreiungsbescheinigung gilt nur für Zwecke der Steuerbefreiung auf Ebene des Investmentfonds. Sie gilt nicht für Zwecke des Sonderausgabenabzugs von Spenden und berechtigt dementsprechend nicht zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.
Fragen und Antworten
Wozu wird eine Befreiungsbescheinigung im Sinne des § 9 Absatz 2 Investmentsteuergesetz (InvStG 2018) benötigt?
Mit Hilfe der Befreiungsbescheinigung kann ein Investmentfonds den steuerlichen Status seiner steuerbegünstigten ausländischen Anleger nachweisen. Dies ist notwendig, um eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung seiner Einkünfte (§ 8 InvStG 2018) zu beantragen. Zu diesem Zweck ist dem Investmentfonds die ausgestellte Befreiungsbescheinigung jeweils im Original zu übermitteln.
Wird keine Befreiungsbescheinigung beantragt bzw. dem Investmentfonds vorgelegt, werden die Erträge des Investmentfonds insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, sondern werden zu steuerpflichtigen Erträgen.
Wer ist berechtigt, eine Befreiungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen?
Eine Befreiungsbescheinigung kann von Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in folgenden Amts- und Beitreibungshilfe leistenden Staaten beantragt werden:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern, Australien, Liechtenstein, Kanada.
Inländische steuerbegünstigte Anleger wenden sich an das für sie zuständige Finanzamt.
Für wen ist es sinnvoll, eine Befreiungsbescheinigung zu beantragen?
Sinnvoll ist die Beantragung für Anleger an Investmentfonds, die steuerpflichtige inländische Einkünfte im Sinne des § 6 InvStG 2018 erzielen. Anleger an Investmentfonds, die ausschließlich Zinsen erwirtschaften, benötigen in der Regel keine Befreiungsbescheinigung.
Wie ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen. Das Antragsformular finden Sie im Formularserver.
An welche Adresse muss der formelle Antrag gesendet werden?
Ausländische Anleger senden den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag bitte an die folgende Adresse:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 5 – Investmentsteuer
53221 Bonn
Ist eine ausschließliche elektronische Übermittlung des Antrags möglich?
Der Antrag auf Ausstellung einer Befreiungsbescheinigung ist zu unterschreiben, deshalb ist die Übermittlung des Antrags in einfacher elektronischer Form (z. B. E-Mail) nicht ausreichend.
Wird die ausgestellte Befreiungsbescheinigung ins Ausland gesendet?
Eine Zustellung der Befreiungsbescheinigung ins Ausland ist nur möglich, wenn dies völkerrechtlich zulässig ist. Bei den folgenden Staaten ist es dem BZSt völkerrechtlich nicht erlaubt, die Statusbescheinigungen per Post zuzustellen: Ägypten, Argentinien, Brasilien, China, Costa Rica, Gibraltar, Isles of Man, Jersey, Guernsey, Republik Korea, Kuwait, Mexiko, San Marino, Schweiz, Singapur, Sri Lanka und Venezuela. In diesen Fällen ist die Angabe eines inländischen (deutschen) Empfangsbevollmächtigten zwingend erforderlich.
Wann beginnt die Geltungsdauer einer Befreiungsbescheinigung?
Das Gültigkeitsdatum ist der Befreiungsbescheinigung zu entnehmen. Sie kann auf Antrag mit einer rückwirkenden Gültigkeit für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der Antragstellung (Posteingang des Antrages) ausgestellt werden.
Wie lange ist die Befreiungsbescheinigung gültig?
Die ausgestellte Befreiungsbescheinigung ist maximal drei Jahre gültig. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dazu berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen, die zur Erteilung dieser Befreiungsbescheinigung geführt haben, jederzeit innerhalb des Gültigkeitszeitraumes der Befreiungsbescheinigung zu überprüfen.
Ist eine ausgestellte Befreiungsbescheinigung aufgrund einer Namensänderung des Antragstellers an das Bundeszentralamt für Steuern zurückzugeben und durch eine neue Befreiungsbescheinigung zu ersetzen?
Steuerlich hat eine Namensänderung keine Bedeutung, da sich das Rechts- und Steuersubjekt nicht ändert. Eine Namensänderung hat somit keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Befreiungsbescheinigung.
Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung einer Befreiungsbescheinigung vorliegen?
Voraussetzung ist, dass die ausländischen Anleger deutschen steuerbefreiten Anlegern vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit setzt voraus, dass der ausländische Anleger
- eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist,
- die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen (§ 52 Abgabenordnung (AO), mildtätigen (§ 53 AO) oder kirchlichen Zwecken (§ 54 AO) dient und
- dass die steuerbegünstigten Zwecke natürliche Personen im Inland fördern oder dass sie zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen können.
Welche Nachweise müssen bei Antragstellung erbracht werden?
Zum Nachweis der Voraussetzungen sind dem Antrag folgende Dokument beizufügen:
- Handelsregisterauszug oder vergleichbarer Nachweis der Eintragung im Herkunftsstaat
- Nachweis der Anerkennung der gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Herkunftsstaat
- Satzung, Stiftungsgesetz oder sonstige Verfassung
- Tätigkeitsbericht
- Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben
- Kassenbericht
- Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen
- Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung
- Vorstandsprotokolle
Diese Unterlagen sollen möglichst elektronisch eingereicht werden.
Muss etwas veranlasst werden, wenn die Voraussetzungen für die Befreiungsbescheinigung weggefallen sind?
In diesem Fall ist die Bescheinigung an das BZSt zurückzugeben. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie durch das BZSt zurückgefordert wird.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
- Investmentsteuer -
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-3550
Fax: +49 228 406-2661
Befreiung-Anleger.Ausl.Fonds@bzst.bund.de Mo - Fr von 09:00 bis 12:00 Uhr
Zuständigkeitsbereich:
Zustaendigkeit_auslaendische_investmentfonds