Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Ab dem 01.04.2025 werden die steuerlichen Daten des Verfahrens ELStAM für die Differenzierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung nach Kinderanzahl herangezogen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Allgemein
Aufgrund der Regelung des § 55a SGB XI ff. werden die steuerlichen Daten zur Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e EStG auch für Zwecke der Berechnung der Beiträge zur sozialversicherungsrechtlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Pflegeversicherung herangezogen.
Zu diesem Zweck steht den beitragsabführenden Stellen das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung (DaBPV) zur Verfügung. Es handelt sich um ein automatisiertes elektronisches Verfahren, bei welchem die beitragsabführenden Stellen über die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der Deutschen Rentenversicherung) beim BZSt (Verfahren ELStAM) anfragen. Durch das DaPBV erfolgt durch die beitragsabführenden Stellen eine Anfrage bezüglich der Versicherten zur Ermittlung der Elterneigenschaft und der Anzahl Kinder. Eine direkte Datenerhebung der beitragsabführenden Stellen beim BZSt ist nicht möglich. Das BZSt berücksichtigt den im Verfahren ELStAM bekannten Datenbestand, ab Verfahrenseinsatz im Kalenderjahr 2011.
Das BZSt ermittelt aufgrund der vorliegenden steuerlichen Daten nach §§ 39, 39e des EStG die Elterneigenschaft und die Anzahl Kinder und stellt diese Daten über die ZfA den beitragsabführenden Stellen zur Verfügung. Die beitragsabführenden Stellen können aufgrund dieser zur Verfügung gestellten Informationen die Berechnung des Beitragssatzes für gesetzlich Versicherte durchführen.
Weitergehende Informationen hinsichtlich der Voraussetzungen und Durchführung des DaBPV-Verfahrens können den Seiten der ZfA oder auch des GKV-Spitzenverbands entnommen werden.