KV/PV
Das Verfahren ELStAM wird um eine Funktionalität bezüglich des Datenaustauschs mit den privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Finanzverwaltung und Arbeitgebern erweitert. Die KV/PV Funktionalität kommt hinzu. Bei der KV/PV Funktionalität handelt es sich um die automatisierte Datenübermittlung der Beiträge für private Kranken- und Pflegeversicherungen zur Bildung automatisierter Lohnsteuerabzugsmerkmale. Damit wird die bisherige Berücksichtigung der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherungen im Rahmen von Papierbescheinigungen abgelöst. Das BZSt realisiert mit der Funktionalität KV/PV einen automatisierten Informationsfluss zwischen Versicherungsunternehmen und Arbeitgebern zur Bildung und Bereitstellung der diesbezüglichen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.
Verschiebung der Einführung KV/PV
Bisher war eine erstmalige Datenübermittlung für das Besteuerungsjahr 2024, daher bis zum 20.11.2023 vorgesehen. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde vom Gesetzgeber eine Verschiebung der Einführung von KVPV beschlossen. Es sollen nun erstmalig zum 20.11.2025 Beiträge für 2026 übermittelt werden.
Vor diesem Hintergrund bleibt es für 2024 und auch für 2025 noch beim bisherigen Papierverfahren. Datenübermittlungen für die Besteuerungsjahre 2024 und 2025 sind daher nicht vorgesehen.
Rechtliches
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die Vorschrift § 39 des Einkommensteuergesetzes derart geändert, dass aufgrund § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz private Kranken- und Pflegeversicherungen als mitteilungspflichtige Stellen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 (Buchstabe a und b) Einkommensteuergesetz genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln haben.
Gemäß § 39 Absatz 4 Nummer 4 Einkommensteuergesetz sind durch die mitteilungspflichtigen Stellen die Höhe der monatlichen Beiträge
- a) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 Einkommensteuergesetz steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen sowie
- b) für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz zu übermitteln.
Das BZSt bildet aus den übermittelten Beitragswerten gemäß § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz automatisiert die Lohnsteuerabzugsmerkmale. Alle Datenübermittlungen haben auf elektronischem Wege und unter Beachtung der amtlichen Datensatzbeschreibung nach § 93c Abgabenordnung gemäß § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz von den mitteilungspflichtigen Stellen an das BZSt zu erfolgen. Für weitere Informationen bzgl. fachlicher Vorgaben zum XML-Schema wird auf das "Kommunikationshandbuch Verfahren ELStAM – KV / PV Teil 3" verwiesen.
Verfahrensdarstellung
Um Daten an das BZSt übermitteln zu können, ist eine Anmeldung der mitteilungspflichtigen Stelle beim Fachbereich ELStAM und ein gültiges Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erforderlich. Nutzt die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer, muss dieser ebenfalls beim Fachbereich ELStAM angemeldet sein und ein gültiges Zertifikat für das BOP haben.
Für die elektronische Datenübermittlung nach § 39 Absatz 4a Einkommensteuergesetz an das BZSt stehen der mitteilungspflichtigen Stelle / dem Auftragnehmer eine Übermittlungsart zur Verfügung:
die Übermittlung von Massendaten (XML-Dateien) unter Verwendung der zuerst zu implementierenden Massendatenschnittstelle ELMA, wie im Dokument "Kommunikationshandbuch Verfahren ELStAM – KV / PV Teil 3" beschrieben.
Zukünftig:
- die manuelle Übermittlung von Einzeldaten unter Verwendung des ELStAM-KV / PV Formulars im BOP
Die manuelle Übermittlung von Einzeldaten unter Verwendung des ELStAM-KV / PV Formulars im BOP ist für eine spätere Entwicklungsstufe entsprechend eines kommenden Bedarfs vorgesehen.
Für die Übermittlung von Massendaten (XML-Dateien) ist die Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA zwingend erforderlich. Weitere Informationen dazu sind dem Kommunikationshandbuch Verfahren ELStAM – KV / PV Teil 2 zu entnehmen.
Nach der Entgegennahme einer Datenübermittlung durch das BZSt erhält die mitteilungspflichtige Stelle / der Auftragnehmer der mitteilungspflichtigen Stelle eine Eingangsbestätigung sowie eine Rückmeldung über das Ergebnis der Verarbeitung im Verfahren ELStAM, das sog. Verarbeitungsprotokoll.
Pilotverfahren Versicherungsunternehmen
Das Pilotverfahren für die Versicherungsunternehmen hat zum 01.06.2023 begonnen und ist von der Verschiebung des Einsatzzeitpunktes nicht betroffen. Die Pilotumgebung wird interessierten Stellen bis zum Verfahrensstart und darüber hinaus zur Verfügung stehen. Eine Teilnahme ist daher jederzeit möglich.
Interessierte mitteilungspflichtige Stellen / deren Auftragnehmer können sich formlos mit einer E-Mail an ELStAM@bzst.bund.de für das Pilotverfahren anmelden.
Datenübermittlung an das BZSt
Die Datenübermittlung an das BZSt erfolgt im XML-Format und wird in einem automatisierten Verfahren über die ELMA-Schnittstelle für Massendaten des BZSt durchgeführt.
Die hierzu notwendigen Unterlagen und das dazugehörige XSD-Schema finden Sie im "Downloadbereich".
Freischaltung für die ELMA-Schnittstelle
Zur Durchführung der Datenübermittlung an das BZSt ist zunächst eine Anmeldung beim zuständigen Fachbereich im BZSt (Referat St II 8 – Verfahren ELStAM) erforderlich. Bitte folgen Sie dazu dem "Leitfaden für die Anmeldung zur elektronischen Datenübermittlung". Mit dieser Anmeldung teilen Sie dem Fachbereich mit, dass Sie die Datenübermittlung durchführen wollen. Die Anmeldung beim BZSt muss unabhängig davon erfolgen, ob die mitteilungspflichtige Stelle bzw. deren Auftragnehmer bereits Daten über die Massendatenschnittstelle ELMA im Rahmen eines anderen Verfahrens übermittelt oder übermittelt hat.
Die Anmeldung bedarf es sowohl für die mitteilungspflichtige Stelle selbst, als auch für den Auftragnehmer, sofern die Datenübermittlung im Auftrag der mitteilungspflichtigen Stelle von einem Auftragnehmer durchgeführt wird. Der Auftragnehmer führt die Datenübermittlung an das BZSt stets mit Wirkung für und gegen die mitteilungspflichtige Stelle durch. Die mitteilungspflichtige Stelle ist daher auch bei Beauftragung eines Auftragnehmers für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung verantwortlich.
Sofern Sie noch nicht das BZStOnline-Portal (BOP) nutzen, also nicht über eine aktive BZSt-Nummer verfügen und im Besitz eines gültigen Logins sind, müssen Sie eine Portalregistrierung durchführen. Andernfalls können Sie diesen Schritt auslassen. Entsprechend der eingereichten Anmeldung wird nach Prüfung durch das BZSt das jeweils weitere Vorgehen mitgeteilt.
Hinweise für mitteilungspflichtige Stellen
Einer Anmeldung bedarf es für die sendende Gesellschaft, d. h., für die mitteilungspflichtige Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt und muss nur einmalig vor der ersten Datenübermittlung erfolgen.
In der Anmeldung sind die Angaben zur mitteilungspflichtigen Stelle mitzuteilen.
Hinweise für Auftragnehmer
Die mitteilungspflichtige Stelle kann sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur Datenübermittlung eines Auftragnehmers bedienen. Der Auftragnehmer führt in der Folge die Datenübermittlung für die mitteilungspflichtige Stelle durch.
Ein beauftragter Auftragnehmer muss selbst über eine BZSt-Nummer verfügen, um an der Übermittlung via ELMA5-Schnittstelle teilnehmen und die Datenübermittlung für die mitteilungspflichtige Stelle durchzuführen zu können. Alle Datenübermittlung, auch für mehrere mitteilungspflichtige Stellen, erfolgen mit der BZSt-Nummer des beauftragten Auftragnehmers für die BZSt-Nummer der mitteilungspflichtigen Stelle. (Anmerkung: Aus technischen Gründen können je Datenübermittlung durch den durchführenden Auftragnehmer nur die Daten für eine mitteilungspflichtige Stelle übermittelt werden.)
Für jeden Auftragnehmer ist eine Anmeldung zur elektronischen Massendatenübermittlung (ELMA5) durch das beauftragte Dienstleistungsunternehmen vorzunehmen. Bitte folgen Sie dazu dem "Leitfaden für die Anmeldung zur elektronischen Datenübermittlung".
Unter Auftragnehmer bzw. Dienstleistungsunternehmen wird derjenige Dritte verstanden, der im Auftrag der mitteilungspflichtigen Stelle tätig wird (§ 93c Abgabenordnung in Verbindung mit § 87d Abgabenordnung). Auf ein ggf. bestehendes Innenverhältnis, Konzernverbünde oder ähnliches zwischen der mitteilungspflichtigen Stelle und dem Auftragnehmer kommt es insoweit nicht an. Auftragnehmer sind daher auch inländische Tochtergesellschaften einer mitteilungspflichtigen Stelle.
Eine Registrierung im BOP ist, wenn noch nicht erfolgt, notwendig. Alle Informationen finden Sie im "Kommunikationshandbuch Verfahren ELStAM – KV / PV Teil 2".