Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Unternehmen

Fragen und Antworten zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)

Hier sind häufige Fragen zum Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz zusammengetragen.

FAQ-Katalog

Welche Informationen werden durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen des digitalen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) übermittelt?

Das BZSt übermittelt als Antwort auf die Anfrage der beitragsabführenden Stellen und der Pflegekassen nur, ob eine Elterneigenschaft für die abgefragte Person vorhanden ist und ggf. die Anzahl der Kinder zusammen mit der Gültigkeit. Da eine einmal entstandene Elterneigenschaft ein Leben lang gültig ist, wird nur der Beginn der Elterneigenschaft übersendet. Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt.

Die Anzahl der Kinder wird als Zahl übermittelt wird, aus der Anzahl der Kinder (nebst Gültigkeit) ist daher kein Rückschluss auf das Geschlecht, auf die Steuer-ID, den genauen Tag der Geburt, den Namen des Kindes oder auf die Identität des anderen Elternteil oder ähnliches möglich.

Können Sie die Datenübermittlung an einem Beispiel (grob) darstellen?

Beispiel:

Ein Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung hat 2 Kinder. Das Geburtsdatum des ersten Kindes ist der 15.07.2005, das des zweiten Kindes ist der 16.08.2008. Die beitragsabführende Stelle fragt am 01.08.2025 die Daten zur Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Die beitragsabführende Stelle (baS) muss bei der Anfrage angeben, ob es sich um eine Dauerabfrage handelt (Abonnement) oder ob sie die Daten einmalig für einen begrenzten Zeitraum abfragt. Im hier aufgeführten Beispiel fragt die baS die Daten am 01.08.2025 ab dem 01.08.2025 ab, und richtet gleichzeitig ein Abo ein. 

Als Antwort werden vom BZSt unverzüglich folgende Daten übermittelt:

Es wird mitgeteilt, dass eine Elterneigenschaft ab dem 01.08.2025 vorliegt und dass 2 Kinder ab dem 01.08.2025 zu berücksichtigen sind. Ebenfalls wird mitgeteilt, dass ab dem 01.08.2030 nur noch ein Kind zu berücksichtigen ist (Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes, welches am 15.07.2005 geboren wurde). Ab dem 01.09.2033 ist kein Kind mehr zu berücksichtigen, weil dann alle Kinder des angefragten Mitglieds in der sozialen Pflegeversicherung das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Eine weitere Meldung würde nur im Fall einer Änderung der Anzahl der Kinder erfolgen, z.B. bei Geburt eines weiteren Kindes.

Welches Datum ist relevant für den Beginn der Elterneigenschaft?

Das Datum des Beginns der Elterneigenschaft wird frühestens ab dem 01.07.2023 mitgeteilt, weil erst ab diesem Datum die Regelungen des Pflegeunterstützungs - und -entlastungsgesetz (PUEG) anzuwenden sind. Des Weiteren berücksichtigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das durch die beitragsabführenden Stellen (baS) mitgeteilte „abDatum“, also das Datum ab dem die baS die Daten abfragt. Das BZSt ist nicht berechtigt, Informationen vor dem „abDatum“ der baS mitzuteilen. Somit kann immer erst die Gültigkeit der Elterneigenschaft ab dem „abDatum“ der Anfrage bekannt gegeben werden.

Grundsätzlich gilt, dass die Elterneigenschaft ab dem ersten Tag des Monats der Berücksichtigung des ältesten / ersten Kindes gebildet wird. In der Regel ist dies bei Kindern, welche durch die Meldebehörde gemäß §39e Einkommensteuergesetz an das BZSt gemeldet worden sind, das Geburtsdatum. Meldet ein Finanzamt ein für steuerliche Zwecke zu berücksichtigendes Kind an das BZSt, ist das der Monat der erstmaligen steuerlichen Gültigkeit.

Kann die beitragsabführende Stelle (baS) getrennt nach der Anzahl der Kinder und der Elterneigenschaft anfragen?

Nein, ein getrenntes Anfragen ist nicht möglich, eine Anfrage löst immer eine Rückmeldung zu der Elterneigenschaft und, wenn vorhanden, zu den Kindern aus.

Ist es möglich, dass bei einer Rückmeldung eine Elterneigenschaft übermittelt wird, aber keine Anzahl der Kinder?

Ja, das ist möglich in dem Fall, dass bei dem angefragten Mitglied in der Vergangenheit Kinder zu berücksichtigen waren, dass aber das (diese) Kind(er) inzwischen das 25. Lebensjahr vollendet haben. In diesem Fall würde nur die Elterneigenschaft übermittelt werden (lebenslange Gültigkeit), aber nicht die Anzahl der Kinder.

Auf welchen Datenbestand wird bei der Ermittlung der Anzahl der Kinder und der Bildung der Elterneigenschaft zurückgegriffen?

Für die Ermittlung der Anzahl der Kinder und für die Feststellung der Elterneigenschaft wird auf die steuerlichen Daten zurückgegriffen, welche beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert sind. Hierbei wird insbesondere auf die Eltern-Kind-Beziehungen abgestellt, welche von der zuständigen Meldebehörde übermittelt wurden sind oder auch auf durch das Finanzamt angelegte Eltern-Kind-Beziehungen.

Welche Auswirkung hat die Anzahl der zu berücksichtigen Kinder auf die Höhe der Beiträge zu der sozialen Pflegeversicherung?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt im Rahmen des digitalen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung nur die Daten für die Berechnung bzw. Anwendung der Kinderzahl zur Verfügung. Für die konkrete Berechnung der Beiträge ist die beitragsabführende Stelle (baS) nach den gesetzlichen Regelungen (z.B.  § 55 Sozialgesetzbuch (SGB) XI) zuständig.

Wirkt sich eine Sperrung zur Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale auf die Datenübermittlung im Rahmen des digitalen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung aus?

Nein, die Sperrung der Bereitstellung der ELStAM gemäß § 39 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) hat keine Auswirkung auf die Übermittlung der Elterneigenschaft bzw. der Anzahl der Kinder im Rahmen des Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV).

Kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung im Rahmen des Datenaustauschverfahrens zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) eingelegt werden?

Nein, ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung im Rahmen des Datenaustauschverfahrens zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ich habe beim Finanzamt mein(e) Kind (er) für die lohnsteuerliche Berücksichtigung sperren lassen. Hat dies einen Einfluss auf die Datenübermittlung im Rahmen des digitalen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV)?

Da das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)  auf die steuerlichen Daten des § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) für die Bildung der Elterneigenschaft sowie die Ermittlung der Anzahl der Kinder abstellt, wirkt sich eine Verringerung der Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim Finanzamt gemäß § 38 b Absatz 3 EStG  unmittelbar auf die Anzahl der Kinder im Datenaustauschverfahren aus.

Führt die Verringerung der Zahl der Kinderfreibeträge dazu, dass bei Ihnen kein Kind mehr bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu berücksichtigen ist, dann wird weder die Anzahl der Kinder noch die Elterneigenschaft im Rahmen des DaBPV vom BZSt berücksichtigt.

Ist hingegen nach der Verringerung der Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal noch mindestens ein Kind zu berücksichtigen, dann wird die verbleibende Anzahl der Kinder als auch die Elterneigenschaft im Rahmen des DaBPV übermittelt. Die Anzahl der Kinder wird jedoch soweit verringert, insoweit sie beim Finanzamt gemäß § 38 b Absatz 3 EStG verringert worden ist.

Ich wurde von meiner beitragsabführenden Stelle (z.B. Arbeitgeber oder Rentenversicherung usw.) informiert, dass es zu Abweichungen zwischen sozialrechtlich zu berücksichtigenden Kindern und den von Ihnen mitgeteilten Kindern gekommen ist (kommen könnte). Können Sie mir das bitte erläutern?

Die vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelten Daten zur Elterneigenschaft sowie zur Anzahl der Kinder im Rahmen des Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) beruhen ausschließlich auf steuerrechtlichen Daten und damit insbesondere auf den Regelungen des § 39e Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. dem § 39 EStG i. V. m § 38b EStG sowie § 32 EStG.

Diese Daten werden aus lohnsteuerlichen Gründen erhoben und mit dem Ziel, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) dem jeweiligen Arbeitgeber für Zwecke der Lohnbesteuerung bereitzustellen, verarbeitet.

Da der steuerliche und der sozialversicherungsrechtliche Kinderbegriff nicht ganz deckungsgleich sind, kann es zu Abweichungen kommen. Dies hat zur Folge, dass es tatsächlich zu Abweichungen zwischen der Anzahl von Kindern im sozialrechtlichen Sinne und von Kindern im steuerlichen Sinne kommen kann. Das BZSt berücksichtigt, soweit möglich, bei Bildung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder im Rahmen der Datenübermittlung des DaBPV bereits sich aus dem Sozialrecht ergebende Regelungen. Unter anderem werden Kinder abweichend von steuerlichen Regelungen grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. Ein Versterben eines Kindes hat, abweichend von den steuerlichen Regelungen, keine Auswirkung auf die Berücksichtigung der Anzahl der Kinder im Rahmen der Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung.

Meine Frage wurde hier nicht beantwortet. An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen bezüglich der Datenübermittlung des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) im Rahmen des digitalen Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) habe?

Sie können Ihre Anfrage gern an die folgende E-Mailadresse: DaBPV@steuerliches-info-center.de senden. Bitte beachten Sie, dass das BZSt nur auf Fragen antworten kann, welche den steuerlichen Datenbestand des BZSt betreffen oder die vom BZSt übermittelten Informationen zum Inhalt haben.

Für Fragen insbesondere zu der Berechnung von Beiträgen, Anerkennung von Nachweisen bezüglich der Kinder bei den beitragsabführenden Stellen (baS), Vorgehen bei abweichenden Informationen usw. richten Sie Ihre Frage bitte direkt an Ihre baS.

Soweit es um die Anwendung des Datenaustauschverfahren (z.B. welche Information benötigt die baS von Ihnen) zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) selbst geht, ist eine Kontaktaufnahme mit Ihrer baS notwendig.