Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Das BZSt stellt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nach deren Bildung,
u.a. durch die zuständigen Finanzämter, den Arbeitgebern zum Abruf über das Länderverfahren Elster bereit.
Allgemein
Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig.
Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f des Einkommensteuergesetzes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern.
Das BZSt ist im Verfahren ELStAM für die Datenhaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Finanzverwaltung zuständig. Das BZSt ist jedoch nicht berechtigt, Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Anforderung des Arbeitgebers zu ändern oder deren Anwendung einzuschränken. Für Belange des Arbeitgebers in Bezug auf den Abruf und die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
Für Anfragen an den Arbeitgeber Support steht auf elster.de ein Kontaktformular zur Verfügung. Soweit weitere Fragen hinsichtlich der Anwendung des Verfahren ELStAM und des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bestehen, wird um Beachtung der unter elster.de für Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Informationen gebeten.