Bundeszentralamt für Steuern

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ELSTAM

Das Verfahren ELStAM

Das Verfahren ELStAM ersetzt seit dem 01.01.2013 mit einem automatisierten Verfahren die bis dahin verwendete papierbasierte Lohnsteuerkarte. Dabei werden aufgrund von Informationen von Meldebehörden, Finanzämtern und zukünftig auch Versicherungsunternehmen automatisiert die ELStAM gebildet, gespeichert und über elster.de den Arbeitgebern zum Abruf zur Verfügung gestellt.

Allgemein

Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Verfahren ELStAM) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig.

Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f des Einkommensteuergesetzes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und zugleich die ELStAM anzufordern.

Nach dem Abruf durch den Arbeitgeber sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzug anzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) im Verfahren ELStAM abzumelden.

Soweit ein Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt, werden diese auf Veranlassung des Arbeitnehmers gebildet (§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes). Die Bildung der ELStAM erfolgt grundsätzlich automatisiert durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 39e Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) aufgrund der gespeicherten Daten (Verfahren ELStAM). Dabei werden je Arbeitnehmer die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge für die in den Steuerklassen I bis IV zu berücksichtigenden Kinder gebildet (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 i. V. m. § 38b Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes). Soweit das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes bildet (z. B. Freibeträge nach § 39a des Einkommensteuergesetzes oder Steuerklassen nach antragsgebundenem Steuerklassenwechsel), teilt es diese dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bildung und Bereitstellung der ELStAM für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.

Das BZSt ist daher im Verfahren ELStAM für die Datenhaltung der Lohnsteuerabzugsmerkmale der Finanzverwaltung zuständig. Das BZSt ist jedoch nicht berechtigt, Lohnsteuerabzugsmerkmale auf Anforderung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers zu ändern oder deren Anwendung einzuschränken.

Für Belange des Arbeitgebers in Bezug auf den Abruf und die Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Dies gilt insbesondere bezüglich der Klärung eines möglichen Härtefallverfahrens, der Sperrung des Abrufes der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder auch für Fragen der Anwendung dieser in Bezug auf den Arbeitnehmer und die Lohnbesteuerung. Seitens des BZSt wird daher darum gebeten, Fragen der Arbeitgeber bezüglich der Anwendung der ELStAM direkt an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten und von Anfragen an das BZSt abzusehen.

Falls die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in Bezug auf einen Arbeitnehmer unzutreffend sein sollten, ist der Arbeitnehmer gehalten, sich zur Klärung des Sachverhaltes an sein zuständiges Finanzamt zu wenden. Die Zuständigkeit für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale richtet sich für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer grundsätzlich nach den Regelungen des Einkommensteuergesetzes sowie nach den Vorschriften der Abgabenordnung. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers. Seitens des BZSt wird daher darum gebeten, dass sich Arbeitnehmer mit Fragen bezüglich der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden und von Anfragen an das BZSt abzusehen.

Für Anfragen des Arbeitgebers steht auf elster.de ein Kontaktformular für den Arbeitgeber Support zur Verfügung. Über dieses Formular haben Arbeitgeber beziehungsweise deren Datenübermittler die Möglichkeit, sich nach dem Verarbeitungsstand ihrer Datenübermittlung zu erkundigen. Voraussetzung dafür ist, dass nach drei Werktagen nach der Übermittlung keine Bereitstellung von ELStAM oder eine Rückmeldung von Verfahrenshinweisen erfolgte.

Soweit weitere Fragen hinsichtlich des Verfahren ELStAM oder der Anwendung und des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bestehen, wird um Beachtung der unter elster.de zur Verfügung gestellten Informationen gebeten.