Bundeszentralamt für Steuern

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European Trust and Cooperation Approach (ETACA)

Hinweis: Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde u.a. ein neuer § 89b AO zu internationalen Risikobewertungsverfahren in die Abgabenordnung eingefügt. Die neue Regelung betrifft auch ETACA-Verfahren. Die nachstehend auf dieser Website enthaltenen Informationen entsprechen insoweit teilweise nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand. Sie werden in Kürze überarbeitet.

Im Herbst 2021 hat die Europäische Kommission gemeinsam mit einer Reihe interessierter Mitgliedsstaaten der EU, darunter Deutschland, ein neues freiwilliges Programm für europäische multinationale Unternehmensgruppen und europäische Steuerverwaltungen vorgestellt. Hierfür wird seit 2022 ein Pilotprojekt durchgeführt. Mit dem "European Trust and Cooperation Approach" (ETACA) soll ein EU-weiter Rahmen zur Verfügung gestellt werden, innerhalb dessen Steuerverwaltungen mehrerer europäischer Staaten im Dialog mit einer teilnehmenden multinationalen Unternehmensgruppe eine Risikobewertung ("High-level Risk Assessment") hinsichtlich der für die Besteuerung relevanten Verrechnungspreise in der Unternehmensgruppe vornehmen können. Das präventive gemeinsame Vorgehen und der Dialog sollen den Unternehmen helfen, Befolgungskosten zu reduzieren und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Mit dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 108) wurde u.a. ein neuer § 89b AO zu internationalen Risikobewertungsverfahren in die Abgabenordnung eingefügt. Die neue Regelung betrifft auch ETACA-Verfahren. Die nachstehend auf dieser Website enthaltenen Informationen entsprechen insoweit teilweise nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand. Sie werden in Kürze überarbeitet.

Überblick

Im Herbst 2021 hat die Europäische Kommission gemeinsam mit einer Reihe interessierter Mitgliedsstaaten der EU, darunter Deutschland, ein neues freiwilliges Programm für europäische multinationale Unternehmensgruppen und europäische Steuerverwaltungen vorgestellt. Hierfür wird seit 2022 ein Pilotprojekt durchgeführt. Mit dem "European Trust and Cooperation Approach" (ETACA) soll ein EU-weiter Rahmen zur Verfügung gestellt werden, innerhalb dessen Steuerverwaltungen mehrerer europäischer Staaten im Dialog mit einer teilnehmenden multinationalen Unternehmensgruppe eine Risikobewertung ("High-level Risk Assessment") hinsichtlich der für die Besteuerung relevanten Verrechnungspreise in der Unternehmensgruppe vornehmen können. Das präventive gemeinsame Vorgehen und der Dialog sollen den Unternehmen helfen, Befolgungskosten zu reduzieren und Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Dieses neue europäische Programm, für das die Europäische Kommission „Guidelines“ veröffentlicht hat, hat eine Reihe von Gemeinsamkeiten mit dem bei der OECD entwickelten „International Compliance Assurance Programme“ (ICAP), für das erste Pilotverfahren schon 2018 begonnen wurden.

Wie ICAP richtet sich auch ETACA vorwiegend an multinationale Unternehmensgruppen, die zu sogenannten länderbezogenen Berichten ("Country-by-Country Reporting", siehe für Deutschland § 138a AO) verpflichtet sind, also Unternehmensgruppen mit konsolidierten Jahresumsätzen über 750 Millionen Euro. Bei ETACA kommt hinzu, dass die Konzernspitze in der EU ansässig sein soll. Als teilnehmende Steuerverwaltungen kommen nur solche in Mitgliedsstaaten der EU in Betracht.

Auch der in den „Guidelines“ vorgesehene Ablauf des Verfahrens mit der Gliederung in eine Zulassungsphase, eine Risikobewertungsphase und eine Ergebnisphase ist ICAP vergleichbar. Dasselbe gilt für die angestrebte Gesamtdauer eines Verfahrens von etwa 7 bis 8 Monaten. Im Detail gibt es aber auch Unterschiede zu ICAP – insbesondere zielt ETACA noch stärker auf gemeinsame Ergebnisse aller beteiligten Staaten bei der Risikobewertung ab. Während bei ICAP jeder der beteiligten Staaten seine Ergebnisse in einem eigenen „Outcome Letter“ mitteilt, wird bei ETACA ein gemeinsamer abschließender zusammenfassender Bericht aller beteiligten Steuerverwaltungen angestrebt.

Als Verfahren zur Risikobewertung kann ETACA – wie ICAP – einem international tätigen Konzern gegenwärtig nur einen gewissen Grad an Planungssicherheit geben. Ist Rechtssicherheit gewünscht, kommen andere bi- und multilaterale Verfahren wie bspw. APA, Simultanprüfungen bzw. Joint Audits oder Verständigungs- und Schiedsverfahren in Betracht.

Weiterführende Hinweise

Zuständigkeit

An einem ETACA-Verfahren sollen jeweils die Steuerverwaltungen einer Reihe von EU-Mitgliedsstaaten beteiligt sein. Für die deutsche Steuerverwaltung koordiniert das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Teilnahme am ETACA-Verfahren. In den Verfahren arbeiten das BZSt und die Landesfinanzverwaltung des für das jeweilige Unternehmen zuständigen Bundeslandes eng zusammen.

Teilnahme an ETACA

Es handelt sich derzeit um ein Pilotprojekt. Die Teilnahme an ETACA ist sowohl für Unternehmen als auch für Steuerverwaltungen freiwillig. Wegen des engen Bezugs zum länderbezogenen Bericht (sog. "Country-by-Country Reporting") ist die Teilnahme grds. auf Steuerpflichtige beschränkt, die die Voraussetzungen des § 138a AO erfüllen.

Für allgemeine Informationen zu ETACA steht Ihnen das BZSt zur Verfügung.

Soweit Sie als Steuerpflichtiger Interesse an einer Teilnahme an ETACA haben, wenden Sie sich bitte vor der Zusendung von formellen Dokumenten oder Anträgen an das für die Konzernspitze Ihres Unternehmens zuständige Finanzamt.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat Bp III 8
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-0 oder +49 228 406-2314 (Einsatzstelle Bp)
Fax: +49 228 406-2643

ICAP@bzst.bund.de

Zuständigkeitsbereich:

Koordinierung ETACA