Abzugsteuern
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern, Sportlern, Lizenzgebern und Aufsichtsräten im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG.
In diesem Verfahren sind die zumeist inländischen Schuldner der Vergütungen dazu verpflichtet, von ihren Zahlungen an die ausländischen Vergütungsgläubiger Steuern einzubehalten und an das BZSt abzuführen.
Verfahren
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern, Sportlern, Lizenzgebern und Aufsichtsräten im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG.
In diesem Verfahren sind die zumeist inländischen Schuldner der Vergütungen dazu verpflichtet, von ihren Zahlungen an die ausländischen Vergütungsgläubiger Steuern einzubehalten und an das BZSt abzuführen. Bei den Vergütungsschuldnern handelt es sich zum Beispiel um Veranstalter und Lizenznehmer. Diese müssen zur Abführung der Steuer quartalsweise elektronisch eine entsprechende Steueranmeldung beim BZSt abgeben und die berechneten Steuern an das BZSt zahlen. Vergleichbar ist dieses Verfahren mit dem Lohnsteuerabzug, bei dem der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Steuern einbehalten und abführen muss.
Entlastungsanträge
Der ausländische Vergütungsgläubiger kann einen Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer stellen, die ein Vergütungsschuldner nach § 50a EStG für ihn einbehalten und abgeführt hat. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Vergütungen von der deutschen Besteuerung ganz oder teilweise freistellt. Alternativ kann der Vergütungsgläubiger bereits vor Zahlung der Vergütung einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stellen. Denn liegt dem Vergütungsschuldner bei Zahlung der Vergütung eine solche Bescheinigung vor, muss er erst gar keine Steuern oder nur zu einem geringeren Steuersatz einbehalten.
Zu beachten ist, dass diese "Entlastungsanträge" (auf Erstattung und Freistellung) vom ausländischen Vergütungsgläubiger gestellt werden müssen. Der Vergütungsschuldner hat in diesen Antragsverfahren nur wenig Informations- und Mitwirkungsrechte. Das hängt vor allem mit dem Steuergeheimnis und der Tatsache zusammen, dass das BZSt insbesondere im Rahmen der Missbrauchsprüfung (§ 50d Abs. 3 EStG) mitunter sensible Informationen anfordert und auswertet, die den ausländischen Vergütungsgläubiger betreffen. Der ausländische Vergütungsgläubiger kann den Vergütungsschuldner oder andere Personen zur Antragstellung und anderen Handlungen im Verfahren bevollmächtigen.
Kontrollmeldeverfahren
Der Vergütungsschuldner selbst kann hingegen an einem vereinfachten Freistellungsverfahren, dem Kontrollmeldeverfahren, teilnehmen (§ 50d Abs. 5 EStG). Dabei kann er sich auf Antrag vom BZSt dazu ermächtigen lassen, den Steuerabzug bei für Lizenzen gezahlte Vergütungen in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen, wenn das für den jeweiligen Vergütungsgläubiger anzuwendende DBA eine vollständige oder teilweise Freistellung der Lizenzvergütung vorsieht. Der Vorteil am Kontrollmeldeverfahren ist, dass die betroffenen ausländischen Vergütungsgläubiger keinen eigenen Antrag auf Freistellung beim BZSt stellen müssen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
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Fax: +49 228 406-3200
Zuständigkeitsbereich:
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