Überblick Steuerabzugs- und Entlastungsverfahren
Erhalten Sie einen Überblick über das Verfahren rund um die Abzugsteuern nach § 50a EStG und die Entlastung von Abzugsteuern gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG.
Abzugsverfahren
Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern/Künstlerinnen, Sportlern/Sportlerinnen, Lizenzgebenden und Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG.
In diesem Verfahren sind die zumeist inländischen Schuldner/Schuldnerinnen der Vergütungen dazu verpflichtet, von ihren Zahlungen an die ausländischen Vergütungsgläubiger/Vergütungsgläubigerinnen Steuern einzubehalten und an das BZSt abzuführen. Bei den Vergütungsschuldnern/Vergütungsschuldnerinnen handelt es sich zum Beispiel um Veranstaltende und Lizenznehmende. Diese müssen zur Abführung der Steuer quartalsweise elektronisch eine entsprechende Steueranmeldung beim BZSt abgeben und die berechneten Steuern an das BZSt zahlen. Vergleichbar ist dieses Verfahren mit dem Lohnsteuerabzug, bei dem Arbeitgebende für ihre Arbeitnehmenden Steuern einbehalten und abführen müssen.
Entlastungsanträge
Der/die ausländische Vergütungsgläubiger/Vergütungsgläubigerin kann einen Antrag auf Erstattung der Abzugsteuer stellen, die ein/eine Vergütungsschuldner/Vergütungsschuldnerin nach § 50a EStG für ihn/sie einbehalten und abgeführt hat. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Vergütungen von der deutschen Besteuerung ganz oder teilweise freistellt. Alternativ kann der/die Vergütungsgläubiger/Vergütungsgläubigerin bereits vor Zahlung der Vergütung einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stellen. Denn liegt dem/der Vergütungsschuldner/Vergütungsschldnerin bei Zahlung der Vergütung eine solche Bescheinigung vor, muss er/sie erst gar keine Steuern oder nur zu einem geringeren Steuersatz einbehalten.
Zu beachten ist, dass diese "Entlastungsanträge" (auf Erstattung und Freistellung) vom ausländischen Vergütungsgläubiger/der Vergütungsgläubigerin gestellt werden müssen. Der/die Vergütungsschuldner/Vergütungsschuldnerin hat in diesen Antragsverfahren nur wenig Informations- und Mitwirkungsrechte. Das hängt vor allem mit dem Steuergeheimnis und der Tatsache zusammen, dass das BZSt insbesondere im Rahmen der Missbrauchsprüfung (§ 50d Abs. 3 EStG) mitunter sensible Informationen anfordert und auswertet, die die ausländische Person betreffen. Diese kann den/die Vergütungsschuldner/Vergütungsschuldnerin oder andere Personen zur Antragstellung und anderen Handlungen im Verfahren bevollmächtigen.
Freistellungsoption
Der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin selbst kann hingegen in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung die Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG in Anspruch nehmen, um die Abzugsteuer nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermäßigen oder die Vergütung vollständig freizustellen. Die Freistellungsoption besteht in Fällen der Vergütungen für Rechteüberlassungen gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, die nach dem 31. Dezember 2021 gezahlt werden. Dazu zählen alle Vergütungen in Geld oder Geldeswert (z.B. Sachbezüge und Tauschgeschäfte). Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Die Vereinfachung besteht im Wesentlichen darin, dass kein Freistellungsantrag des ausländischen Vergütungsgläubigers/der ausländischen Vergütungsgläubigerin erforderlich ist, sondern der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin den Steuerabzug insoweit nicht vornehmen muss oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen hat. Letzteres ist der Fall, wenn das betroffene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in seinem Lizenzartikel einen sogenannten Reststeuersatz enthält. Diese neue Freistellungsoption unterliegt einer Freigrenze.
Schaubild: Das "Beteiligungsdreieck" im Steuerabzugs- und Entlastungsverfahren
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