Registerfälle
Einkünfte aus der befristeten Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, unterliegen der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG), auch wenn die Lizenzgebühren von einem ausländischen Lizenznehmer (Vergütungsschuldner) gezahlt werden (sogenannte Registerfälle). Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG. Für die Registerfälle besteht noch bis zum 30.06.2023 die Möglichkeit, für Einkünfte, die bis zum 31.12.2022 zugeflossen sind, eine Freistellung analog § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG zu beantragen (Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021, BMF-Schreiben vom 29.06.2022).
Neues IT-Verfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat ein neues IT-Fachverfahren für den Steuerabzug nach § 50a EStG eingeführt und das bisherige Verfahren vollständig abgeschaltet. Aufgrund dessen haben Sie im Januar 2024 ein Informationsschreiben erhalten, aus diesem unter anderem die folgenden Neuerungen hervorgehen
- Neue Bankverbindung für das Steuerabzugsverfahren/Lastschriftverfahren
Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren verwenden Sie bitte ab sofort die folgende Bankverbindung:
Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590Geben Sie bitte bei der Zahlung das Ihnen im bereits erwähnten Informationsschreiben mitgeteilte Kassenzeichen, die Steuerart (z.B. Abzugsteuer nach § 50a EStG) und den Zeitraum an.
- Anmeldeformular
Ein neues Formular für die Anmeldung des Steuerabzugs nach § 50a EStG ist bereits seit Ende Oktober 2023 im BZStOnline-Portal (BOP: https://www.elster.de/bportal) verfügbar. Im ElsterOnline-Portal (EOP) steht kein Formular für den Steuerabzug nach § 50a EStG mehr zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Für die Übermittlung der Steueranmeldung im BOP ist ab sofort nur noch Ihre neue Steuernummer zu verwenden.
Damit Sie jederzeit über die aktuellen Entwicklungen informiert sind, empfehlen wir Ihnen, den neuen Newsletter zum Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG zu bestellen. Diesen können Sie auf der Internetseite des BZSt unter Service > Newsletter abonnieren.
Neuerungen durch das Jahressteuergesetz 2022
Durch das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) vom 16.12.2022 wurde § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f., Nr. 6 EStG geändert. Durch die Gesetzesänderung ergeben sich folgende Konsequenzen:
Rechteüberlassungen zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG
Bei der Überlassung von in ein inländisches Register eingetragen Rechten zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG liegt eine Steuerpflicht von Vergütungen, die nach dem 31.12.2022 fließen, dann vor, wenn der Besteuerung dieser Einkünfte die Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften des EStG nicht entgegenstehen. Bei Vergütungen die bis zum 31.12.2022 zwischen nahestehenden Personen fließen, bleibt es bei einer Steuerpflicht, welche unabhängig von der Geltung eines Doppelbesteuerungsabkommens ist.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Ausgestaltung ist hinsichtlich der Vergütungen, die nach dem 31.12.2022 zufließen bei Rechteüberlassungen auch zwischen nahestehenden Personen kein Freistellungsverfahren mehr erforderlich. Die Prüfung einer etwaigen Entlastungsberechtigung erfolgt inzident im Rahmen der Prüfung der Steuerpflicht nach § 49 EStG.
Die Freistellungsbescheinigungen für die Vergangenheit werden im Rahmen des vereinfachten Freistellungsverfahrens nach Rz. 4 des o.g. BMF-Schreibens für den beantragten Zeitraum, maximal bis zum 31.12.2022, beschieden. Reguläre Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG für die Zukunft werden aufgrund des JStG 2022 in Registerfallkonstellationen aus den oben genannten Gründen nicht mehr erteilt.
Drittlizenzen
Bezüglich der Überlassung von in ein inländisches Register eingetragenen Rechten zwischen nicht nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG (sog. Drittlizenzen) wurde die Steuerpflicht aus dem Einkommenssteuergesetz (§ 49 EStG) in das Steueroasen-Abwehrgesetz (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG) verlagert. Dementsprechend besteht bei Drittlizenzen eine Steuerpflicht dann, wenn der Lizenzgeber/Vergütungsgläubiger in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach § 2 StAbwG ansässig ist. Die Verlagerung aus dem Einkommensteuergesetz heraus gilt rückwirkend in allen offenen Fällen. Die Steuerpflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAbwG gilt erstmals für Zuflüsse ab dem 01.01.2022. Hierunter fällt sowohl die Überlassung als auch die Veräußerung von in ein inländisches Register eingetragenen Rechten. Weitere Informationen zum Steuerabzugsverfahren nach § 10 StAbwG finden Sie hier.
Somit bedarf es bei Rechteüberlassungen zwischen nicht nahestehenden Personen keines Entlastungsverfahrens mehr. In den Fällen des § 10 StAbwG ist eine Entlastung gem. § 1 Abs. 3 StAbwG nicht möglich.
Die bisher diesbezüglich gestellten regulären Freistellungsanträge gem. § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG sowie die Anträge im vereinfachten Freistellungsverfahren nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 sind daher durch die Gesetzesänderung gegenstandslos geworden. Sollten Sie Anträge für Drittlizenzen gestellt haben, die noch nicht beschieden wurden, wird um entsprechende Mitteilung und um Übersendung einer Bestätigung, dass es sich bei den Vertragspartnern nicht um nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG handelt, gebeten. So können Sie eine zeitnahe Bearbeitung der übrigen Freistellungsbescheinigungen unterstützen. Gerne können Sie sich postalisch oder per E-Mail (50aRegisterfaelle@bzst.bund.de) beim BZSt melden.
Sollten Sie in Drittlizenzfällen, die nicht unter § 10 StAbwG fallen, bereits Steueranmeldungen eingereicht haben, so können Sie berichtigte Steueranmeldungen einreichen. Zudem reichen Sie bitte eine Bestätigung ein, dass es sich bei den Vertragspartnern nicht um nahestehende Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG handelt.
Lizenzzahlungen zwischen fremden Dritten, die unter § 10 StAbwG fallen, sind zukünftig über ein gesondertes Portal anzumelden. Über nachfolgenden Link gelangen Sie in das entsprechende Portal: www.elsteronline.de/bportal
Reguläre Freistellungsbescheinigungen gem. § 50c Abs. 2 Nr. 1 EStG für die Zukunft werden aufgrund des JStG 2022 in Registerfallkonstellationen aus den oben genannten Gründen nicht mehr gewährt.
Fragen & Antworten
Hinweis
Bei dem nachfolgenden Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) handelt es sich lediglich um eine Orientierungshilfe. Er ist weder eine Verwaltungsanweisung noch ein BMF-Schreiben. Die Informationen haben keine Rechts- oder Bindungswirkung. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt immer dem Bundeszentralamt für Steuern
vorbehalten.
Allgemeines
Wie sollte eine wirksame Vollmacht aussehen?
Für eine wirksame Vollmacht kann das Muster der Abzugsteuerentlastung verwendet werden. Wichtig ist, dass die Vollmacht sowohl das Verfahren der Steueranmeldung (§ 50a EStG) als auch das Verfahren der Entlastung (§§ 50c und 50d EStG) umfasst. Diese ist auch vorzulegen, wenn sich Vergütungsgläubiger oder Vergütungsschuldner durch eine Konzerngesellschaft vertreten lassen. Falls für die verschiedenen Verfahren (§ 50a EStG bzw. §§ 50c und 50d EStG) verschiedene Bevollmächtigte bestehen, sind die Vollmachten entsprechend eindeutig voneinander abzugrenzen.
Werden elektronische Unterschriften anerkannt?
Ja, elektronische Unterschriften werden anerkannt, wenn durch diese auf dem Antrag eine original „Unterschrift“ abgedruckt ist. Andere Formen z.B. Zertifizierung mit Zertifikaten oder Zahlen/Buchstaben-Codes können, mangels Möglichkeit zur Verifizierung durch die Finanzverwaltung, nicht akzeptiert werden.
Elektronische Unterschriften können auf Anträgen, Vollmachten u.ä. genutzt werden.
Wie sind die derzeitigen Bearbeitungszeiten?
Aufgrund der das Bundeszentralamt für Steuern zurzeit erreichenden Vielzahl von Anträgen und Steueranmeldungen im Zusammenhang mit Registerfällen, kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen.
Welche Behörde ist für die Bearbeitung der Registerfälle zuständig?
Das Bundeszentralamt für Steuern ist für den Steuerabzug nach § 50a EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2014 zuständig. Zudem besteht die Zuständigkeit des BZSt für die Entlastung von der Abzugsteuer.
Für Veräußerungsfälle, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu veranlagen sind (§ 31 KStG), gelten die allgemeinen Zuständigkeiten der Finanzämter. Inländischer Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht ist der Eintrag in das inländische bzw. europäische Register. Da sowohl das deutsche Patent- und Markenamt als auch das Europäische Patentamt in München ansässig sind, ergibt sich daraus regelmäßig eine Zuständigkeit des Finanzamtes München Abteilung III. Bitte wenden Sie sich an die dort eingerichtete Zentralstelle für die Registerfälle.
Fragen zur Steueranmeldung
Welche eingetragenen Rechte sind von der Steuerpflicht umfasst und daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen?
Von der Steuerpflicht umfasst sind alle Rechte, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind. Dazu zählen z. B. beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierte Patente und Marken, sowie beim Europäischen Patentamt registrierte Patente. Europäische Marken werden im DPMA ausschließlich deklaratorisch eingetragen und lösen daher keine inländische Steuerpflicht aus.
Marken und Patente, die im internationalen Register (WIPO) eingetragen sind, lösen eine inländische Steuerpflicht aus, wenn sich deren eingetragenes Schutzgebiet auf Deutschland erstreckt, da deren Eintragung im DPMA konstitutive Wirkung hat.
Außerdem können Rechte, die in weiteren inländischen öffentlichen Büchern oder Registern eingetragen sind, eine inländische Steuerpflicht auslösen (bspw. Eintragung von Sorten in das Sortenregister oder Emissionsrechte, soweit diese in ein Register eingetragen sind).
Besteht bei Registerfällen eine Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG?
Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG, erfüllt den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchstabe aa) EStG auch dann, wenn Zahlungen nur zwischen zwei ausländischen Gesellschaften erfolgen. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist ab dem 01.01.2023, dass der Besteuerung der Einkünfte die Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Berücksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Die Prüfung der DBA-Berichtigung bzw. Entlastungsberechtigung des jeweiligen Vergütungsgläubigers obliegt dem Steuerpflichtigen. In Zweifelsfällen ist eine Steueranmeldung abzugeben.
Die geleisteten Zahlungen sind inländische Einkünfte der beschränkt steuerpflichtigen Lizenzgeber und unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG dem Steuerabzug (vgl. BMF-Schreiben vom 06.11.2020, BStBl I 2020 S. 1060).
Die Steuer entsteht mit Zufluss der Vergütung (Lizenzgebühr) bei dem jeweiligen Vergütungsgläubiger. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung nach § 50a Absatz 5 Satz 2 EStG den Steuerabzug vorzunehmen (§ 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG), die Steuer einzubehalten und für Vergütungen, die seit dem 01.01.2014 zugeflossen sind, nach § 73e EStDV eine Steueranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln (Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 06.11.2020, BStBl I 2020 S. 1060 sowie Rz. 7 und 8 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021, BStBl. I 2021 S. 301).
Der Vergütungsschuldner bleibt auch bei unterlassener Einbehaltung der verwirkten Steuer zum Steuerabzug, zur Anmeldung und zur Abführung der Steuer nach § 50a Abs. 5 Satz 3 EStG i.V.m. § 73e Satz 1 und 2 EStDV verpflichtet. Kommt er seiner bestehenden Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nach, kann die zuständige Behörde den verwirklichten Steueranspruch durch Erlass eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheids anderweitig sichern. Zu diesem Zweck ist es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die zutreffende Höhe der Steuer zu überprüfen, um ggf. einen Nachforderungs- bzw. Haftungsbescheid in der zutreffenden Höhe erlassen zu können. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Einbehaltung verwirkter Steuerbeträge pflichtwidrig unterlassen wurde.
Soweit für Registerfall-Sachverhalte noch keine Anmeldungen eingereicht worden sind, ist dies zeitnah nachzuholen.
Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, zwischen nicht nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erfüllt den Tatbestand des § 10 StAbwG. Gem. § 10 Abs. 2 StAbwG hat auch in diesen Fällen eine Steueranmeldung (s. oben) zu erfolgen. Diese sind zukünftig über ein gesondertes Portal anzumelden. Über nachfolgenden Link gelangen Sie in das entsprechende Portal: www.elsteronline.de/bportal
Stufenproblematik, § 50a Abs. 4 EStG, Lizenzketten
Nach § 50a Abs. 4 EStG darf ein Vergütungsgläubiger, der selbst Vergütungsschuldner für andere Vergütungsgläubiger ist, vom Steuerabzug absehen, soweit seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug unterlegen haben.
Die Steuerabzugsbeträge für die zweite Stufe sind (nachträglich) zu entrichten, wenn der Vergütungsgläubiger in Bezug auf seine Einnahmen (erste Stufe) Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend macht, die Veranlagung beantragt oder einen Erstattungsantrag nach § 50c Abs. 3 EStG oder einer anderen Vorschrift stellt.
Sofern eine Lizenzkette vorliegt, also der oberste Lizenznehmer seinerseits Unterlizenzen vergibt, ist aufgrund der Regelung des § 50a Abs. 4 EStG grundsätzlich primär eine Prüfung der untersten Stufe angezeigt. Es sind daher grundsätzlich alle Unterlizenzierungen aufzudecken.
Erfolgt auf der untersten Stufe eine Entlastung (z.B. aufgrund eines Antrags nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021), kann vom Steuerabzug auf zweiter Stufe nur dann abgesehen werden, wenn auch auf dieser Stufe für den Zeitpunkt der Zahlung eine Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 EStG erteilt oder ein Antrag nach Rz. 4 des vorgenannten BMF-Schreibens gestellt wurde oder ein Fall nach Rz. 7 des BMF-Schreibens vorliegt.
Eine für eine Stufe der Lizenzkette vorliegende Freistellungbescheinigung oder Entlastungsberechtigung hat keine Auswirkung auf andere Stufen.
Können Anmeldungen für mehrere Vergütungsschuldner gebündelt abgegeben werden?
Nein, es müssen für jeden Vergütungsschuldner separate Anmeldungen eingereicht werden. Die elektronische Übermittlung der separaten Anmeldungen kann auch zentral über einen Bevollmächtigten erfolgen, wenn eine entsprechende Vollmacht eingereicht wird.
Müssen Anmeldungen für jedes Quartal einzeln eingereicht werden oder reicht eine Jahresmeldung?
Es müssen für jedes Quartal einzelne Anmeldungen eingereicht werden. Ist die Aufteilung der einzelnen Vergütungen auf die einzelnen Quartale nicht mehr möglich, kann der Jahresbetrag auf alle Quartale gleichmäßig verteilt werden.
Kann die Zahlung zu einzelnen Anmeldungen verschiedener Vergütungsschuldner gebündelt erfolgen?
Eine gebündelte Zahlung für verschiedene Vergütungsschuldner ist nicht möglich. Die Zahlungen müssen für jeden Vergütungsschuldner einzeln unter Angabe der jeweiligen Steuernummer und des jeweiligen Quartals separat erfolgen. Hierbei können mehrere Quartale zusammengefasst werden.
Wie ist die Bemessungsgrundlage in Registerfällen zu ermitteln?
Hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wird auf die Randziffern 10 bis 14 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 (Gz. IV B 8 - S 2300/19/10016 :007, DOK 2021/0003450) hingewiesen. Bemessungsrundlage für den Steuerabzug nach § 50a EStG ist grundsätzlich die jeweilige Bruttovergütung für die Überlassung des im Inland registrierten Rechts.
Die Bemessungsgrundlage ist für jedes Vertragsverhältnis einzeln zu ermitteln. Sofern das Vertragsverhältnis eine konkrete Bezifferung des Teils der Vergütung nicht zulässt, der auf die Überlassung des im Inland registrierten Rechts entfällt, ist die gezahlte Vergütung sachgerecht aufzuteilen. Das gilt z.B. dann, wenn der Vertrag eine Vielzahl von Rechten umfasst oder Rechte in mehreren Staaten registriert sind.
Ausgangspunkt für eine sachgerechte Aufteilung ist die tatsächlich geleistete Gesamtvergütung (sogenannter Top-Down-Ansatz), die unter Berücksichtigung des Veranlassungsprinzips aufzuteilen ist.
Dabei sollte in der Regel im ersten Schritt der rechnerische Anteil der auf Deutschland entfallenden Lizenzeinnahmen ermittelt werden, regelmäßig auf Basis von Umsatzgrößen. In einem zweiten Schritt sollte ermittelt werden, in welchem Umfang (in %) im auf Deutschland entfallenden Teil der Lizenzeinnahmen Zahlungen für in Deutschland geschützte Patente (sowie Gebrauchsmuster u.ä.), für geschützte Marken (sowie Geschmacksmuster/Designs) und für sonstige, nicht durch Registereintragung geschützte immaterielle Werte enthalten sind. Für den auf Marken entfallenden Anteil ist zusätzlich noch danach zu differenzieren, inwieweit diese beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder beim Amt der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen sind.
Eine Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug nur anhand der Kosten der Eintragung und Pflege der Rechte in inländische Register stellt deshalb keine sachgerechte Aufteilung dar. Das gilt auch für sogenannte Bottom-Up-Ansätze, bei denen die auf Deutschland entfallenden Lizenzgebühren, z.B. auf Basis von Datenbankstudien, als (fiktiver) Prozentsatz vom Umsatz oder Gewinn ermittelt werden.
Welche Vergütungszeiträume sind noch für eine Besteuerung offen?
Nach § 170 Absatz 2 Nummer 1 AO gilt für die Festsetzungsverjährung für verwirklichte Steuersachverhalte im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchst. f oder Nummer 6 EStG eine Anlaufhemmung von 3 Jahren und eine Verjährungsfrist von (regelmäßig) insgesamt 7 Jahren. Wurden im jeweiligen Einzelfall bislang keine Steueranmeldungen eingereicht, tritt die Festsetzungsverjährung für im Vergütungszeitraum 2015 verwirklichte Steuersachverhalte nicht vor Ablauf des 31.12.2022 ein.
Auf die Möglichkeit des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO wird hingewiesen.
Fragen zum Antrag nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021
Wie erfolgt die Bearbeitung von Anträgen nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021, wenn der Antrag durch den Vergütungsschuldner gestellt wird, weil der Vergütungsgläubiger nicht mitwirkt?
Nach Stellung eines Antrags nach Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 kann bei laufenden Vertragsverhältnissen, sofern kein Fall nach Rz. 7 des BMF-Schreibens vorliegt, zunächst vom Steuerabzug abgesehen werden, bis das BZSt mitteilt, dass ab sofort ein Steuerabzug durchzuführen ist. Die Prüfung der Entlastungsberechtigung des Vergütungsgläubigers erfolgt in diesen Fällen soweit möglich von Amts wegen.
Ist bei Vergütungsgläubigern aus den USA in Registerfällen Art. 28 DBA USA anwendbar?
Ja. Die Vorschrift ist weit auszulegen und wird in Registerfällen geprüft. Aufgrund der Änderungen des § 50d Abs. 3 EStG durch das AbzStEntModG ist für Zahlungen ab dem 09.06.2021 zusätzlich § 50d Abs. 3 EStG zu prüfen. Nach § 52 Abs. 47b EStG ist für Vergütungen, die vor dem 09.06.2021 gezahlt wurden, eine Günstigerprüfung durchzuführen. Für diese Zeiträume findet nach alter Rechtslage ausschließlich Art. 28 DBA USA Anwendung.
Welche Unterlagen sind zur Prüfung des § 50d Abs. 3 EStG zu übersenden?
Das BZSt wird mit einer konkreten Unterlagenanforderung in Ihrem Fall auf Sie zukommen, sollten (weitere) Informationen, Nachweise oder Dokumente erforderlich sein. Grundsätzlich wird bei der Prüfung von § 50d Abs. 3 EStG ein Fragebogen zur Verfügung gestellt. Die Übersendung einer Aufstellung über die Lizenzverhältnisse, einer tabellarischen Darstellung der eingetragenen Rechte und der Gesamtkonzernorganigramme für die entsprechenden Jahre mit Antragstellung beschleunigt die Bearbeitungszeiten der Anträge.
Das Bundeszentralamt für Steuern unterliegt dem Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung (AO). Es ist sichergestellt, dass kein unbefugter Dritter die Unterlagen einsieht.
Die Unterlagen und Auskünfte werden gemäß § 88 AO angefordert. Nach § 90 Abs. 2 AO haben die Beteiligten bei Sachverhalten, die sich auf Vorgänge außerhalb von Deutschland beziehen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht bezüglich der Klärung dieser Sachverhalte.
Gibt es für die Anträge auf Teilnahme am Vereinfachungsverfahren eine bestimmte Formvorschrift?
Nein. Aufgrund der im regulären Antragsvordrucken abgefragten Informationen ist es jedoch hilfreich, wenn Sie diese Anträge auf den amtlichen Vordrucken für Lizenzgebühren einreichen und dort den gewünschten Zeitraum angeben.
Bis wann kann ein Antrag zur Teilnahme am Vereinfachungsverfahren gestellt werden?
Nach dem BMF-Schreiben vom 29.06.2022 (IV B 8 - S 2300/19/10016 :009) können Anträge zur Teilnahme am Vereinfachungsverfahren bis zum 30.06.2023 gestellt werden.
Dem BZSt liegen aktuell eine Vielzahl von Anträgen zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren vor, weswegen es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann. So lange sich der Antrag beim BZSt in Bearbeitung befindet, müssen keine Steueranmeldungen für die dem Antrag zugrunde liegenden Vertragsbeziehung/Lizenzzahlungen eingereicht werden. Erst wenn das BZSt den zu Rz. 4 des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 (IV B 8 - S 2300/19/10016 :007) beschriebenen Antrag auf Freistellung ablehnt, hat der Vergütungsschuldner innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des ablehnenden Verwaltungsakts Steueranmeldungen für die entsprechenden Vergütungen beim BZSt (für Vergütungen, die bis zum 31. Dezember 2013 zugeflossen sind, bei der zuständigen örtlichen Finanzbehörde) einzureichen und die entsprechenden Steuerabzugsbeträge abzuführen. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Ablehnung des Antrags Einspruch eingelegt worden ist (Rz. 8 des BMF-Schreibens).
Welche Unterlagen sind in übersetzter Form einzureichen?
Eingereichte Unterlagen können nur in deutscher oder englischer Sprache ausgewertet werden. Lizenzverträge sind entsprechend des BMF-Schreibens vom 11.02.2021 zumindest auszugsweise in deutscher Sprache einzureichen. Eine amtliche Übersetzung ist nicht notwendig.
Möglichkeit der Beantragung einer allgemeingültigen analogen Freistellungsbescheinigung
Die Erteilung einer allgemeingültigen Freistellungsbescheinigung bei Registerfällen kommt unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:
- Für die Vergütungsgläubigerin wird ein Antrag auf Erteilung einer (allgemeingültigen) Freistellungsbescheinigung gestellt. Es ist der reguläre Antragsvordruck für den Ansässigkeitsstaat des Antragstellers zu verwenden. Die Erteilung einer allgemeingültigen Freistellungsbescheinigung erfolgt für jeden Antragsteller (Vergütungsgläubiger) gesondert, diesbezüglich ist eine Zusammenfassung von Anträgen nicht möglich. Es sind Abkommens- und Entlastungsvoraussetzungen für jeden Antragsteller gesondert zu prüfen und nachzuweisen.
- Im Feld des Vergütungsschuldners ist anzugeben: „Sämtliche im Ausland ansässige Vergütungsschuldner i.S.d. § 50a Abs. 5 EStG“. Es wird eine Aufstellung sämtlicher Vertragspartner (Vergütungsschuldner) übersandt; anzugeben sind die jeweilige Firma sowie die Anschrift. Liegen sowohl Verträge in Bezug auf eine Überlassung von Patenten als auch von Markenrechten vor, ist eine Trennung der Anträge diesbezüglich nicht erforderlich; die Antragstellung kann für beide Vertragsarten zusammengefasst erfolgen. Bitte fügen Sie in der Aufstellung der Vergütungsschuldner eine Spalte ein, in der Sie eintragen, ob Patente, Marken oder beides überlassen werden.
- Mit mindestens 10 Vergütungsschuldnern wurden Standardverträge abgeschlossen, die inhaltlich im Wesentlichen identisch sind. Das BZSt wird pro überlassener Rechteart (Patente/Markenrechte) Verträge exemplarisch anfordern. Die zu übersendenden Verträge werden vom BZSt ausgewählt.
- Ein Vertrag ist in Bezug auf die wesentlichen Passagen (Rechteüberlassung, Rechteinhaberschaft und Zahlungsbestimmungen in Bezug auf die Vergütung) in die deutsche Sprache zu übersetzen. Eine einfache Übersetzung ist ausreichend, eine amtliche Übersetzung ist zunächst nicht erforderlich.
- Die Abkommens- und Entlastungsberechtigung der jeweiligen Antragstellerin ist vollumfänglich nachzuweisen. Das BZSt wird dazu einen entsprechenden Fragebogen übersenden.
- Die allgemeingültige Freistellungsbescheinigung wird nach Erteilung ausschließlich an die Antragstellerin bekannt gegeben; die Übersendung an die Vergütungsschuldner hat durch diese zu erfolgen.
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 Registerfälle
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-18-2210
Zuständigkeitsbereich:
Registerfälle