Abzugsteuern nach § 10 StAbwG
Dem Steuerabzugsverfahren nach § 10 StAbwG unterliegen folgende über § 49 EStG hinaus beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte ausländischer Vergütungsgläubiger, wenn diese in einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet ansässig sind:
- Finanzierungsbeziehungen,
- Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien,
- der Erbringung von Dienstleistungen, soweit nicht bereits Nummern 1 und 2, oder
- dem Handel mit Waren oder Dienstleistungen
- Vermietung und Verpachtung oder Veräußerung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind.
Voraussetzung bei den Nummern 1 bis 4 ist, dass die Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen der Besteuerung unterlägen, und der Vergütungsschuldner seine Zahlungen ungeachtet des § 8 Satz 1 StAbwG bei seiner Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer ungeachtet der Wahl der Gewinnermittlungsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen kann.
Die inländischen Schuldner der gezahlten Vergütungen sind dazu verpflichtet, Steuern einzubehalten, abzuführen und anzumelden. Das Bundeszentralamt für Steuern ist zuständig für die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens.
Für das Steuerabzugsverfahren sind die Vorschriften des § 50a Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 5 EStG entsprechend anzuwenden, sowie die §§ 73c bis 73g EStDV sowie die weiteren gesetzlichen Vorschriften, die an den Steuerabzug auf Grunde des § 50a EStG anknüpfen, gelten entsprechend.
Hinweis zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung
Zum 1. Oktober 2023 wird ein neues Formular für die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 10 StAbwG über das BZStOnline Portal bereitgestellt. Dieses ist für alle zukünftigen Steueranmeldungen zu verwenden. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Andere Formulare (z.B. Antrag auf Steuernummer, Vollmacht oder SEPA-Lastschrift-Mandat) können ebenfalls über das BZSt Online Portal mit dem allgemeinen Kontaktformular übermittelt werden.
Über diesen Link gelangen Sie zum BZStOnline Portal.
Entstehung, Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Abzugsteuer
Die Steuer entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem ausländischen Leistungserbringer (= Gläubiger der Vergütung) zufließt.
Mit Entstehung der Steuer – also bei Zahlung – hat der inländische Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) den Steuerabzug vorzunehmen. Der Steuerabzug erfolgt auf Rechnung des Gläubigers der Vergütung, dieser ist Steuerschuldner. Der Leistungsempfänger (= Schuldner der Vergütung) ist hingegen Steuerentrichtungsverpflichteter. Er haftet für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
Der Steuersatz beträgt bei der Abzugsteuer nach § 10 StAbwG 15 % der vereinbarten Bruttovergütung (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). Wird die Übernahme der Steuer durch den Vergütungsschuldner vereinbart - sog. Nettovereinbarung – erhöht sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Der Steuerabzug erfolgt rechnerisch dann in Höhe von 17,82 % der vereinbarten Netto-Vergütung (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag).
Der Vergütungsschuldner hat die in einem Kalendervierteljahr einbehaltene Steuer bis zum zehnten Tag des folgenden Monats elektronisch beim BZSt anzumelden und an das BZSt abzuführen.
BZSt-Steuernummer für Steueranmeldungen
Zur Abgabe der Steueranmeldungen benötigen Sie eine gesonderte Steuernummer des Bundeszentralamts für Steuern. Wenn Sie eine Steueranmeldung abgeben möchten und noch keine BZSt-Steuernummer für das Abzugsverfahren nach § 10 StAbwG haben, können Sie diese beim BZSt beantragen.
Den ausgefüllten Antrag übersenden Sie bitte per Post, Fax (0228/406-3399) oder E-Mail (abzugsteuer-stabwg@bzst.bund.de) an das Bundeszentralamt für Steuern. Bei elektronischer Übermittlung ist auch eine qualifizierte elektronische Signatur möglich. Eine Übermittlung kann auch über das Kontaktformular im BZSt Online Portal erfolgen.
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer StAbwG
53221 Bonn
abzugsteuer-stabwg@bzst.bund.de
Sollten Sie bereits eine Steuernummer des BZSt beispielsweise für das Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG haben, ist diese für das Steuerabzugsverfahren nach § 10 StAbwG nicht verwendbar.
Für die Erklärung Ihrer eigenen Einkünfte ist die BZSt-Steuernummer nicht geeignet. Wenn Sie in Deutschland wohnen und z.B. eine Einkommensteuererklärung abgeben möchten, ist nicht das BZSt, sondern Ihr Finanzamt zuständig. Wenden Sie sich in diesen Fällen zur Erteilung einer Steuernummer bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.
Elektronische Datenübermittlung
Steueranmeldungen sind elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) abzugeben.
Das Formular „Anmeldung über den Steuerabzug nach § 10 Steueroasenabwehrgesetz“ ist online auszufüllen. Mit Bestätigung der Schaltfläche „Absenden“ wird das Formular rechtsgültig an das BZSt übermittelt.
HINWEIS: Die Anwendung der Freigrenze von 250 € (§ 50a Abs. 2 Satz 3 EStG) ist auf die Vergütungen nach § 10 StAbwG nicht analog anwendbar. Daher hat für jede Zahlung ein Steuerabzug zu erfolgen. Im neuen Formular ist auf die Frage „Inanspruchnahme der Freigrenze“ ein „Nein“ auszuwählen.
Für die Abgabe im BOP können Sie Ihre bestehenden BOP/EOP-Software-Zertifikate nutzen. Sollten Sie weder über ein BOP-Zertifikat noch über ein EOP-Zertifikat verfügen, müssen Sie für die Nutzung des BOP-Portals eine Registrierung durchführen.
Bitte achten Sie auf eine rechtzeitige Beantragung des BOP-Zertifikates.
Der Registrierungsvorgang kann bis zu sechs Wochen dauern
Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung von Steueranmeldungen finden Sie auf der Seite zur Elektronischen Datenübermittlung.
Bankverbindung für das Steuerabzugsverfahren
Für Überweisungen im Steuerabzugsverfahren nach § 10 StAbwG verwenden Sie bitte die folgende Bankverbindung:
Empfänger: Bundeskasse Trier
Institut: Bundesbank Filiale Saarbrücken
IBAN: DE89 5900 0000 0059 0010 70
BIC: MARKDEF1590
Gläubiger-Identifikationsnummer: DE09 ZZZ0 0000 0000 01
Geben Sie bei der Zahlung bitte stets die Ihnen zugeteilte Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum an.
Lastschriftverfahren
Sie können die zu entrichtende Abzugsteuer (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) durch das BZSt bequem von Ihrem Konto im SEPA-Lastschriftverfahren abbuchen lassen.
Hierzu müssen Sie dem BZSt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Eine Ihrem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung gilt gegenüber dem BZSt nicht.
Mit der Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren stellen Sie sicher, dass Ihre Zahlungen pünktlich beim BZSt eingehen, soweit Sie die Abzugsteuern fristgerecht angemeldet haben. Sie müssen die termingerechte Zahlung nicht überwachen und ersparen sich den Aufwand für die Überweisung. Die Teilnahme ist für Sie kostenfrei und jederzeit widerrufbar.
Die ausgefüllte Erklärung zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren senden Sie bitte per Post, Fax (0228/406-3399) oder bei authentifizierter Signatur per E-Mail an:
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer StAbwG
53221 Bonn
abzugsteuer-stabwg@bzst.bund.de
Fragen und Antworten
Was ist ein nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiet?
Die Steuerhoheitsgebiete, die als nicht kooperativ zu qualifizieren sind, werden vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Wege einer Rechtsverordnung bekannt gegeben. Voraussetzung für die Aufnahme eines Steuerhoheitsgebiets ist die Nennung desselben auf der im Amtsblatt der EU veröffentlichten EU-Liste nicht kooperhoheitsgebiets ist die Nennung desselben auf der im Amtsblatt der EU veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete und das Vorliegen eines der in den §§ 4 bis 6 StAbwG genannten Listenkriterien.rativer Länder und Gebiete und das Vorliegen eines der in den §§ 4 bis 6 StAbwG genannten Listenkriterien.
Was geschieht, wenn ein Staat nach Steueranmeldung nicht mehr in der Rechtsverordnung genannt wird?
Ändert sich der Status eines Steuerhoheitsgebiets im Laufe eines Kalenderjahres in der Rechtsverordnung von "nicht kooperativ" in "kooperativ", so gilt diese Statusänderung ab 1. Januar des laufenden Kalenderjahres. Für Anmeldungszeiträume dieses Kalenderjahres bereits erfolgte Anmeldungen können vom Vergütungsschuldner berichtigt werden. Eine Änderung von Amts wegen erfolgt nicht. Eine Berichtigung von Vorjahren aufgrund der Statusänderung ist nicht möglich.
Muss für jede Zahlung im Sinne des § 10 StAbwG ein Steuerabzug erfolgen?
Die Anwendung der Freigrenze von 250 € je Geschäftsvorfall nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf die Vergütungen nach § 10 StAbwG nicht analog anwendbar. Daher hat für jede Zahlung ein Steuerabzug zu erfolgen.
Können Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Vergütung abgezogen werden?
Nein, ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist nicht möglich.
Gibt es für den Vergütungsgläubiger Entlastungsmöglichkeiten nach § 50c EStG?
Nein, der Vergütungsgläubiger hat keinen Anspruch auf Entlastung von der nach § 10 StAbwG einbehaltenen Abzugsteuer. § 50c EStG gilt nicht entsprechend.
Erhält der Vergütungsgläubiger eine Steuerbescheinigung vom Vergütungsschuldner?
Analog § 50a Abs. 5 S. 7 EStG kann der Vergütungsgläubiger vom Vergütungs-schuldner die Ausstellung einer Steuerbescheinigung verlangen. Jedoch besteht keine Entlastungsmöglichkeit nach § 50c EStG, so dass der Vergütungsgläubiger eine solche Bescheinigung nicht für Zwecke der Besteuerung in Deutschland nutzten kann. Daher gibt es entgegen dem Wortlaut des § 50a Abs. 5 S. 7 EStG hierfür kein amtlich vorgeschriebenes Muster.
Was geschieht, wenn ein dem Steuerabzug nach § 10 StAbwG unterliegender Geschäfts-vorfall nicht beim BZSt angemeldet und die Steuer nicht abgeführt wird?
Der Schuldner der Vergütung kann nach § 10 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 S. 5 EStG in Haftung genommen werden. Ein vorsätzliches Unterlassen kann als Steuerhinterziehung verfolgt werden.
Gibt es entsprechend des § 50a Abs. 4 EStG die Möglichkeit der Stufenbesteuerung?
Nein, eine entsprechende Anwendung des § 50a Abs. 4 EStG ist nicht möglich. Die Abzugsbesteuerung bezieht sich auf das Vertragsverhältnis zwischen dem ausländischen Leistungserbringer und dem inländischen Leistungsempfänger.
Ich möchte eine Steueranmeldung abgeben und habe noch keine Steuernummer. Wo kann ich diese beantragen?
Sie können Sie Steuernummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Siehe "BZSt-Steuernummer für Steueranmeldungen"
Ich kenne meine Steuernummer nicht. An wen kann ich mich wenden?
Ihre Steuernummer können Sie über das am Ende der Seite stehende Kontaktformular abfragen.
Gilt eine dem Finanzamt erteilte Lastschrifteinzugsermächtigung auch gegenüber dem BZSt?
Nein. Dem BZSt muss ein separates SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Siehe „Lastschriftverfahren“
Gegenüber dem Finanzamt habe ich eine Vertretungsvollmacht erklärt, muss ich dem BZSt eine neue Vertretungsvollmacht zukommen lassen?
Ja. Eine dem Finanzamt erteilte Vertretungsvollmacht gilt nicht gegenüber dem BZSt. Sofern Sie steuerlich vertreten werden, übersenden Sie dem BZSt bitte die Vertretungsvollmacht im Original.
Wie ist der Steuerabzug anzumelden?
Die Steueranmeldung ist elektronisch zu übermitteln. Ihre Steueranmeldungen werden elektronisch im BZStOnline-Portal (www.elsteronline.de/bportal) entgegengenommen. Für die Abgabe im BZStOnline-Portal (BOP) können Sie Ihre bestehenden Software-Zertifikate des BOP oder auch des ElsterOnline-Portals (EOP) nutzen.
Sie sind noch nicht registriert und verfügen weder über ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) noch für das ElsterOnline-Portal (EOP)?
Zum Erhalt eines BOP-Zertifikates benötigen Sie eine BZSt-Nummer und ein "BZSt-Geheimnis" (Zulassungscode).
Dafür ist zunächst erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren stellen und per Post an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer StAbwG
53221 Bonn
übersenden.
Nach Prüfung des Antrags auf Vollständigkeit und Berechtigung durch das BZSt werden die neu generierte BZSt-Nummer per E-Mail und das "BZSt-Geheimnis" per Brief an Sie versandt. Damit führen Sie eine Registrierung im BOP (www.elsteronline.de/bportal/) durch und erhalten das BOP-Zertifikat. Sofern Sie mehreren Personen die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung unter Ihrer BZSt-Nummer eröffnen möchten, muss jede dieser Personen eine eigene Registrierung im BOP durchführen. Siehe auch "Elektronische Datenübermittlung"
Sie sind bereits registriert und Inhaber eines BOP- oder EOP-Zertifikats?
Dann können Sie Ihre vorhandenen Zugangsdaten (Zertifikat und PIN) zum Login in beiden Portalen nutzen. Für Fragen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.
Kann ich meine Steueranmeldungen auch in Papierform abgeben?
Die Steueranmeldung ist grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Nur im Ausnahmefall kann das BZSt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 73e Satz 5 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). In diesem Fall ist ein formloser Antrag erforderlich. Ihren Antrag senden Sie bitte an das
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 9 – Abzugsteuer StAbwG
53221 Bonn
Wer ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
Natürliche Personen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielen.
Auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind beschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, und sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Einkommen-steuergesetz (EStG) erzielen.
Wann ist der Steuerabzug einzubehalten?
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung i. S. d. § 10 Satz 1 StAbwG dem Gläubiger zufließt. In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalender-vierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das BZSt abzuführen (§ 10 Satz 2 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 Sätze 1 bis 3 EStG).
Wann fließen die Vergütungen im Sinne des § 10 Satz 1 StAbwG dem Gläubiger zu?
Die Vergütungen im Sinne des § 10 Satz 1 StAbwG fließen dem Gläubiger (Empfänger) gemäß § 73c der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wie folgt zu:
- Im Falle der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift sowie bei Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners: Bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift.
- Im Falle der Gewährung von Vorschüssen: Bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.
Gibt es Fristen zur Anmeldung und Abführung des Steuerabzugs?
Ja. Die einbehaltene Steuer ist bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim BZSt anzumelden und an dieses abzuführen (§ 10 S. 2 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 S. 3 EStG), also bis zum 10. April/ 10. Juli/ 10. Oktober/ 10. Januar eines jeden Jahres.
Was gehört beim Steuerabzug zu der Bemessungsgrundlage?
Dem Steuerabzug unterliegen die (Netto-) Einnahmen.
Die Einnahmen umfassen auch die vom Schuldner der Vergütung im Falle einer Nettovereinbarung übernommenen Steuern. Die Übernahme der Steuern durch den Schuldner der Vergütung führt beim Gläubiger der Vergütung zu zusätzlichen Einnahmen, die damit ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen. Die Bemessungs-grundlage für den Steuerabzug erhöht sich damit um den Betrag der übernommenen Steuern.
Bei steuerpflichtigen Umsätzen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, ist die Umsatzsteuer nicht als Einnahme zu erfassen.
Was ist eine Nettovereinbarung?
Eine Nettovereinbarung liegt vor, wenn der Schuldner der Vergütung die Abzugsteuer nach § 10 StAbwG und den Solidaritätszuschlag übernimmt bzw. selber trägt.
Wie hoch ist der Steuerabzug?
Der auf die Einnahmen (Bemessungsgrundlage) anzuwendende Prozentsatz beträgt 15 % unabhängig von der Art der Vergütungen, § 10 Satz 3 StAbwG.
Wird auf den Steuerabzug ein Solidaritätszuschlag erhoben?
Auf den Steuerabzug nach § 10 StAbwG ist ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % des Steuerabzugsbetrags zu erheben.
Wer hat den Steuerabzug anzumelden?
Der Schuldner der Vergütung hat dem BZSt die Steueranmeldung für die Vergütungen i. S. d. § 10 StAbwG zu übermitteln.
Wann ist der Steuerabzug anzumelden und abzuführen?
Die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer von Vergütungen i. S. d. § 10 StAbwG ist unter Angabe des Verwendungszwecks jeweils bis zum 10. des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats (10.01./ 10.04./ 10.07./ 10.10.) an das BZSt abzuführen. Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem BZSt eine Steueranmeldung über Empfänger, die Höhe der Vergütungen i. S. d. § 10 StAbwG und die Höhe des Steuerabzugs zu übermitteln.
Was passiert bei verspäteter Zahlung der Steuerabzugsbeträge?
Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, die durch ihn einbehaltenen Steuern spätestens mit Ablauf des 10. Tages nach Ende eines Quartals (Fälligkeitstag) an das BZSt abzuführen (§ 10 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 S. 1 und 3 EStG, § 220 Abs. 1 AO). Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Wird die Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 S. 3 AO).
Beachten Sie:
Wird die Steuer nicht rechtzeitig angemeldet, kann gegen den anmeldepflichtigen Schuldner der Vergütung ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO festgesetzt werden.
Was ist zu tun, wenn Zweifel an der beschränkten Steuerpflicht des Gläubigers der Vergütung bestehen?
Ist es zweifelhaft, ob der Empfänger bzw. der Gläubiger der Vergütung beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf der Vergütungsschuldner die Einbehaltung der Steuer nur unterlassen, wenn der Empfänger durch eine Bescheinigung des für die Besteuerung seines Einkommens zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt steuerpflichtig ist (vgl. § 73e S. 6 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Was ist in Fällen von Rückzahlungen seitens des Gläubigers der Vergütung zu veranlassen?
Die Steuer entsteht gem. § 10 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 S. 1 EStG in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem Gläubiger zufließt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug vorzunehmen, die Steuerabzugsbeträge einzubehalten und nach Anmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern bis zum zehnten des dem Quartal folgenden Monats die Abzugsbeträge auch abzuführen. In Fällen von Rückabwicklungen und damit einhergehender Rückzahlungen, z. B. wenn ein Vertragsverhältnis nicht erfüllt wird, hat zwingend eine Korrektur der ursprünglichen Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige zu erfolgen. Die Erklärung von Negativbeträgen in laufenden oder künftigen Anmeldungen ist nicht zulässig.
Welche Folgen hat es, wenn der Steuerabzug nicht oder nicht korrekt durchgeführt wurde?
Wurde der Steuerabzug nicht vorschriftsmäßig durchgeführt, können sowohl der Vergütungsschuldner als auch der Vergütungsgläubiger durch Haftungsbescheid bzw. durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 10 StAbwG in Verbindung mit § 50a Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG).