Bundeszentralamt für Steuern

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz

Abzugsteuerentlastung

Entlastungsverfahren nach § 50c EStG

Inländische Einkünfte von ausländischen Künstlern/Künstlerinnen, Sportlern/Sportlerinnen, Lizenzgebenden und Aufsichtsratsmitgliedern im Sinne von § 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen der beschränkten Steuerpflicht. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolgt in einem besonderen Verfahren, dem Steuerabzugsverfahren nach § 50a EStG.

Die ausländischen Künstler/Künstlerinnen, Sportler/Sportlerinnen, Lizenzgebenden und Aufsichtsratsmitglieder (Vergütungsgläubiger/Vergütungsgläubigerinnen) können beim BZSt einen Antrag auf Entlastung von der deutschen Abzugsteuer stellen. Voraussetzung dafür ist, dass das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für die in Deutschland erzielten Einkünfte eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Abzugsteuer vorsieht.

Abzugsteuerentlastung durch Freistellung oder Erstattung

Aufgrund der das Bundeszentralamt für Steuern zurzeit erreichenden Vielzahl von Anträgen kommt es aktuell zu erheblichen Verzögerungen bei der Fallbearbeitung. Daher wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung von gestellten Anträgen (nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen) ebenso wie die Auswertung übersandter Unterlagen und Dokumente ca. 15 Monate dauern kann.

Es wird darum gebeten, die hierdurch entstehenden Unannehmlichkeiten zu entschuldigen und von Sachstandsanfragen für den genannten Zeitraum abzusehen.

Die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger vom deutschen Steuerabzug erfolgt entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge (§ 50c Abs. 3 EStG) oder – vor Zahlung der Vergütung an den Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin – durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Grundlage für die Entlastung sind die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten vereinbarten DBA sowie § 50c EStG.

Zahlungen von Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union können nach formgebundener Antragstellung freigestellt werden, sofern alle Antragsvoraussetzungen gegeben sind (§ 50g EStG).

Soll bereits einbehaltene und abgeführte Abzugsteuer erstattet werden, kann der Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin oder ein/e von ihm/ihr bevollmächtigte/r Vertreter/Vertreterin einen Antrag auf Erstattung nach § 50c Abs. 3 EStG stellen. Soll eine erst in Zukunft fließende Vergütung vorab von der Abzugsteuer freigestellt werden, so dass der Schuldner oder die Schuldnerin der Vergütung gar keinen oder nur einen reduzierten Steuerabzug vornehmen muss, kann der Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin oder ein von ihm/ihr bevollmächtigter Vertreter/Vertreterin einen Antrag nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stellen.

Hinweis: Einen Antrag auf Freistellung oder Erstattung kann nur der ausländische Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin stellen. Der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin selbst ist nicht antragsberechtigt. Der Vergütungsgläubiger/die Vergütungsgläubigerin kann jedoch den Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin zur Antragstellung und zur Vornahme von anderen Verfahrenshandlungen bevollmächtigen. Ohne eine solche Bevollmächtigung kann der Schuldner/die Schuldnerin weder Anträge stellen, noch Bescheide oder Auskünfte zu offenen Entlastungsverfahren erhalten (aufgrund des Steuergeheimnisses nach § 30 AO).

Für eine Freistellung oder Erstattung müssen sowohl formelle als auch materielle Voraussetzungen aus § 50c EStG und den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen erfüllt sein und diese seitens des Antragstellers/der Antragstellerin nachgewiesen werden. Hierunter fallen u.a. Art. 4 und 12 des im Einzelfall anzuwendenden DBA, Art. 21 DBA Japan, Art. 28 DBA USA, Art. 31 DBA Liechtenstein sowie § 50d Abs. 3 EStG.

Der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin darf bei der Überlassung von Rechten nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG (insbesondere Lizenzen) von der Einbehaltung und Abführung der Steuer gemäß § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG Abstand nehmen, soweit

  • der Besteuerung der Vergütung ein Doppelbesteuerungsabkommen entgegensteht und
  • die vom Vergütungsschuldner/von der Vergütungsschuldnerin zu leistende Vergütung zuzüglich der demselben Vergütungsgläubiger/derselben Vergütungsgläubigerin im betreffenden Kalenderjahr von dem Vergütungsschuldner/der Vergütungsschuldnerin bereits zugeflossenen Vergütungen die Grenze von 10.000 Euro (bis 31.12.2023: 5.000 Euro) nicht übersteigt.

Die Überprüfung der korrekten Anwendung der neuen Regelung erfolgt über die Steueranmeldung, die der Vergütungsschuldner/die Vergütungsschuldnerin in jedem Fall abzugeben hat (§ 50c Abs. 2 Satz 2 EStG).

Weitergehende Informationen zum vereinfachten Verfahren (Freistellungsoption) finden Sie auf der entsprechenden Seite.

Vorschriften

Merkblätter

Merkblätter nach Rechtslage ab dem 09.06.2021

Allgemeine Merkblätter

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

Referat St I B 5
An der Küppe 1
53225 Bonn

Telefon: +49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-2690

Zuständigkeitsbereich:

Abzugsteuerentlastung