Höhe des Steuerabzugs
Auf die Einnahmen sind bestimmte Prozentsätze anzuwenden, um die abzuführende Abzugsteuer zu errechnen. Alle notwendigen Informationen finden Sie auf dieser Seite.
Höhe des Steuerabzugs
Der auf die Einnahmen (Bemessungsgrundlage) anzuwendende Prozentsatz beträgt in den Fällen, in denen der Vergütungsgläubiger (= Empfänger) die Abzugsteuer trägt (Bruttovereinbarung):
- 30 % bei Aufsichtsratsvergütungen (§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- 15 % bei Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG
Solidaritätszuschlag
Nach § 3 Abs. 1 Nr.6 des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 (SolzG) ist bei beschränkt Steuerpflichtigen zu Steuerabzugsbeträgen nach § 50a EStG ein Solidaritätszuschlag nach zu erheben.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % des Steuerabzugsbetrags (§ 4 Satz 1 SolzG).
Ergänzender Hinweis: Wird der Steuerabzug aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt (sogenannte Reststeuer), ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen (§ 5 SolzG).
Beispiel:
Vergütung für Lizenzen in Höhe von 4.000 Euro, Steuerabzug gemäß § 50a EStG 15 % = 600 Euro zzgl. hierauf 5,5 % SolZ = 33 Euro. Laut einschlägigem DBA ist die Steuerbelastung im Inland auf 10 % begrenzt. Es liegt eine entsprechende Freistellungsbescheinigung nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG vor: der Vergütungsschuldner muss 400 Euro ESt/KSt für den ausländischen Vergütungsgläubiger einbehalten und abführen, jedoch keinen Solidaritätszuschlag.
Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Vergütungsschuldner trotz DBA den vollen Steuerabzug vornehmen (im Beispiel also insgesamt 633 Euro). Alternativ kann er die Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wählen. Wie im Falle der vorliegenden Freistellungsbescheinigung erduziert sich der vorzunehmende Steuerabzug aufgrund des Reststeuersatzes auf 400 Euro (Einzelheiten zur Freistellungsoption finden Sie auf der Themenseite „Freistellungsoption nach § 50c Abs. 2 Satz1 Nr.2 EStG“).
Nettovereinbarung
Wenn die Abzugsteuer nicht vom Vergütungsgläubiger getragen, sondern vom Vergütungsschuldner übernommen wird (Nettovereinbarung), erhöht sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Zur Ermittlung der Abzugsteuer gelten in diesen Fällen folgende Berechnungssätze, die auf die jeweilige Netto-Vergütung zuzüglich ggf. übernommener Kosten anzuwenden sind:
Berechnungssätze (%), auf den ausgezahlten Betrag zuzüglich ggf. übernommener Kosten anzuwenden | ||
---|---|---|
Abzugsteuer | SolZ | |
Einnahmen je Darbietung bis 250,00 € (nur in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG und vor Abzug von ggf. anfallenden Werbungskosten / Betriebsausgaben | 0 | 0 |
§ 50a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (ohne Abzug von Werbungskosten / Betriebsausgaben) | 17,82 | 0,98 |
§ 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG (ohne Abzug von Werbungskosten / Betriebsausgaben) z. B. Aufsichtsratvergütungen | 43,89 | 2,41 |
§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 EStG (nach Abzug von Werbungskosten / Betriebsausgaben, wenn der Empfänger der Vergütung eine natürliche Person ist) | 43,89 | 2,41 |
§ 50a Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 EStG (nach Abzug von Werbungskosten / Betriebsausgaben, wenn der Empfänger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist) | 17,82 | 0,98 |
Freigrenze für Künstler und Sportler
Gemäß § 50a Abs. 2 S. 3 EStG wird bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht übersteigen.
Sind Gläubiger der Vergütung für eine Darbietung mehrere Personen (z. B. eine Band), ist die Freigrenze für jede Person auf die auf sie entfallende Vergütung anzuwenden.
Ist eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Gläubiger der Vergütung (z. B. ein Fußballverein, Chor, Symphonieorchester, Künstlerverleihfirma), erzielt diese als juristische Person die Einkünfte aus der Darbietung. Eine "Aufteilung" der Vergütung auf die beteiligten Künstler oder Sportler ist in diesem Falle nicht möglich.
Unter dem Begriff Darbietung ist für die Anwendung der Freigrenze der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Freigrenze für jeden Auftritt anzuwenden.
Die Freigrenze ist nur auf die unmittelbaren Einnahmen aus inländischen Darbietungen anzuwenden. Einnahmen aus der Verwertung der Darbietungen fallen nicht unter die Freigrenze.
Höhe des Steuerabzugs im Falle der Berücksichtigung von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten
Der Steuerabzug beträgt bei Berücksichtigung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten gemäß § 50a Abs. 3 S. 4 EStG 30 % der Nettoeinnahmen, wenn der Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist. Bei juristischen Personen bzw. Körperschaften beträgt der Steuerabzug (weiterhin) 15 % der Nettoeinnahmen. Nettoeinnahmen sind in beiden Fällen der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten).
Bei Nettovereinbarungen beträgt die sich rechnerisch ergebende Abzugsteuer für natürliche Personen 43,89 % (zzgl. 2,41 % Solidaritätszuschlag) des positiven Unterschiedsbetrags zwischen Einnahmen und Ausgaben, bei Körperschaften 17,82 % (zzgl. 0,98 % Solidaritätszuschlag).
Kontakt
Bundeszentralamt für Steuern
Referat St I B 5 - Abzugsteuern nach 50, 50a EStG
An der Küppe 1
53225 Bonn
Telefon:
+49 228 406-1200
Fax: +49 228 406-3200
Zuständigkeitsbereich:
Abzugsteuern