Bundeszentralamt für Steuern

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Steuerliche Identifikationnummer

Fragen und Antworten zur IdNr

Der Umgang mit der IdNr ist häufig mit vielen Fragen verbunden. Damit diese schnell und transparent beantwortet werden, haben wir die häufigsten Anliegen für Sie gesammelt.

Ich kenne meine IdNr nicht

Können Sie mir meine IdNr mitteilen?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auf Ihrem letzten Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung.

Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, benötigt das BZSt für die Mitteilung der IdNr folgende Daten:

  • Name
  • Vorname
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort

Ihre persönlichen Daten können Sie mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt übermitteln oder schriftlich an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 7, 11055 Berlin senden.

In beiden Fällen kann es aufgrund des hohen Anfragevolumens bei der Mitteilung der IdNr zu zeitlichen Verzögerungen kommen.

Die IdNr wird einer Person dauerhaft zugeteilt. Das BZSt kann Ihnen die Ihnen zugeordnete IdNr mitteilen.

Mehr erfahren

Mein Mitteilungsschreiben ist weg! Bekomme ich jetzt eine neue IdNr?

Nein. Die IdNr wurde Ihnen dauerhaft zugeteilt. Geht das Mitteilungsschreiben verloren, teilt Ihnen das BZSt auf Wunsch Ihre IdNr erneut mit.

Wann bekomme ich eine IdNr? Ich habe mich erstmals in Deutschland angemeldet.

Das BZSt teilt Ihnen Ihre IdNr zu, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat.

Sollte Ihnen nach drei Monaten noch keine IdNr mitgeteilt worden sein, können Sie dem BZSt Ihre persönlichen Daten (Name, Vorname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Geburtsdatum, Geburtsort) mitteilen. Das BZSt wird sich dann mit der Meldebehörde in Verbindung setzen und Ihnen die IdNr mitteilen.

Wann bekomme ich die IdNr für mein Neugeborenes?

Das BZSt teilt Ihrem Kind die IdNr zu, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat.

Sollte Ihrem Kind nach drei Monaten noch keine IdNr mitgeteilt worden sein, können Sie dem BZSt die persönlichen Daten Ihres Kindes (Name, Vorname, Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort), Geburtsdatum, Geburtsort) mitteilen. Das BZSt wird sich dann mit der Meldebehörde in Verbindung setzen und Ihrem Kind die IdNr mitteilen.

Eltern / Betreuer / Bevollmächtige / Erben

Sie sind ein Elternteil und benötigen die IdNr Ihres Kindes?

Die Mitteilung der IdNr eines Kindes erfolgt grundsätzlich an die aktuelle Meldeadresse des Kindes. Die Übersendung der IdNr an eine abweichende Wohnadresse eines Elternteils kann nur erfolgen, wenn Sie (bei geschiedenen und getrenntlebenden Elternteilen), neben der Anfrage auch erklären, dass Sie sorgeberechtigt sind.  Bitte richten Sie Ihre Anfrage ggf. mit entsprechenden Nachweisen (z. B. Scheidungsurteil, Sorgerechtsregelung) schriftlich an das:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
11055 Berlin

Wenn Sie die IdNr Ihres Kindes für das Finanzamt benötigen, allerdings nicht verheiratet sind bzw. waren und Ihr Kind nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit Ihnen lebt, haben Sie die Möglichkeit, Ihrem zuständigen Finanzamt mitzuteilen, dass Sie nicht im Besitz der IdNr Ihres Kindes sind. In diesem Fall kann das Finanzamt die IdNr des Kindes zur internen Verwendung selbst ermitteln. Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt nicht berechtigt ist, Ihnen die IdNr mitzuteilen.

Rententräger, Familienkassen und Krankenkassen haben die Möglichkeit, die IdNr in einem maschinellen Anfrageverfahren, dem so genannten MAV-Verfahren, selbst beim BZSt zu erheben. Die IdNr wird dann auf direktem Wege mitgeteilt.

Sie benötigen die IdNr Ihres Kindes für die elektronische Steuererklärung (ELSTER)?

Hier finden sie weitere Informationen

Sie sind Betreuer und benötigen die IdNr für die von Ihnen betreute Person?

Um die IdNr einer betreuten Person mitteilen zu können, muss die Bestellung als Betreuer und der Umfang der Betreuung nachgewiesen werden. Bitte senden Sie eine Kopie der Ihnen vorliegenden Nachweise (z. B. gerichtliche Bestellungsurkunde) an das:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
53225 Bonn
E-Mail: Pers-Id-SIC@bzst.bund.de

Bitte teilen Sie zusätzlich die folgenden Daten des Betreuten mit:

  • Name, Vorname
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Adresse

Sie sind für eine Person bevollmächtigt und benötigen die IdNr für diese Person?

Die Mitteilung einer IdNr an Dritte ohne entsprechende Legitimation ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Dies gilt auch für die Information, ob einer bestimmten Person eine IdNr zugeteilt wurde. Sollten Sie im Auftrag einer Person tätig werden, senden Sie bitte die Ihnen erteilte Vertretungsvollmacht sowie den Personalausweis des Vollmachtgebers (in Kopie) an das:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
53225 Bonn

Um die IdNr eines verstorbenen Angehörigen mitteilen zu können, ist der Nachweis über die Gesamtrechtsnachfolge (§ 45 AO) erforderlich. Bitte senden Sie die Ihnen vorliegenden Nachweise (z. B. Erbschein) an das:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 3
53225 Bonn

Dritte fragen nach meiner IdNr

Diese Fragen und Antworten geben Ihnen Auskunft darüber, was zu tun ist, wenn Sie von Rentenkassen, Krankenkassen, Arbeitsämtern, der Familienkasse (Kindergeld) oder anderen Dritten nach Ihrer IdNr gefragt werden.

Warum werde ich von Behörden oder anderen Stellen aufgefordert, meine IdNr mitzuteilen?

Sozialleistungsträger (z. B. Rentenversicherungsträger, Krankenkassen, Arbeitsämter, Familienkassen), Arbeitgeber und andere Stellen sind (künftig) verpflichtet, den Finanzbehörden steuerlich wichtige Daten mitzuteilen (z. B. Leistungen aus den Alterssicherungssystemen und Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Alters-, Kranken- und Pflegevorsorge). Zur Vereinfachung in der Steuerverwaltung und zur Entlastung der Bürger werden diese Daten elektronisch übermittelt. Für die Weiterleitung und Zuordnung der Daten der einzelnen Steuerpflichtigen wird die IdNr benötigt. Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger (z. B. der Empfänger der Rentenzahlungen) im Ausland lebt.

Kreditinstituten obliegt die Verpflichtung für jeden Kontoinhaber, Verfügungsberechtigten oder wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes die IdNr zu erheben (§ 154 Absatz 2a Nr. 1 AO). Diese Verpflichtung gilt auch für nicht im Inland ansässige Personen, sofern das Kreditinstitut die Erleichterungsregeln des AEAO nicht in Anspruch nimmt.

Sparer bzw. Anleger, die einen Freistellungsauftrag erteilen bzw. ändern möchten, haben der diesen Auftrag ausführenden Stelle (z. B. Banken, Genossenschaften, Investmentgesellschaften) ihre IdNr mitzuteilen (§ 44 Abs. 2a Satz 1 EStG).

Der Leistungsempfänger bzw. Beitragszahler bzw. Kontoinhaber hat den zur Datenübermittlung verpflichteten Stellen auf Aufforderung seine IdNr mitzuteilen (§ 22a Abs. 2 Satz 1 EStG). Verläuft die Anfrage erfolglos, ist gesetzlich vorgesehen, dass die anfragenden Stellen die IdNr in einem automatisierten Verfahren selber beim BZSt erheben. Informationen zum maschinellen Verfahren zur Anfrage der IdNr (MAV) nach § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG finden Sie auf der Internetseite des BZSt.

Können Behörden (z. B. Rentenkassen, Familienkassen) oder andere Stellen meine IdNr beim BZSt erfragen?

Ja, ein Anfrageverfahren steht für Rentenversicherungsträger, für Kranken- und Pflegeversicherungen, für Familienkassen, für Anbieter von Rürup- und Riesterprodukten, für Stellen, die Lohnersatzleistungen bzw. steuerfreie Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungen zahlen, für Kirchensteuerabzugsverpflichtete und zur Klärung der Kontenwahrheit zur Verfügung.

In den Fällen, in denen diese Stellen die IdNr erfolglos beim Leistungsempfänger angefordert haben, ist es möglich, die IdNr im MAV beim BZSt zu ermitteln (u.a. § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Das MAV ist den mitteilungspflichtigen Stellen grundsätzlich bekannt. Sofern das MAV im Einzelfall nicht bekannt sein sollte, besteht für diese Stellen die Möglichkeit, sich über das MAV nach § 22a Abs. 2 EStG zu informieren

  • beim zuständigen Fachbereich im BZSt oder auf der Internetseite des BZSt sowie
  • auf der Internetseite der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) oder bei der Telefon-Hotline der ZfA unter der Nummer +49 3381 21 22 23 77.

Muss ich der Familienkasse die IdNr mitteilen?

Die IdNr ist bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden (§ 6 AO) und damit auch der Familienkasse grundsätzlich zu verwenden.

Fragen und Antworten zur Beantragung und zum Bezug von Kindergeld finden Sie hier.

Privatpersonen, die im Ausland leben

Ich wohne im Ausland, bin aber in Deutschland einkommensteuerpflichtig. Wie bekomme ich eine IdNr?

Steuerpflichtigen Personen, die in Deutschland nicht gemeldet sind, hier aber Einkünfte erzielen und damit der beschränkten oder unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen, wird eine IdNr grundsätzlich im Rahmen der Bearbeitung ihrer Einkommensteuererklärung zugeteilt.

Über die Zuteilung der IdNr wird mit einem Mitteilungsschreiben informiert.

Ich bin Rentner und wohne nicht in Deutschland. Warum habe ich vom BZSt eine IdNr erhalten? Muss ich in Deutschland Steuern zahlen?

Die Zuteilung der IdNr ist von Ihrer Rentenkasse veranlasst worden. Rentenkassen sind verpflichtet, den deutschen Finanzbehörden die Höhe der gezahlten Renten mitzuteilen. Für die Mitteilung an das deutsche Finanzamt benötigen die Rentenkassen die IdNr der Zahlungsempfänger. Das gilt auch dann, wenn die Rentenkassen Zahlungen ins Ausland vornehmen.

Mit dem Schreiben, dass Sie erhalten haben, wird Ihnen die IdNr mitgeteilt, die das BZSt Ihrer Rentenkasse für die Übermittlung der gezahlten Rentenbeträge mitgeteilt hat.

In Deutschland sind Rentenzahlungen steuerpflichtig. Das hat zur Folge, dass im Ausland ansässige Rentenempfänger grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Ob Deutschland die Rente tatsächlich besteuern darf, hängt davon ab, ob mit dem Wohnsitzstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen wurde und Deutschland in diesem Abkommen das Besteuerungsrecht für die Rente aus Deutschland zugewiesen wird.

Für die Besteuerung der im Ausland ansässigen Rentenempfänger ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg erläutert auf seiner Internetseite, welche Renten steuerpflichtig sind und wann eine Steuererklärung abzugeben ist.

Bitte wenden Sie sich daher für weitere Auskünfte zur Besteuerung der Rente an das:

Finanzamt Neubrandenburg (RiA)
Postfach 110140
17041 Neubrandenburg
Deutschland
Tel.: +49 395 44222-47000
Tel.: +49 395 44222-47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
Web: www.finanzamt-neubrandenburg.de

Was mache ich, wenn ich im Ausland lebe und der Rentenkasse / Krankenversicherung / den Riester-, Rürup-Anbietern / den Trägern sozialer Leistungen keine IdNr mitteilen kann?

Teilen Sie bitte der entsprechenden Institution mit, dass Sie nicht in Deutschland wohnen. Die Zuteilung der IdNr erfolgt dann in einem automatisierten Verfahren, das von den Institutionen angestoßen werden kann. Über die Zuteilung der IdNr werden Sie anschließend vom BZSt schriftlich informiert.

Mehrfacherfassung einer Person

Warum kommt es zu einer Mehrfacherfassung einer Person?

Nach § 139a Abs. 1 Satz 1 AO darf jeder Person nur eine IdNr zugeteilt werden.

Es kommt jedoch vor, dass Daten derselben Person mehrmals erfasst und an das BZSt übermittelt wurden und an diese Person dadurch mehr als eine IdNr vergeben wurde (Mehrfacherfassung).

Die Fehlerquellen sind vielfältig. Es können veraltete, unvollständige oder leicht abweichende Daten einer Person oder Bearbeitungsfehler im Datenaustausch zwischen dem BZSt und den Meldebehörden und Finanzämtern zur Mehrfacherfassung einer Person führen.

Wie wird die Mehrfacherfassung einer Person festgestellt?

Das BZSt erfährt von Mehrfacherfassungen durch Hinweise der Meldebehörde, der Finanzverwaltung oder der betroffenen Person.

Was geschieht, wenn festgestellt wurde, dass eine Mehrfacherfassung vorliegt?

Das BZSt stimmt den Sachverhalt mit den beteiligten Behörden ab.

Bestätigt sich die Mehrfacherfassung, gilt weiterhin grundsätzlich die IdNr, die der betreffenden Person als erstes zugeteilt wurde. Die andere(n) IdNr(n) wird/werden stillgelegt und kann/können nicht mehr verwendet werden.

Das BZSt informiert die betreffende Person mit einem Schreiben über die Stilllegung der IdNr.

Welche IdNr wird beibehalten?

Grundsätzlich soll die IdNr gelten, die der betroffenen Person als erstes zugeteilt wurde.

Wer nimmt die Stilllegung der IdNr vor?

Die Stilllegung einer IdNr wird durch das BZSt vorgenommen.

Werde ich über die Stilllegung der IdNr informiert?

Sie erhalten vom BZSt ein Schreiben über die Stilllegung der IdNr.

Sonstige Anfragen

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