Bundeszentralamt für Steuern

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FATCA

FATCA

Deutschland und die USA tauschen gegenseitig Daten über Finanzkonten aus. Dazu wurde das FATCA-Abkommen geschlossen. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sendet die von deutschen Finanzinstituten gemeldeten Daten an die Bundesteuerbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) und erhält die von US-amerikanischen Finanzinstituten gemeldeten Daten vom IRS.

Das BZSt warnt vor betrügerischen Postschreiben, welche im Namen des BZSt versendet werden. Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dieser Meldung.

Allgemeine Informationen

Am 31. Mai 2013 wurde das FATCA-Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten unterzeichnet. Dieses Abkommen soll die Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen fördern.

Aufgrund des Abkommens wurde als nationales Gesetz die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV) erlassen.

Durch die Regelungen des § 1 FATCA-USA-UmsV ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung für deutsche meldepflichtige Finanzinstitute zur Datenerhebung von Kontoinformationsdaten, Übermittlung an und Weiterleitung durch das BZSt.

Die meldepflichtigen Informationen des Abkommens umfassen grundlegende Kontoinformationsdaten für das vorangegangene Kalenderjahr (Kontostand, Erträge) und persönliche Angaben des gemeldeten Kontoinhabers, die zur genauen Zuordnung der Person dienen. Dazu gehören beispielsweise auch Vor- und Nachname, Steueridentifikationsnummer, Adresse und Geburtsdatum.

Die Datenerhebung dient dem Zweck, die Vollständigkeit und Richtigkeit der maßgebenden Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich Kapitaleinkünfte zu verbessern und somit ein vollumfängliches Besteuerungsverfahren gewährleisten zu können, indem ein Austausch von Kontoinformationen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland stattfindet.

In der Bundesrepublik Deutschland ist das BZSt für die Annahme und Weiterleitung der Finanzkontendaten zuständig.

Die erhobenen Daten deutscher meldepflichtiger Finanzinstitute gelangen über die Weiterleitung durch das BZSt direkt an die Bundessteuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika "Internal Revenue Service (IRS)" und stehen dem dort für die Besteuerung zuständigen Wirkungsbereich zur Verfügung.

Gleichzeitig empfängt das BZSt durch den IRS übermittelte Kontoinformationsdaten von US-amerikanischen meldepflichtigen Finanzinstituten und übermittelt diese dann an die zuständigen deutschen Finanzämter.

Die Auswertung der Daten erfolgt in den Finanzämtern bzw. den jeweiligen Steuerbehörden im Ausland.

Informationen über die durch den IRS geschaffenen Erleichterungen bei der Abgabe der US-Staatsbürgerschaft erhalten Sie auf dieser Internetseite des IRS.

Einen gemeinsam veröffentlichten FAQ-Katalog des US-Department of the Treasury, des US-Department of State, des IRS und der US-Social Security Administration, der sich hauptsächlich dem Verfahren zur Erlangung einer US-TIN widmet, finden Sie auf dieser Internetseite des US-Department of State.

Selbstauskunft

Im Zusammenhang mit den Regelungen des zuvor genannten FATCA-Abkommens oder auch anderem internationalen Informationsaustausch (bspw. CRS) und zur Erfüllung Ihrer rechtlichen Sorgfaltspflichten, sind die deutschen Finanzinstitute dazu angehalten, sogenannte Selbstauskünfte bei Ihren Kunden einzufordern, um mögliche meldepflichtige Konten zu identifizieren oder auch gegebenenfalls auszuschließen.

Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte die Bank Ihre steuerliche Ansässigkeit bestimmen. Diese richtet sich nach den nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des jeweiligen Staates und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die Staatsbürgerschaft allein bestimmt in den meisten Fällen nicht zugleich die steuerliche Ansässigkeit. Dies gilt nur in Ausnahmefällen (wie für die USA). Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit sind vielmehr ortsgebundene persönliche Merkmale. Dies kann der Wohnsitz oder ein ständiger Aufenthalt im jeweiligen Staat sein. Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können, führen für sich allein genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland.

Mögliche Indizien für eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat können daher sein:

  • eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft
  • eine aktuelle Post- oder Hausanschrift im Ausland
  • eine Telefonnummer in einem Meldestaat
  • oder eine gültige Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat.

Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte Ihre Bank Ihnen die Möglichkeit geben, entweder das Indiz zu bestätigen oder zu widerlegen und mittels aussagekräftigen Nachweisen darzulegen, in welchem Staat Sie steuerlich ansässig sind. Liegen dem Finanzinstitut mögliche Indizien für ein meldepflichtiges Konto vor und Sie teilen nach Aufforderung zur Selbstauskunft die notwendigen Informationen nicht mit, soll das Finanzinstitut Ihre Daten zur Rechtssicherheit laut Abkommen melden.

Dieses leitet diese Daten anschließend an den zuständigen Teilnehmerstaat zur Überprüfung weiter. Die Banken fragen daher keine Daten im Auftrag des BZSt ab, sondern agieren direkt aus den gesetzlichen Vorgaben des FKAustG, bzw. der FATCA-USA-UmsV heraus.
Grundsätzlich gibt es kein behördlich vorgegebenes Muster einer Selbstauskunft, sodass die Finanzinstitute in der Gestaltung frei sind. Die Selbstauskunft muss jedoch die für den Informationsaustausch relevanten Daten abdecken.

Sollten Sie dennoch weitere Fragen zu der Selbstauskunft haben, kann ggfs. auch eine Beratung mit der Bank, die die Selbstauskunft verschickt hat, oder die Beiziehung eines Steuerberaters, zur Erörterung der persönlichen steuerlichen Situation, in Betracht gezogen werden.

Kontakt

Bundeszentralamt für Steuern

FATCA
An der Küppe 1
53225 Bonn

Zuständigkeitsbereich:

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